Nach privater Auslandskrankenversicherung wieder in die GKV

Wie versichert man sich am besten?

Moderator: Czauderna

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HighAir
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Nach privater Auslandskrankenversicherung wieder in die GKV

Beitrag von HighAir » 08.05.2008, 15:57

Hallo zusammen, ich habe mich jetzt schon durch diverse Foren gelesen und bin leider immernoch nicht viel schlauer, vielleicht könnt ihr mir helfen.

Ich möchte ab November mit meiner Freundin nach Ägypten, und später nach Grichenland und wo es uns sonst noch so hinverschlägt. Wir wollen dort gelegentlich als Surflehrer jobben.

Meine Frage ist, wenn wir unsere Krankenkasse hier kündigen, und dann eine private Auslandskrankenversicherung z.B. bei der DKV abschließen, die uns auch drei Monate pro Jahr im Heimatland versichert; Können wir dann, wenn wir endgültig nach Deutschland zurückkommen, problemlos wieder in die GKV?

Waren wir dann durch die DKV privat in D versichert, oder gilt die derzeitige GKV als letzter stand?

Wir behlaten weiterhin unseren Wohnsitz in D.

Also nochmal zusammenfassend:

1. GKV kündigen oder Anwartschaft? (Mal von der Pflegekasse abgesehen)

2. Wenn wir wärend wir vorübergehend in D sind die Leistungen der DKV beanspruchen, können wir dann nach endgültiger rückkehr nach D wieder in die GKV oder müssen wir dann in eine private?


Ich würde mich sehr freuen wenn ihr mir weiterhelfen könnt.

wolf
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Beitrag von wolf » 22.06.2008, 18:45

Hallo HighAir

wenn es sich um eine reine Auslands-KV handelt, also wenn sich der Leistungsanspruch nicht auf Deutschland erstreckt und unmittelbar vor Euerem Auslandsaufenthalt eine Mitgliedschaft bei der GKV bestanden hat, ist diese wieder kraft Gesetz zuständig.

Eine Anwartschaft in der GKV ist somit nicht erforderlich!

bruno
Beiträge: 5
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Im Ausland arbeiten

Beitrag von bruno » 08.10.2008, 02:28

Hallo HighAir

leider bin ich neu hier im Forum und stelle bitter fest nicht alles was hier geschrieben wird ist richtig:

Das Problem liegt hier bei Dir.

Du willst ins Ausland und dort arbeiten, ergo auch da leben.

Das Problem haben alle Kassen in Deutschland, sie dürfen nicht Personen die im Ausland leben, versichern.

Inwieweit bei einer Rückkehr man versicherbar ist steht in den Sternen, da auch für Rührkehrer die 55 Altersregel gilt.

Wenn Du im Ausland arbeiten wilst, geht mal während des Urlaubs mal in ein staatliches Krankenhaus, wir haben Kunden die mal in ein solches lagen. Sie sagte uns: "es wäre ein Wunder dass sie da wieder raus ist".

Wer hat euch von diese Auslandkrankenversicherung bei der DKV erzählt??

Was ihr vorhabt geht eindeutig in Richtung Betrug.

Für eine Krankenkasse müsst ihr eine direkte ladungsfähige Adresse in Deutschlad haben.

Grundsätzlich müßt ihr mehr Zeit aufwenden, um dies zu Regeln.

Wenn ihr dass mit einer GKV macht, droht euch der Leistungsausschluss trotz Zahlung, denn mit diesen Verhalten schädig ihr die Kassengemeinschaft.
Bei einer Voll- PKV sieht die Sache anders aus, hier lässt sich das über den Vermittler regeln.

Gruss Bruno

Dr. eisenbarth
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Beitrag von Dr. eisenbarth » 08.10.2008, 18:37

Wer hat euch von diese Auslandkrankenversicherung bei der DKV erzählt??

Was ihr vorhabt geht eindeutig in Richtung Betrug.
Hä???

Hast Du die Frage und den Sachverhalt gelesen und verstanden?? Wer sich selbst als Weiser der Weisen hinstellt sollte ein bißchen mehr Ahnung von der Materie haben.

