Zuzug aus dem Nicht-EU-Ausland
Moderator: Czauderna
Zuzug aus dem Nicht-EU-Ausland
Hallo, wir planen mittelfristig meine russischen Schwiegereltern nach Deutschland umzusiedeln. Sie werden dann Wohneigentum haben zur eigenen Nutzung und ihre russische Rente beziehen. Klar ist, dass eine KV notwendig ist. Ich meine rausgefunden zu haben, das man sie freiwillig in der gesetzleichen KV versichern kann, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Keiner sagt mir aber, welche das sind. Kann jemand helfen? Tom.
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Keine freiwillige Versicherung möglich, meiner Meinung nach, denn mit der FSR besteth kein SV Abkommen, die einzigte Möglichkeit die ich sehe ist eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=vollbild&xid=3490380
dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/MerkblattRentner/Merkblatt_Rentner.pdf
vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_4/file.res/rs_dvka_02072007.pdf
frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=8211197
deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/07_lexikon/Functions/Lexikon.html?lv2=243430&lv3=228000
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vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_4/file.res/rs_dvka_02072007.pdf
frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=8211197
deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/07_lexikon/Functions/Lexikon.html?lv2=243430&lv3=228000
Danke für die schnelle Antwort.
Genau das scheint die Frage zu sein:
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom 1.4.2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,
im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Wonach bestimmt sich, ob sie der gesetzlichen KV zuzordnen sind (mit der Folge der freiwillen Versicherung dort so um die 140 Euro pro Person) oder aber nicht (dann privat versichern um die 600 Euro pro Person)?
Genau das scheint die Frage zu sein:
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom 1.4.2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,
im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Wonach bestimmt sich, ob sie der gesetzlichen KV zuzordnen sind (mit der Folge der freiwillen Versicherung dort so um die 140 Euro pro Person) oder aber nicht (dann privat versichern um die 600 Euro pro Person)?
Taja Denn kuck mal hier
vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht.html
Wenn deine Schiwegereltern in der RFR grundsätzlich nur der staatlichen Krankenversichreung versichert waren / sind, sind durch aus der GKV zu zuordnen. meinr Meinung nach.
vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht.html
Wenn deine Schiwegereltern in der RFR grundsätzlich nur der staatlichen Krankenversichreung versichert waren / sind, sind durch aus der GKV zu zuordnen. meinr Meinung nach.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 27.05.2013, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
So, jetzt habe ich das studiert. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Rundschreiben der KV spricht davon, dass Ausländer, die aus Nicht-Eu-Staaten nach Deutschland ziehen um Ihren Wohnsitz zu nehmen, sich auf diesen Auffangtatbestand nicht berufen können, wenn Sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschl. eines ausreichenden KV-Schutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Punkt 2.4.2. des Rundschreibens.
Das verstehe ich jetzt wie folgt: § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichert die Krankkenversicherung als Auffangtatbestand. Freiwillige KV geht dem immer vor.
Es gibt aber zwei Arten von freiwilliger KV:
die gesetzliche, z.B. die bei der AOK Plus:
https://www.aokplus-online.de/tarife-be ... ieder.html
die private KV mit Basistarif.
Mich interessiert, wie man in die freiwillige GKV AOK Plus kommen kann in unserem Fall.
Sehe ich das richtig?
Danke,
Tom.
Das verstehe ich jetzt wie folgt: § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichert die Krankkenversicherung als Auffangtatbestand. Freiwillige KV geht dem immer vor.
Es gibt aber zwei Arten von freiwilliger KV:
die gesetzliche, z.B. die bei der AOK Plus:
https://www.aokplus-online.de/tarife-be ... ieder.html
die private KV mit Basistarif.
Mich interessiert, wie man in die freiwillige GKV AOK Plus kommen kann in unserem Fall.
Sehe ich das richtig?
Danke,
Tom.
Glaube ich nicht
http://www.asyl.net/fileadmin/user_uplo ... herung.pdf
http://www.lexsoft.de/normensammlung/137489,11
Rußland ist kein Abkommenstaat die Zeiten dort wrden nich anerkannt, ein Ausiedlerstatus besteht auch nicht. Es wird nicht erstmals eine Beschäftigung aufgenommen, usw.
http://www.lexsoft.de/normensammlung/137489,11
Rußland ist kein Abkommenstaat die Zeiten dort wrden nich anerkannt, ein Ausiedlerstatus besteht auch nicht. Es wird nicht erstmals eine Beschäftigung aufgenommen, usw.
Fakt ist aber, dass es § 5.11. SGB V gibt:
damit die Eltern hier her können, müssen die Kinder etwas unterschreiben! Und damit ist der 5.1.13 nach Ansicht vieler Experten verwirkt! Die Kinder müssen nämlich "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgeben."
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
und hier geht es nach meiner bescheuidenen Erfahrung um Folgendes.(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
damit die Eltern hier her können, müssen die Kinder etwas unterschreiben! Und damit ist der 5.1.13 nach Ansicht vieler Experten verwirkt! Die Kinder müssen nämlich "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgeben."
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
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Kurze Antwort: gar nicht.tom9380 hat geschrieben:Mich interessiert, wie man in die freiwillige GKV AOK Plus kommen kann in unserem Fall.
Für eine freiwillige Versicherung besteht kein Beitrittsrecht, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ("Auffangversicherung") kommt nicht zu Stande, weil der Aufenthaltstitel für russische Staatsbürger mit der "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts" einhergeht.
Gruß
Swantje
1. Die in § 5 Abs 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG 2004) besteht, sondern die Erteilung der Erlaubnis an die Voraussetzung knüpft, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG 2004).
2. Ausschließlich die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend, ob der Ausländer durch § 5 Abs 11 SGB 5 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 erfasst wird: Die Regelung in § 5 Abs 11 SGB 5 sieht nicht vor, dass durch die Krankenkasse jeweils zu ermitteln ist, ob der Ausländer die Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen kann. Dass diese vereinfachende Regelung - wie vorliegend - auch zur Folge haben kann, dass Ausländer, die zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, für deren Erteilung die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 1 AufenthG 2004 bestand, aktuell jedoch ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ebenfalls nicht von § 5 Abs 11 SGB 5 erfasst werden, muss vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts in Kauf genommen werden.
Mal so als Orientierugnssatz
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10
2. Ausschließlich die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend, ob der Ausländer durch § 5 Abs 11 SGB 5 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 erfasst wird: Die Regelung in § 5 Abs 11 SGB 5 sieht nicht vor, dass durch die Krankenkasse jeweils zu ermitteln ist, ob der Ausländer die Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen kann. Dass diese vereinfachende Regelung - wie vorliegend - auch zur Folge haben kann, dass Ausländer, die zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, für deren Erteilung die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 1 AufenthG 2004 bestand, aktuell jedoch ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ebenfalls nicht von § 5 Abs 11 SGB 5 erfasst werden, muss vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts in Kauf genommen werden.
Mal so als Orientierugnssatz
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... true&bs=10