Frankreich/Zuzahlungen in F bei GKV in D rückerstattbar?
Moderator: Czauderna
Frankreich/Zuzahlungen in F bei GKV in D rückerstattbar?
Ich studiere für ein Jahr in Frankreich (Erasmus) und bin weiterhn bei einer deutschen GKV-Kasse selbst-versichert.
Ich habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ von meiner Gkasse erstattet bekommen. (Ich musste in Vorleistung treten, da meine Versicherungskarte (EKVK/EHIC) von 2 Ärzten und 2 Labors nicht akzeptiert wurden).
Hat jemand (möglichst Studierende(r) oder Niedrigverdiener) Erfahrung, wie seine/ihre (gesetzliche) deutsche Kasse Rechnungen/Leistungen seit dem 1.5.2010 (neue EU-Verordnung) erstattet:
1) Bei Rechnungen (Vorleistung):
a)Nach deutschen KVK-Sätzen; decken diese die Kosten in F ?
b) nach französischen Sätzen; wurden auch die Eigenanteile/ Zuzahlungen (30% für "Ärztliche Behandlung", 40% für "Laboranlaysen/-tests", 30-85% Medikamente) erstattet?
2) Bei Abrechnung über die EKVK (insbes. Krankenhausaufenthalt):
Wurden die 20% Eigenanteil erstattet?
3) Rechnet die Kasse die nicht erstatteten Eigenanteile/Zuzahlungen für in F erbrachte Leistungen zu den Kosten, für die man sich nach &§62 (Härtefallregel) befreien lassen/die man zurückfordern kann, wenn sie 2% des Bruttoeinkommens übersteigen?
Noch 2 weiitere Fragen:
3) Ich habe am 1.9. die Kasse gewechselt. Ein Teil der Rechnung entfällt auf die alte, der andere Teil auf die neue Kasse. Kann ich den Antrag für Rückersttattung bei der neuen Krankenkasse auch für die nicht erstatteten Beträge der alten stellen (oder sind 2 Anträge nötig)?
4) Gibt es eine Möglichkeit in die GKV als Student zurückzukehren, falls ich mich stattdessen während meines Auslandsjahres privat bei Auslandskrankenversicherung versichern lasse? (Antrag aus Befreiung von der Pflichtversicherung, Möglichkeit die GKV "ruhen" zu lassen??)
Falls sich jemand für die Gesetzeslage, sowie Regelungen bei der TK interessiert verweise ich auf entsprechende Infos, die ich gestern und heute im Forum "Leistungen der Gesetzlichen Krankenkasse" eingestellt habe.
Freundlichen Gruß ins Forum
Lenz56
Ich habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ von meiner Gkasse erstattet bekommen. (Ich musste in Vorleistung treten, da meine Versicherungskarte (EKVK/EHIC) von 2 Ärzten und 2 Labors nicht akzeptiert wurden).
Hat jemand (möglichst Studierende(r) oder Niedrigverdiener) Erfahrung, wie seine/ihre (gesetzliche) deutsche Kasse Rechnungen/Leistungen seit dem 1.5.2010 (neue EU-Verordnung) erstattet:
1) Bei Rechnungen (Vorleistung):
a)Nach deutschen KVK-Sätzen; decken diese die Kosten in F ?
b) nach französischen Sätzen; wurden auch die Eigenanteile/ Zuzahlungen (30% für "Ärztliche Behandlung", 40% für "Laboranlaysen/-tests", 30-85% Medikamente) erstattet?
2) Bei Abrechnung über die EKVK (insbes. Krankenhausaufenthalt):
Wurden die 20% Eigenanteil erstattet?
3) Rechnet die Kasse die nicht erstatteten Eigenanteile/Zuzahlungen für in F erbrachte Leistungen zu den Kosten, für die man sich nach &§62 (Härtefallregel) befreien lassen/die man zurückfordern kann, wenn sie 2% des Bruttoeinkommens übersteigen?
Noch 2 weiitere Fragen:
3) Ich habe am 1.9. die Kasse gewechselt. Ein Teil der Rechnung entfällt auf die alte, der andere Teil auf die neue Kasse. Kann ich den Antrag für Rückersttattung bei der neuen Krankenkasse auch für die nicht erstatteten Beträge der alten stellen (oder sind 2 Anträge nötig)?