Inwieweit bei einer Rückkehr man versicherbar ist steht in den Sternen, da auch für Rührkehrer die 55 Altersregel gilt.
Hier ein Auszug aus § 6 SGB V:

3a) 1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II und für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.


Also HighAir, viel Spaß in Ägypten, es kann nichts passieren. Vermutlich bist Du schon in Griechenland ubd hast dieses Forum längst vergessen :wink: :wink:

@bruno: Darf ich mal fragen, bei welcher Kasse Du beschäftigt bist??[/u]

bruno
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Rückkehr aus dem Ausland

Beitrag von bruno » 13.10.2008, 16:47

Sehr geehrter Herr Dr. eisenbarth,

zu thema 1)
Ich nehme am hier die DKV als Beispiel: Auslandversicherungsschutzdauer
Tarif AS 6 max. 10 bis 99 Tage pro Jahr
ARE max. 6 Wochen von innerhalb von 1 Jahr
AVF siehe oben
AS 12 3 Monate bis 12 Monate pro Jahr
AVL 3 Monate bis zu 36 Monate
Beitrag Individuell

Auslandsversicherungsschutz
Weltgeltung haben die Tarife : M-,H- Tarife GST, KM AM9, SM9, G25, Kur
für 2 Monate ohne besondere Vereinbarung: VollMed Tarife
Europageltung:
Übrige, sowie Kombinationen M-Tarife mit T80 (Besonderheiten beachten)

Ausahme Optimed, Serviceprodukt Best Care = Deuschland

Bei KT Tarifen:
Versicherungsschutz in der BRD bei akuten Krankheiten /Unfälle, für die Dauer stationärer Behandlung auch in Europa.

Für Aufenthalte in außereuropäischen Länder ist eine besondere Vereinbarung möglich (siehe Tarif; AVL: Beitrag)

Das sind die von Bundesaufsichtsamt genehmigten Tarifbestimmungen.

Zun Tema § 6 SGB V:

Problem: Das Lex trifft auf Deutsche die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt haben und im Deutschland leben.
Ferner ist zu beachten der "Status Hartz IV" hier im Lex wird er zwingend vorausgesetzt!!
Nur die Frage ist, in diesen Fall (die Rückkehr aus dem Ausland) kann die Regelung Hartz IV überhaupt zur Anwendung kommen??
Da eine nachrangige Staatsleistung, nur aufgrund einer inländischen Bedürftigkeit besteht.
Fasst man zusammen kommt folgende mögliche Varivante heraus: Warum sollte ein Deutscher der jahrelang in Ausland lebt, Hartz IV bekommen, auch wenn er wieder nach Deutschland zurückzieht?? (Denn eine inländische Bedürftigkeit kann nicht vorliegen, aber sie kann in laufe eines Zeitraumes "erwachsen").
Insbesonde wenn er aufgrund einer Freiwilligkeit einen Ausländischenarbeitsplatz annimmt. (Bei einer Vermittlung über einen Arbeitsvermmittler sieht die dass anders aus, hier kann ein Rechtsanspruch auf Sozialleistung begründet sein, da hier Sonderkauseln wirken können).

Nun muss die Frage gestellt werden:
Kann eine jahrelange Auslandsaufenthalt ohne einen sächlichen Grund (Vermittlung oder Tätigkeitsauftrag), bei der Rückkehr nach Deutschland automatisch auf den Status "Hartz IV" erwarten.

Nach meiner Meinung: Nein.

Mögliche Gründe:
Da die Voraussetzung nicht erfüllt sind.
Da durch das Verhalten des An die Arbeitslosigkeit schad-/schuldhaft, auch wenn das Ereignis langejahre zurückliegt, ursächlich sind.

Wie man sieht sollte man nicht immer so einfach davon ausgehen dass die Gesetze es einfach machen wieder zurück zukommen. Hier ist das Problem, dass Lex nutzt den Begriff "ALG II", nur dieser Begriff wird in den Sozialgesetzbuch V nicht , sondern dies wird nur im Sozialgesetzbuch für Arbeitsförderung erklärt (defakto ist der Begriff "ALG II" ein Querverweis).

Wir als Vermittler gehen auch diesen Weg gern, denn er ist einfach, nur heute ist es ein Problem. Dieser Weg ist nicht mehr ganz Haftungsfrei.

