Beitrag zur Pflege- und Krankenvesicherung
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Was soll damit sein?derKVProfi hat geschrieben:Was ist mit § 256 SGB V?
Beitragspflicht besteht nur, wenn der/die Versorgungsbezug/-bezüge oder die Betriebsrente(n) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt/liegen. Als letzte Möglichkeit bleibt wohl nur noch die Vermutung von wildwasser übrig.derKVProfi hat geschrieben: Es besteht doch Beitragspflicht, auch wenn jemand als Rentner über die KVdR pflichtversichert ist! Dass ist ja eine "Betriebsrente" im weitesten Sinn!
zur info, die witwenrente vomt von der deutschen rentenversicherung, mein mann war angestellter.
ich bin seit 7 jahren rentnerin und von allen renten - altersrente, witwenrente, vbl-rente - wurde immer krankenkasse und pflegeversicherung abgezogen. nur bei der vbl wurden ab 1.1.2010 ohne mein wissen die beiträge anscheinend nicht mehr abgeführt, die jetzt die kasse zum zweiten mal anfordert. ich kenne den grund nicht, habe heute bei der mhplus nochmal nachgefragt und die antwort erhalten, dass die mitarbeiterin und der chef nicht sagen können, warum das so ist. der vorgang wird an die zahlstelle zur prüfung weitergeleitet und ich muss warten.
meine frage generell war: wieso hat eine krankenkasse das recht, eine rentenstelle aufzufordern, keine pflichtbeiträge mehr einzubehalten und abzuführen. das ist doch nur dann möglich, wenn es sich um einen so geringen betrag handelt, der nicht beitragspflichtig ist. das war aber anscheinend nicht der fall, sonst würde die krankenkasse, jetzt nicht nachfordern.
wenn die krankenkassen solche rechte haben, dann können die doch manipulieren und ich weiss nichts davon. das kann doch nicht sein. in deutschland gibt es doch für alles gesetze und regeln, sicher auch für die kassen.
ich bin seit 7 jahren rentnerin und von allen renten - altersrente, witwenrente, vbl-rente - wurde immer krankenkasse und pflegeversicherung abgezogen. nur bei der vbl wurden ab 1.1.2010 ohne mein wissen die beiträge anscheinend nicht mehr abgeführt, die jetzt die kasse zum zweiten mal anfordert. ich kenne den grund nicht, habe heute bei der mhplus nochmal nachgefragt und die antwort erhalten, dass die mitarbeiterin und der chef nicht sagen können, warum das so ist. der vorgang wird an die zahlstelle zur prüfung weitergeleitet und ich muss warten.
meine frage generell war: wieso hat eine krankenkasse das recht, eine rentenstelle aufzufordern, keine pflichtbeiträge mehr einzubehalten und abzuführen. das ist doch nur dann möglich, wenn es sich um einen so geringen betrag handelt, der nicht beitragspflichtig ist. das war aber anscheinend nicht der fall, sonst würde die krankenkasse, jetzt nicht nachfordern.
wenn die krankenkassen solche rechte haben, dann können die doch manipulieren und ich weiss nichts davon. das kann doch nicht sein. in deutschland gibt es doch für alles gesetze und regeln, sicher auch für die kassen.
Hallo,
also, so wie geschildert, sind die 66,00 € nicht beitragspflichtig, also muss weder die VBL. davon Beiträge einbehalten und abführen noch du als Versicherte musst dafür Beiträge zahlen. Diese 66,00 € sind keine Rente sondern ein Versorgungsbezug und zu dessen Beitragspflicht, was die Höhe angeht , habe ich ja schon geschrieben.
Schlussfolgerung : Wenn die VBL. bislang Beiträge abgezogen hat, dann war das falsch und wenn die Kasse nun Beiträge fordert, dann ist das auch falsch - Widerspruch einlegen und rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern.
Gruss
Czauderna
also, so wie geschildert, sind die 66,00 € nicht beitragspflichtig, also muss weder die VBL. davon Beiträge einbehalten und abführen noch du als Versicherte musst dafür Beiträge zahlen. Diese 66,00 € sind keine Rente sondern ein Versorgungsbezug und zu dessen Beitragspflicht, was die Höhe angeht , habe ich ja schon geschrieben.