4) Gibt es eine Möglichkeit in die GKV als Student zurückzukehren, falls ich mich stattdessen während meines Auslandsjahres privat bei Auslandskrankenversicherung versichern lasse? (Antrag aus Befreiung von der Pflichtversicherung, Möglichkeit die GKV "ruhen" zu lassen??)
Falls sich jemand für die Gesetzeslage, sowie Regelungen bei der TK interessiert verweise ich auf entsprechende Infos, die ich gestern und heute im Forum "Leistungen der Gesetzlichen Krankenkasse" eingestellt habe.
Freundlichen Gruß ins Forum
Lenz56
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Re: Frankreich/Zuzahlungen in F bei GKV in D rückerstattbar?
Ich arbeite bei einer Kasse und darf hoffentlich auch meinen Senf dazu geben.Lenz56 hat geschrieben: Hat jemand (möglichst Studierende(r) oder Niedrigverdiener) Erfahrung, wie seine/ihre (gesetzliche) deutsche Kasse Rechnungen/Leistungen seit dem 1.5.2010 (neue EU-Verordnung) erstattet:
Grundsätzlich muss ab dem 01.05.10 von der deutschen Kasse bei der französischen Kasse angefragt werden, wie hoch die Erstattungssätze wären. Diese werden dann erstattet. Da dieses Verfahren langwierig und in Zusammenarbeit mit einigen Ländern oft erfolglos ist, kann mit dem Versicherten vereinbart werden, dass die Erstattung nach deutschen Sätzen erfolgt. Erfahrungsgemäß sind die deutschen Sätze niedriger als eine Privatabrechnung.Lenz56 hat geschrieben: 1) Bei Rechnungen (Vorleistung):
a)Nach deutschen KVK-Sätzen; decken diese die Kosten in F ?
b) nach französischen Sätzen; wurden auch die Eigenanteile/ Zuzahlungen (30% für "Ärztliche Behandlung", 40% für "Laboranlaysen/-tests", 30-85% Medikamente) erstattet?
In Frankreich gilt das Kostenerstattungsprinzip, d. h., du erhältst immer zunächst eine Rechnung, die du bei der zuständigen Caisse primaire einreichen kannst. Dann werden dir sofort die französischen Sätze erstattet und der Umweg über Deutschland entfällt. Die Höhe des Erstattungssatzes hängt nach meinem Kenntnisstand davon ab, welcher Arzt in Anspruch genommen wird, bei einem Kassenarzt ist er höher als bei einem Privatarzt. Es macht Sinn, sich in Frankreich über die Erstattungsmodalitäten schlauzumachen. Die meisten Franzosen haben wegen der hohen Eigenanteile eine Zusatzversicherung, erkundige dich doch mal danach oder nach einer Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung.
Nein, da dann die Rechtslage des Landes gilt, in dem die Leistung entnommen wurde.Lenz56 hat geschrieben: 2) Bei Abrechnung über die EKVK (insbes. Krankenhausaufenthalt):
Wurden die 20% Eigenanteil erstattet?
siehe hierzu die Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V vom 4./5.10.2010 vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/antraege/index.htmLenz56 hat geschrieben: 3) Rechnet die Kasse die nicht erstatteten Eigenanteile/Zuzahlungen für in F erbrachte Leistungen zu den Kosten, für die man sich nach &§62 (Härtefallregel) befreien lassen/die man zurückfordern kann, wenn sie 2% des Bruttoeinkommens übersteigen?
5)
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, dass
...
Versicherte Zahlungen für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben, die nach den ausländischen Rechtsvorschriften keine Zuzahlungen sind, z. B. Zahlungen oberhalb von Festbeträgen oder für Wahlleistungen,
-
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen - also außerhalb der Verordnung (EG) 883/04 - in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben; dies gilt auch bei Kostenerstattungen aufgrund in diesen Staaten selbst beschaffter Sachleistungen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach deutschen Sätzen unter Abzug von Zuzahlungen erfolgen,
-
Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen der Verordnung (EWG) 1408/71 in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben
Die Rückerstattung kannst du bei der neuen Kasse beantragen, die setzt sich ggf. mit der alten in Verbindung.Lenz56 hat geschrieben: Noch 2 weiitere Fragen:
3) Ich habe am 1.9. die Kasse gewechselt. Ein Teil der Rechnung entfällt auf die alte, der andere Teil auf die neue Kasse. Kann ich den Antrag für Rückersttattung bei der neuen Krankenkasse auch für die nicht erstatteten Beträge der alten stellen (oder sind 2 Anträge nötig)?
