Hallo,
ich bin vor zwei Jahren nach Australien gegangen und hatte eine Auslandskrankenversicherung der DAK (Tarif ALV). Davor war ich bei der AOK gesetzlich pflichtversichert. Damals sagte man mir, dass ich einfach mit meinem Reisepass wieder vorbeikommen soll und ich dann wieder aufgenommen werde. Des weiteren war ich aber die ganze Zeit beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
Nun möchte ich mich hier wieder versichern (ich bekomme kein AGI oder II und habe auch noch keinen Job), da fordert die Krankenkasse Beiträge seit 2008 nach.
Ist das ganze rechtens, bzw. was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank im Voraus
Rückkehr Ausland und Nachzahlung wg. Pflichtversicherung
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Das ist wohl der Auslandstarif der DKV .
Geh mit dem Nachweis der Reisekrankenversicherung und den Flugtickets zur AOK und beantrage ab dem Tag der Rückkehr nach Deutschland die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Wenn sie die Versicherung nur zu einem früheren Zeitpunkt durchführen wollen, sollen sie dir die Rechtsgrundlage nennen. Ich wüsste keine.
Zur Info:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Auslandsreiseversicherung als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall: http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Geh mit dem Nachweis der Reisekrankenversicherung und den Flugtickets zur AOK und beantrage ab dem Tag der Rückkehr nach Deutschland die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Wenn sie die Versicherung nur zu einem früheren Zeitpunkt durchführen wollen, sollen sie dir die Rechtsgrundlage nennen. Ich wüsste keine.
Zur Info:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Auslandsreiseversicherung als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall: http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf