Angaben zum Einkommen

positive und negative Erfahrungen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Susanne Aon
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Re: Angaben zum Einkommen

Beitrag von Susanne Aon » 08.02.2019, 21:06

Klarstellender Nachtrag:

Zur Berechnung von Versicherungsbeiträgen kommt es ausschliesslich auf das Einkommen an. Aber ein Nichtvorhandensein eines solchen ist einfach nicht nachzuweisen.

Czauderna
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Re: Angaben zum Einkommen

Beitrag von Czauderna » 09.02.2019, 00:25

Hallo,
auch zur Klarstellung - natürlich kann die Kasse es nicht verlangen dass ein Versicherter sein Barvermögen der Kasse vorzählt. Davon war ja auch nie die Rede, sondern davon, dass man der Kasse das anbietet wenn sie eine schriftliche, auch eidestattliche Erklärung nicht akzeptiert.
Es ist auch in der Praxis so und auch immer schon so gewesen, dass bei Nichtvorhandensein von Vermögen oder bei Aufbrauch von Vermögen eine Erklärung genügte, allerdings musste diese schon plausibel sein - einfach zu erklären "Ich hab nix" und damit zu erwarten in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft zu werden, da funktioniert so auch wieder nicht. Und es kommt auch auf die Dauer an, bei Zeiträumen von ein oder zwei Jahre mag das alles auch völlig okay sein, aber wenn es dann länger dauert, sollte da schon ein wenig mehr zu Papier gebracht werden um weiter in der niedrigsten Klasse
versichert zu sein.
Das hat zwar jetzt mit der Krankenkasse nix zu tun, aber was ist eigentlich in solchen Fällen (Geld unterm Kopfkissen) mit dem Finanzamt, genügt dem der Satz "Ich hab nix" ?
Gruss
Czauderna

RHW
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Re: Angaben zum Einkommen

Beitrag von RHW » 09.02.2019, 18:23

Hallo Susanne Aon,

die Krankenkasse ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten:
(4) Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 1 festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen.
Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf
-> § 6

Wenn man keine Nachweise vorlegen kann, sollte man das Gespräch mit dem Leiter der Beitragsabteilung der Krankenkasse suchen.

Seit wie vielen Jahren lebt die Person bisher von Erspartem? Wie viele Jahre werden es bis zur Regelaltersrente noch sein?
Je länger die Zeiträume sind, umso misstrauischer werden die Krankenkassenmitarbeiter sein. Keiner möchte durch Entgegenkommen bei den Nachweisen Schwarzarbeit oder Drogenhandel indirekt unterstützen (was in dem hier beschriebenen Fall nicht ist, aber in anderen Fällen sein kann).

Gruß
RHW

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