Eine Befreiung wird nicht möglich sein, da diese nur 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden kann.Lenz56 hat geschrieben: 4) Gibt es eine Möglichkeit in die GKV als Student zurückzukehren, falls ich mich stattdessen während meines Auslandsjahres privat bei Auslandskrankenversicherung versichern lasse? (Antrag aus Befreiung von der Pflichtversicherung, Möglichkeit die GKV "ruhen" zu lassen??)
Und selbst wenn es möglich wäre, würde diese Befreiung für die gesamte Dauer des Studiums gelten, d. h., eine Rückkehr in die GKV ist nicht möglich.
Danke GerneKrankenversichert für den Beitrag.
Würde noch gerne folgendes geklärt haben:
Bekomme ich dagegen also Zuzahlungen (meine zitierten 30%, 40%, 20%, sowie die bei Medikamenten 30-85%) nach §62 zurückerstattet?
vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/antraege/index.htm :
4.3 Zuzahlungen (S.15)
(1) Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V werden alle im
System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B.
zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Praxisgebühr oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung
etc. berücksichtigt. Dies gilt auch für Zuzahlungen,
- die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der Verordnung
(EG) 883/04 entrichtet wurden,
- die im Rahmen der Kostenerstattung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der Verordnung (EG) 987/09 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Versicherten somit verblieben sind,
sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bzw. im Rahmen der Kostenübernahme nach § 18 SGB V angerechnete Zuzahlungen berücksichtigungsfähig.
Gruß auch an alle weiteren Leser
Lenz56
Würde noch gerne folgendes geklärt haben:
Ist mit "Privatabrechnung" die nach französischen Sätzen gemeint? Wo kann ich mir die deutschen Sätze ansehen? Können neben der Praxisgebühr auch Verwaltungskosten abgezogen werden? In F werden 26€ für die Visite beim Arzt berechnet, kriegen deutsche Ärzte weniger?Grundsätzlich muss ab dem 01.05.10 von der deutschen Kasse bei der französischen Kasse angefragt werden, wie hoch die Erstattungssätze wären. Diese werden dann erstattet. Da dieses Verfahren langwierig und in Zusammenarbeit mit einigen Ländern oft erfolglos ist, kann mit dem Versicherten vereinbart werden, dass die Erstattung nach deutschen Sätzen erfolgt. Erfahrungsgemäß sind die deutschen Sätze niedriger als eine Privatabrechnung.
Welche Fälle sind unter der Verordnung 1408/71 gemeint?5)
Nicht berücksichtigt werden insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, dass
..
Versicherte Zahlungen für im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben, die nach den ausländischen Rechtsvorschriften keine Zuzahlungen sind, z. B. Zahlungen oberhalb von Festbeträgen oder für Wahlleistungen,
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Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen - also außerhalb der Verordnung (EG) 883/04 - in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben; dies gilt auch bei Kostenerstattungen aufgrund in diesen Staaten selbst beschaffter Sachleistungen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nach deutschen Sätzen unter Abzug von Zuzahlungen erfolgen,
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Versicherte Zuzahlungen für im Ausland im Rahmen der Verordnung (EWG) 1408/71 in Anspruch genommene Sachleistungen geleistet haben
Bekomme ich dagegen also Zuzahlungen (meine zitierten 30%, 40%, 20%, sowie die bei Medikamenten 30-85%) nach §62 zurückerstattet?
vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/antraege/index.htm :
4.3 Zuzahlungen (S.15)
(1) Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V werden alle im
System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B.
zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Praxisgebühr oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung
etc. berücksichtigt. Dies gilt auch für Zuzahlungen,
- die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der Verordnung
(EG) 883/04 entrichtet wurden,
- die im Rahmen der Kostenerstattung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der Verordnung (EG) 987/09 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Versicherten somit verblieben sind,
sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bzw. im Rahmen der Kostenübernahme nach § 18 SGB V angerechnete Zuzahlungen berücksichtigungsfähig.