Mfg Bruno

Dr. eisenbarth
Beiträge: 157
Registriert: 10.03.2007, 20:56

Beitrag von Dr. eisenbarth » 14.10.2008, 19:30

Nur zwei Sachen: Ich gehe davon aus, dass HighAir einen Langzeitauslandsschutz abgeschlossen hat und er dieses mit der der DKV besporchen hat. Strafbar macht er sich nicht, da er nicht über die gesetzliche KK versichert werden kann. Da HighAir den Bereich der BR Deutschland verlässt besteht kein Anspruch. Die Versicherung endet kraft Gesetz.

Zum anderen ist nicht zwingend Hartz IV erforderlich, um versicherungspflichtig zu sein. Es reicht aus, wenn bei Rückkehr ins Inland kein anderweitiger Versicherungsschutz vorliegt und man vorher (vor Auslandsaufenthalt) gesetzlich krankenversichert war. Nichts anderes. Also um es auf den Punkt zu bringen:

Sobald HighAir zurück nach Deutschland kommt und keinen anderweitigen Versicherungsschutz (z.B. durch Beschäftigung) hat und er auch keinen Anspruch auf Hartz IV hat, wird er automatisch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig und kommt zurück in die GKV.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.10.2008, 21:55

Dr. eisenbarth hat geschrieben: Da HighAir den Bereich der BR Deutschland verlässt besteht kein Anspruch. Die Versicherung endet kraft Gesetz.
Über diese Brücke würde ich nicht unbedingt gehen. Da er seinen Wohnsitz nicht verlegt, wäre die Frage des "gewöhnlichen Aufenthaltes" zu klären. Und wenn die Versicherung tatsächlich enden sollte, bleibt noch dieser Hasenfuß:
Dr. eisenbarth hat geschrieben: Sobald HighAir zurück nach Deutschland kommt und keinen anderweitigen Versicherungsschutz (z.B. durch Beschäftigung) hat und er auch keinen Anspruch auf Hartz IV hat, wird er automatisch nach §5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig und kommt zurück in die GKV.
...es sei denn, folgender Fall trifft beim Griechenland-Surflehrer-Jobben zu:
Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat oder der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" auf den Versichertenstatus während des Auslandsaufenthaltes abzustellen. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankengeldtagesgeldversicherung vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen.
http://www.vdak.de/versicherte/Mitglied ... 072007.pdf

GKV

KV-Alex
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Beitrag von KV-Alex » 08.05.2009, 04:02

Hallo,

ich gehe fest davon aus, dass es zumindest bei Abschluß einer "kleinen Anwartschaft" keinerlei Probleme geben dürfte, bei Rückkehr nach DE wieder in die letzte Kasse (GKV) zu kommen - sollte man in DE wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen sowieso.

Bez. der KV für´s Ausland, welches freilich nicht über Sozialversicherungsabkommen mit DE durch eine KV in DE abgedeckt sein darf, denn sonst müßte man mit Wohnsitz in DE auch in DE versichert sein, wäre zu bemerken, dass es wohl auch Langzeit-Auslands-KV´s gibt, welche bis zu 3 Jahren am Stück Versicherungsschutz bieten, doch die meisten machen das nur bis zu einem Jahr. Danach muss man min. 1 Tag in DE gewesen sein und kann wieder neu abschließen.

Rechtswidrig ist an der ganzen Sache meiner Ansicht nach gar nichts, allerdings könnte es z.B. bei der Rente oder Pflegeversicherung Probleme wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeiten geben, was man aber mit einer "kleinen Anwartschaft" verhindern kann.

Ferner zählen Versicherungszeiten im EU-Ausland z.B. bei Beschäftigung als Surflehrer wie Versicherungszeiten in DE, bzw. zumindest annähernd.

Von Betrug zu sprechen halte ich nicht nur als völlig falsch, sondern zeugt meiner Ansicht nach auch von Unkenntnis der aktuellen Rechtslage (2009), oder ganz einfach potenzielles Provisionsdenken, denn für eine Langzeit-Auslands-KV gibt´s so gut wie nichts, für einen "richtigen" KV-Vertrag bei einer PKV aber richtig Provision, was ich hier nun aber nicht unterstellen möchte.

Gruß Alex

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