Schlussfolgerung : Wenn die VBL. bislang Beiträge abgezogen hat, dann war das falsch und wenn die Kasse nun Beiträge fordert, dann ist das auch falsch - Widerspruch einlegen und rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern.
Gruss
Czauderna
@ Czauderna
Sorry, aber ich hätte es gerne doch einmal im Sinne von Rechtsgrundlagen geklärt!
§ 229 und 237 SGB V sagen eigentlich etwas anderes aus, als das was hier gesagt wird. Also vielleicht habe ich mal wieder ein Brett vorm Kopf, aber es muss ja ein Rundschreiben oder ähnliches geben, aus dem hervorgeht, dass Leistungen aus VBL nicht beitragspflichtig sind?
Sorry, aber ich hätte es gerne doch einmal im Sinne von Rechtsgrundlagen geklärt!
§ 229 und 237 SGB V sagen eigentlich etwas anderes aus, als das was hier gesagt wird. Also vielleicht habe ich mal wieder ein Brett vorm Kopf, aber es muss ja ein Rundschreiben oder ähnliches geben, aus dem hervorgeht, dass Leistungen aus VBL nicht beitragspflichtig sind?
Bin "nur" Rentnerin, aber: Betriebsrenten bis 127,75 Euro/Monat (ich hoffe, Betrag ist noch aktuell) sind generell beitragsfrei. Darüber der volle Beitragssatz.Also vielleicht habe ich mal wieder ein Brett vorm Kopf, aber es muss ja ein Rundschreiben oder ähnliches geben, aus dem hervorgeht, dass Leistungen aus VBL nicht beitragspflichtig sind?
§ 226 Absatz 2 SGB V:
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Zuletzt geändert von röschen am 11.05.2013, 10:31, insgesamt 2-mal geändert.
Kurzzusammenfassung
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004%3A263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005%3A263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159197
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159389,0
Mal hier eine Kurzzusammenfassung des entsprechenden Rundschreibens. Denn hier noch eine Übersicht über das DV gestützte Meldeverfahren.
http://www.vdek.com/vertragspartner/arb ... ahren.html
Und das entsprechende Rundschreiben zu dem Thema
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... zuege.html
Es kann durchaus sein das es im Rahmen des Zahlstellenverfahrens zu einer Fehlmeldung gekommen ist. Wurde ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt?
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159389,0
Mal hier eine Kurzzusammenfassung des entsprechenden Rundschreibens. Denn hier noch eine Übersicht über das DV gestützte Meldeverfahren.
http://www.vdek.com/vertragspartner/arb ... ahren.html
Und das entsprechende Rundschreiben zu dem Thema
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... zuege.html
Es kann durchaus sein das es im Rahmen des Zahlstellenverfahrens zu einer Fehlmeldung gekommen ist. Wurde ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt?
nein es wurde kein antrag auf befreiung gestellt. und wenn die grenze € 127,75 oder so ähnlich ist, dann sind die € 66,- monatlich doch auch befreit, oder sehe ich das falsch?
das ist ein solches durcheinander bei der kranken ´kasse, ich bin gespannt, wie die sich da rausreden. ich werde berichten, sobald ich näheres weiss.
das ist ein solches durcheinander bei der kranken ´kasse, ich bin gespannt, wie die sich da rausreden. ich werde berichten, sobald ich näheres weiss.
Was ich meinte war ob du einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt hast, das würde denn nämlich eine Anfrage an die Versorgugnsstelle, vbl, auslösen wegen der Höhe der Einnahmen.wuschi hat geschrieben:nein es wurde kein antrag auf befreiung gestellt. und wenn die grenze € 127,75 oder so ähnlich ist, dann sind die € 66,- monatlich doch auch befreit, oder sehe ich das falsch?
das ist ein solches durcheinander bei der kranken ´kasse, ich bin gespannt, wie die sich da rausreden. ich werde berichten, sobald ich näheres weiss
..
Daher meine Frage. Ich geh mal hier eher von einem Fehler im Rahmen des Meldeverfahrens VBL - Krankenkasse aus. nichtdas aufein mal 66 € a 36 monate auf einen Schlage gemeldet wurden also 66 x 36 = 2376 €