Gruß auch an alle weiteren Leser
Lenz56
Habe noch was vergessen:
Private Auslandskrankenversicherungen (z.B. Mawartis (auf der Seite des DAAD) Tarifstufe Comfort) bieten Vollschutz (sind keine Zusatzversicherung), zahlen 100%, dazu bis zu 6 Wochen auch in D, und kosten weniger.
Was ist von der Information zu halten: meistens gibt es eine Möglichkeit die gesetzliche Krankenkasse, während des Auslandsaufenthaltes, stillzulegen. Hierfür muss jedoch eine Anwartschaftsversicherung beantragt werden.?
Was kostet das etwa für mich, was ist dabei zu beachten?
Private Auslandskrankenversicherungen (z.B. Mawartis (auf der Seite des DAAD) Tarifstufe Comfort) bieten Vollschutz (sind keine Zusatzversicherung), zahlen 100%, dazu bis zu 6 Wochen auch in D, und kosten weniger.
Was ist von der Information zu halten: meistens gibt es eine Möglichkeit die gesetzliche Krankenkasse, während des Auslandsaufenthaltes, stillzulegen. Hierfür muss jedoch eine Anwartschaftsversicherung beantragt werden.?
Was kostet das etwa für mich, was ist dabei zu beachten?
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Mit Privatabrechnung ist die Abrechnung gemeint, die außerhalb des staatlichen Systems im Ausland gemacht wird. Ähnlich wie in Deutschland, da kann auf privater Basis ebenfalls mehr abgerechnet werden als "über Kasse".Lenz56 hat geschrieben: Ist mit "Privatabrechnung" die nach französischen Sätzen gemeint?
Kassenärztliche Vereinigung deines Bundeslandes.Lenz56 hat geschrieben: Wo kann ich mir die deutschen Sätze ansehen?
Sofern die Erstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V erfolgt (d. h., nach deutschen Sätzen), ja.Lenz56 hat geschrieben: Können neben der Praxisgebühr auch Verwaltungskosten abgezogen werden?
Das kann pauschal nicht beantwortet werden, es kommt auf das Bundesland, die Fachrichtung und was evtl. noch gemacht wurde, an.Lenz56 hat geschrieben: In F werden 26€ für die Visite beim Arzt berechnet, kriegen deutsche Ärzte weniger?
Sorry, da hatte ich auf die Schnelle die falsche Passage kopiert, deine ist die richtige. Die Verordnung 1408/71 galt bis 30.04.10, seit dem 01.05.10 gilt die Verordnung 883/04. Deine Zuzahlungen werden trotzdem nicht in der vollen Höhe angerechnet, die entsprechende Passage habe ich mal fett markiert.Lenz56 hat geschrieben:
Welche Fälle sind unter der Verordnung 1408/71 gemeint?
Bekomme ich dagegen also Zuzahlungen (meine zitierten 30%, 40%, 20%, sowie die bei Medikamenten 30-85%) nach §62 zurückerstattet?
vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/antraege/index.htm :
4.3 Zuzahlungen (S.15)
(1) Im Rahmen der Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V werden alle im
System der gesetzlichen Krankenversicherung entrichteten gesetzlichen Zuzahlungen wie z. B.
zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Praxisgebühr oder Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung
etc. berücksichtigt. Dies gilt auch für Zuzahlungen,
-die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der Verordnung
(EG) 883/04 entrichtet wurden,
- die im Rahmen der Kostenerstattung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der Verordnung (EG) 987/09 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Versicherten somit verblieben sind,
sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bzw. im Rahmen der Kostenübernahme nach § 18 SGB V angerechnete Zuzahlungen berücksichtigungsfähig.
