DAK, Bundesversicherungsamt, Sozialgerichtsbarkeit - Nirvana
Moderator: Czauderna
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Hallo,
jau - der Knaller. Seit 2001 hat dien Problematik keinen - ach ja, sorry: außer Einem oder jetzt Zwei- nicht interessiert.
Und der mündige Bürger muss doch glatt zahlen, wenn er einen Verwaltungsapparat in Gang setzt. Spektakulär, bildzeitungsverdächtig?
Nein, ermüdend, wenig zielführend, Einzelschicksal.
Ich sehe den Sinn der Diskussion bzw. der Recherche nicht (mehr) und klinke mich aus den ganzen Diskussionen aus. Man dreht sich im Kreis.
LG, Fee (die glüklicherweise noch andere Hobbys hat, als das Internet nach Quellen und Abhandlungen zu durchsuchen)
jau - der Knaller. Seit 2001 hat dien Problematik keinen - ach ja, sorry: außer Einem oder jetzt Zwei- nicht interessiert.
Und der mündige Bürger muss doch glatt zahlen, wenn er einen Verwaltungsapparat in Gang setzt. Spektakulär, bildzeitungsverdächtig?
Nein, ermüdend, wenig zielführend, Einzelschicksal.
Ich sehe den Sinn der Diskussion bzw. der Recherche nicht (mehr) und klinke mich aus den ganzen Diskussionen aus. Man dreht sich im Kreis.
LG, Fee (die glüklicherweise noch andere Hobbys hat, als das Internet nach Quellen und Abhandlungen zu durchsuchen)
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Also, nochmal für uns Otto-Normal-Versicherte:
Es ist also nicht legitim, wenn die KK zur Begutachtung externe Gutachter beauftragt? Ausschließlich der MDK sollte begutachten?
Und warum werden dann ständig private Gutachten eingeholt? Im Fall von N. zum Beispiel?
Also, sorry, wir kapieren das nicht.
Kann uns mal jemand in einfachen, f ür uns verständlichen Worten aufklären?
Also, über die Geschichte mit dem MDK natürlich, ansonsten sind wir schon aufgeklärt.
Anna
Es ist also nicht legitim, wenn die KK zur Begutachtung externe Gutachter beauftragt? Ausschließlich der MDK sollte begutachten?
Und warum werden dann ständig private Gutachten eingeholt? Im Fall von N. zum Beispiel?
Also, sorry, wir kapieren das nicht.
Kann uns mal jemand in einfachen, f ür uns verständlichen Worten aufklären?
Also, über die Geschichte mit dem MDK natürlich, ansonsten sind wir schon aufgeklärt.
Anna
§ 276 2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
bundesversicherungsamt.de/cln_108/nn_1452014/DE/Sonstige__Angelegenheiten__SV/Anzeigepflichten__Outsourcing,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Anzeigepflichten_Outsourcing.pdf
Nein Machtsinn es macht keinen Sinn Krankenkassen, zumindest die Bundesunmittelbaren dürfen dennmit Erlaubnis auch externe Gutachter beauftragen, es ist nicht zwingend der MDK vorgeschrieben. Punkt. Achja die Fallzitierung bezog sich auf die DRG S nicht auf AU Beurteilungen. Viel Spass noch.
bundesversicherungsamt.de/cln_108/nn_1452014/DE/Sonstige__Angelegenheiten__SV/Anzeigepflichten__Outsourcing,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Anzeigepflichten_Outsourcing.pdf
Nein Machtsinn es macht keinen Sinn Krankenkassen, zumindest die Bundesunmittelbaren dürfen dennmit Erlaubnis auch externe Gutachter beauftragen, es ist nicht zwingend der MDK vorgeschrieben. Punkt. Achja die Fallzitierung bezog sich auf die DRG S nicht auf AU Beurteilungen. Viel Spass noch.
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du irrst mal wieder gewaltig das Schreiben nicht Rundschreiben bezieht sich auf die dRG und Fallbeurteilungen im Krankenhaus, nicht auf die Fallbeurteilung bei AU.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 08.01.2012, 20:21, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
§ 92 Abs. 1 SGB V.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.6)
Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinien)
III.
Gutachterverfahren
1. Bei Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist der Antrag zu begründen.
Er ist durch einen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarungen bestellten
Gutachter zu prüfen. Der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in diesen
Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im verschlossenen
Umschlag dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
Psychotherapievereinbarung EKV-Anlage 1 15 §12
Gutachterverfahren
(1) Das Gutachterverfahren dient dazu festzustellen, ob die in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Vertragskassen und in dieser Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen für die Durchführung einer Psy-chotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das beantragte Psychotherapie-Verfahren nach den Richtlinien anerkannt und im konkreten Behandlungsfall indiziert ist und ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten lässt.
(2) Die Gutachterpflichtigkeit bzw. die Befreiung von der Gutachterpflichtigkeit richtet sich nach Abschnitt F III. 2. i.V.m. Abschnitt I. 1. der Psychotherapie-Richtlinien.
(3) Die Qualifikation der Gutachter ist in Abschnitt FIII.3. der Psychotherapie-Richlinien festgelegt.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundes-verbänden der Vertragskassen die in dem Verfahren tätigen Gutachter getrennt für die psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren und für die Verhaltensthera-pie jeweils für die Dauer von fünf Jahren.
Gruss
Czauderna
§ 92 Abs. 1 SGB V.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.6)
Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinien)
III.
Gutachterverfahren
1. Bei Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist der Antrag zu begründen.
Er ist durch einen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarungen bestellten
Gutachter zu prüfen. Der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in diesen
Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im verschlossenen
Umschlag dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
Psychotherapievereinbarung EKV-Anlage 1 15 §12
Gutachterverfahren
(1) Das Gutachterverfahren dient dazu festzustellen, ob die in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Vertragskassen und in dieser Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen für die Durchführung einer Psy-chotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das beantragte Psychotherapie-Verfahren nach den Richtlinien anerkannt und im konkreten Behandlungsfall indiziert ist und ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten lässt.
(2) Die Gutachterpflichtigkeit bzw. die Befreiung von der Gutachterpflichtigkeit richtet sich nach Abschnitt F III. 2. i.V.m. Abschnitt I. 1. der Psychotherapie-Richtlinien.
(3) Die Qualifikation der Gutachter ist in Abschnitt FIII.3. der Psychotherapie-Richlinien festgelegt.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundes-verbänden der Vertragskassen die in dem Verfahren tätigen Gutachter getrennt für die psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren und für die Verhaltensthera-pie jeweils für die Dauer von fünf Jahren.
Gruss
Czauderna