Guten Tag,
muss eine private Krankenkasse die Kosten des Arztes für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung erstatten? Meine Krankenkasse lehnt dies ab.
Gruss
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kostenübernahme
Moderatoren: Jürgen, Czauderna
Hallo Soliton,
schau mal in Deine AVB, wie die genaue Formulierung des Leistungsanspruchs lautet oder alternativ, ob die PKV Arbeitsunfähigkeiten nachgewiesen haben möchte (z.B. für Krankentagegeldversicherung), dann würde ich die Rechnung gleich wieder mit entspr. Hinweis einreichen
Info der Ärztekammer:
Abrechnung der GOÄ-Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis
Nach den Versicherungsbedingungen vieler Krankenversicherungen ist die ärztliche Leistung "Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nach der GOÄ-Nr. 70 von der Erstattung des Kostenträgers ausgenommen. Diese "Versorgungslücke" ist vielen Patienten oft nicht bekannt. Dies ändert jedoch selbstverständlich nichts an der Tatsache, dass diese Leistung gegenüber dem Patienten abgerechnet werden kann.
aerztekammer-bw.de/20/goae/10entscheidungen/goae_70.html
Was die Ärztekammer hier nicht sagt ist, dass die Bescheinigung vom Patienten gewünscht werden muss, ansonsten kann sie der Arzt auch nicht abrechnen...
Frage ist, ob sich der weitere Aufwand bei 5,36 € lohnt...
schau mal in Deine AVB, wie die genaue Formulierung des Leistungsanspruchs lautet oder alternativ, ob die PKV Arbeitsunfähigkeiten nachgewiesen haben möchte (z.B. für Krankentagegeldversicherung), dann würde ich die Rechnung gleich wieder mit entspr. Hinweis einreichen
Info der Ärztekammer:
Abrechnung der GOÄ-Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis
Nach den Versicherungsbedingungen vieler Krankenversicherungen ist die ärztliche Leistung "Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nach der GOÄ-Nr. 70 von der Erstattung des Kostenträgers ausgenommen. Diese "Versorgungslücke" ist vielen Patienten oft nicht bekannt. Dies ändert jedoch selbstverständlich nichts an der Tatsache, dass diese Leistung gegenüber dem Patienten abgerechnet werden kann.
aerztekammer-bw.de/20/goae/10entscheidungen/goae_70.html
Was die Ärztekammer hier nicht sagt ist, dass die Bescheinigung vom Patienten gewünscht werden muss, ansonsten kann sie der Arzt auch nicht abrechnen...
Frage ist, ob sich der weitere Aufwand bei 5,36 € lohnt...