Guten Tag in die Runde
Ich (deutscher Staatsbürger und gesetzlich krankenversichert) möchte meine pflegebedürftige Mutter nach Deutschland holen.
Meine Mutter, chilenische Staatsbürgerin bezieht eine staatliche (gesetzliche) Rente vom chilenischen Staat. Die Rente ist relativ hoch sowohl für chilenische als auch für deutsche Verhältnisse. Der chilenische Staat hat kein Problem, die Rente in Deutschland auszuzahlen. Laut SGB 5 § 228, sind Auslandsrenten seit dem 1.07.2011 beitragspflichtig.
Wenn meine Mutter aus den Einkünften dieser Rente Beiträge in das deutsche System leistet darf sie sich gesetzlich versichern lassen (Krankenversicherung)?
Nach Informationen in einigen Foren muss diese Rente beim Jobcenter angemeldet werden. Können Sie mir da mehr Informationen geben. Besonders was den Versicherungsschutz angeht?
Vielen Dank im Voraus
TALO67
Rentnerin aus dem nicht EU Ausland kommt nach Deutschland
Moderator: Czauderna
Re: Rentnerin aus dem nicht EU Ausland kommt nach Deutschland
Hallo,
zunächst ist zu klären, ob sie überhaupt in der GKV in D versichert wird.
Eine Versicherungspflicht als Rentner scheidet aus. Eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V ist auch nicht möglich. M.E. könnte hier evtl. die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen.
Welchen ausländerrechtlichen Status hat sie dann in Deutschland genau? Visum? Aufenthaltsgenehimigung für ... Monate/Jahre? Oder ...?
War die Person schon jemals in ihrem Leben in Deutschland krankenversichert? Wenn ja, war es eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung?
Gruß
RHW
zunächst ist zu klären, ob sie überhaupt in der GKV in D versichert wird.
Eine Versicherungspflicht als Rentner scheidet aus. Eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V ist auch nicht möglich. M.E. könnte hier evtl. die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen.
Welchen ausländerrechtlichen Status hat sie dann in Deutschland genau? Visum? Aufenthaltsgenehimigung für ... Monate/Jahre? Oder ...?
War die Person schon jemals in ihrem Leben in Deutschland krankenversichert? Wenn ja, war es eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung?
Gruß
RHW
Re: Rentnerin aus dem nicht EU Ausland kommt nach Deutschland
Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Sie war in D noch nie versichert. Sie wird erst nächstes Jahr kommen.
Die Aufnahme in die GKV hängt anscheinend vom Aufenthaltstitel und von der Dauer des genehmigten Aufenthaltes ab.
Die Kontaktperson der KK war sich ziemlich sicher, dass die Aufnahme in die GKV von diesem Punkt abhängig ist.
Vielen Dank
Talo67
vielen Dank für die Antwort.
Sie war in D noch nie versichert. Sie wird erst nächstes Jahr kommen.
Die Aufnahme in die GKV hängt anscheinend vom Aufenthaltstitel und von der Dauer des genehmigten Aufenthaltes ab.
Die Kontaktperson der KK war sich ziemlich sicher, dass die Aufnahme in die GKV von diesem Punkt abhängig ist.
Vielen Dank
Talo67
Re: Rentnerin aus dem nicht EU Ausland kommt nach Deutschland
sag mal barrytic was ist dein Problem, dass du auf irgendwelche alten Beiträge mit nonsens antwortest....
Re: Rentnerin aus dem nicht EU Ausland kommt nach Deutschland
Für die Auffangpflichtversicherung beim Nachzug aus Drittstaaten müssen 2 Bedingungen erfüllt werden: Aufenthaltstitel für mehr als 12 Monate und es darf für die Erteilung des Titels keine Verpflichtung bestehen, den Lebensunterhalt (einschließlich KV) nachweisen zu müssen.
Das trifft im Grunde genommen nur beim Nachzug zum deutschen Ehegatten zu oder beim Nachzug zu deutschen minderjährigen Kindern bzw. wenn deutsche minderjährige Kinder zu ihren Eltern nachziehen.
In deinem Fall (Mutter) dürfte es mit der GKV nicht klappen, da in ihrem Fall der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Tragen kommt.
Das trifft im Grunde genommen nur beim Nachzug zum deutschen Ehegatten zu oder beim Nachzug zu deutschen minderjährigen Kindern bzw. wenn deutsche minderjährige Kinder zu ihren Eltern nachziehen.
In deinem Fall (Mutter) dürfte es mit der GKV nicht klappen, da in ihrem Fall der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Tragen kommt.