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Solange du an einer deutschen Hochschule eingeschrieben bist, unter 30 Jahre alt und weniger als 14 Fachsemester absolviert hast, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten und du kannst deine gesetzliche Krankenkasse nicht stilllegen.Lenz56 hat geschrieben:Habe noch was vergessen:
Private Auslandskrankenversicherungen (z.B. Mawartis (auf der Seite des DAAD) Tarifstufe Comfort) bieten Vollschutz (sind keine Zusatzversicherung), zahlen 100%, dazu bis zu 6 Wochen auch in D, und kosten weniger.
Was ist von der Information zu halten: meistens gibt es eine Möglichkeit die gesetzliche Krankenkasse, während des Auslandsaufenthaltes, stillzulegen. Hierfür muss jedoch eine Anwartschaftsversicherung beantragt werden.?
Was kostet das etwa für mich, was ist dabei zu beachten?
Danke GerneKrankenVersichert. Bitte noch zu Folgendem:
Was ist auch. wenn ich mal ins Krankenhaus muss mit den 20% ?
Bei kbv.de/8170.html sind die Fassungen der EBM (Einheitl. Bewertungsmaßstab) einsehbar. Dazu muss man aber ausgebildet sein.
Rechnet die GKV immer den niedrigsten Wert (obige 18€) ab, wenn nichts weiteres aus der Rechnung (z.B. körperliche Untersuchung, Uhrzeit etc.) zu entnehmen ist. Als Laie erfährt man erst hinterher, dass man damit mehr erstattet bekommen würde. Gibt es von der GKV diesbezüglich Schriftliches, worauf ein Auslandsreisender zur Abrechnung achten soll?
3) Habe ich Anspruch auf den entsprechenden deutschen Kassensatz für eine Privatleistung (z.B. wenn ich wider mein Wissen in F bei einem Privatarzt lande)?
4) Ich habe inzwischen von meiner Kasse die Abrechnung angefordert. Wie kann ich diese überprüfen (selbst/worauf ist zu achten oder durch Dritte)?
Ist es normal, dass man nur rund 30% erstattet bekommt:
Lenz56
1)In welcher Höhe werden meine Zuzahlungen (die besagten 30% Arzt, 40% Labor usw.) überhaupt in etwa angerechnet? Was bedeutet das in meinem Fall :"soweit diese auch... in D ... angerechnet würde"?sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden. Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V bzw. im Rahmen der Kostenübernahme nach § 18 SGB V angerechnete Zuzahlungen berücksichtigungsfähig.
Sorry, da hatte ich auf die Schnelle die falsche Passage kopiert, deine ist die richtige. Die Verordnung 1408/71 galt bis 30.04.10, seit dem 01.05.10 gilt die Verordnung 883/04. Deine Zuzahlungen werden trotzdem nicht in der vollen Höhe angerechnet, die entsprechende Passage habe ich mal fett markiert.]
Was ist auch. wenn ich mal ins Krankenhaus muss mit den 20% ?
2)Bei der Kassenärztl. Vereinigung BW habe ich auf die schnelle nichts gefunden. Dagegen heißt es bei pkv-selbstvergleich.de/gkv_Honorare.htm: Allgemeinmediziner Gespräch (allgemein bis 10 Minuten) :18€ (Normaltageszeit, ohne z.B. abhören).In F werden 26€ für die Visite beim Arzt berechnet, kriegen deutsche Ärzte weniger?
Das kann pauschal nicht beantwortet werden, es kommt auf das Bundesland, die Fachrichtung und was evtl. noch gemacht wurde, an.
Bei kbv.de/8170.html sind die Fassungen der EBM (Einheitl. Bewertungsmaßstab) einsehbar. Dazu muss man aber ausgebildet sein.
Rechnet die GKV immer den niedrigsten Wert (obige 18€) ab, wenn nichts weiteres aus der Rechnung (z.B. körperliche Untersuchung, Uhrzeit etc.) zu entnehmen ist. Als Laie erfährt man erst hinterher, dass man damit mehr erstattet bekommen würde. Gibt es von der GKV diesbezüglich Schriftliches, worauf ein Auslandsreisender zur Abrechnung achten soll?
3) Habe ich Anspruch auf den entsprechenden deutschen Kassensatz für eine Privatleistung (z.B. wenn ich wider mein Wissen in F bei einem Privatarzt lande)?
4) Ich habe inzwischen von meiner Kasse die Abrechnung angefordert. Wie kann ich diese überprüfen (selbst/worauf ist zu achten oder durch Dritte)?
Ist es normal, dass man nur rund 30% erstattet bekommt:
Schönen Tag wünschtIch habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ von meiner Gkasse erstattet bekommen. (Ich musste in Vorleistung treten, da meine Versicherungskarte (EKVK/EHIC) von 2 Ärzten und 2 Labors nicht akzeptiert wurden).
Lenz56
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Guckst du da: vdek.com/versicherte/Zuzahlungen/index.htmLenz56 hat geschrieben: 1)In welcher Höhe werden meine Zuzahlungen (die besagten 30% Arzt, 40% Labor usw.) überhaupt in etwa angerechnet? Was bedeutet das in meinem Fall :"soweit diese auch... in D ... angerechnet würde"?
Was ist auch. wenn ich mal ins Krankenhaus muss mit den 20% ?
Also 10,-- € im Quartal beim Arzt und 10,-- € pro Tag im Krankenhaus, pro Jahr höchstens für 28 Tage.
Lenz56 hat geschrieben: 2)Bei der Kassenärztl. Vereinigung BW habe ich auf die schnelle nichts gefunden. Dagegen heißt es bei pkv-selbstvergleich.de/gkv_Honorare.htm: Allgemeinmediziner Gespräch (allgemein bis 10 Minuten) :18€ (Normaltageszeit, ohne z.B. abhören).
Bei kbv.de/8170.html sind die Fassungen der EBM (Einheitl. Bewertungsmaßstab) einsehbar. Dazu muss man aber ausgebildet sein.
Rechnet die GKV immer den niedrigsten Wert (obige 18€) ab, wenn nichts weiteres aus der Rechnung (z.B. körperliche Untersuchung, Uhrzeit etc.) zu entnehmen ist. Als Laie erfährt man erst hinterher, dass man damit mehr erstattet bekommen würde.
Die Erstattung richtet sich immer nach den Vorschriften der GKV, nicht der PKV (=EBM). In der GKV wird mit Regelleistungsvoluminia (RLV) gearbeitet, diese scheinen in BW jedoch noch komplizierter zu sein als in den anderen Bezirken: http://www.kvbawue.de/index.php?id=602. Wenn du deiner GKV nicht vertraust, würde ich dir empfehlen, deren Mitteilung über die Berechnungsgrundlage abzuwarten und dann ggf. bei der KV nachzufragen.
dvka.de/oeffentlicheSeiten/UrlaubAusland/MerkblaetterUrlaub.htmLenz56 hat geschrieben: Gibt es von der GKV diesbezüglich Schriftliches, worauf ein Auslandsreisender zur Abrechnung achten soll?
Nur im Notfall, wenn kein Kassenarzt verfügbar war. In Frankreich halte ich das für sehr unwahrscheinlich.Lenz56 hat geschrieben: 3) Habe ich Anspruch auf den entsprechenden deutschen Kassensatz für eine Privatleistung (z.B. wenn ich wider mein Wissen in F bei einem Privatarzt lande)?
s. o.Lenz56 hat geschrieben: 4) Ich habe inzwischen von meiner Kasse die Abrechnung angefordert. Wie kann ich diese überprüfen (selbst/worauf ist zu achten oder durch Dritte)?
Wie oben aufgeführt, kann das schon sein.Lenz56 hat geschrieben: Ist es normal, dass man nur rund 30% erstattet bekommt:
Ich habe aber vor kurzem von den eingereichten Rechnungen (für gesetzliche Leistunge) in Höhe von rund 200€ nur etwa 65€ von meiner Gkasse erstattet bekommen.
Sieh dir mal die Merkblätter an. Mit der EHIC können die Ärzte in Frankreich nichts anfangen, da sie nicht mit der Kasse, sondern mit den Patienten abrechnen. Dein Ansprechpartner in Frankreich wäre die Caisse primaire gewesen.Lenz56 hat geschrieben: (Ich musste in Vorleistung treten, da meine Versicherungskarte (EKVK/EHIC) von 2 Ärzten und 2 Labors nicht akzeptiert wurden).