Hallo,
mein Freund ist aus Israel und lebt seit 2 Jahren mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland. Wir leben zusammen, unsere gemeinsame Tochter ist über mich familienversichert.
Bislang ist er über eine spezielle Reisekrankenversicherung bei der Hanse_Merkur für "ausländische Gäste" in Deutschland verscihert, die max. 5 Jahre gelten kann.
Er hat derzeit keine Einnahmen und bezieht auch keinerlei staatliche Leistungen, letzteres würde auch den Aufenthaltstitel aufheben.
Da er im Sommer 55 Jahre alt wird, wäre es wohl günstig, sich vorher bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern, wenn ich das mit der Altersgrenze richtig verstanden habe. Er ist übrigens kerngesund.
Da es sich aber um einen Sonderfall handelt, kennt sich keiner aus und von den GKV bekommen wir keine einheitlichen Aussagen, bzw.
a) es ist gar nicht möglich, da er bislang privat versichert war (?)
b) es ist evt. möglich, sofern er die Beiträge rückwirkend für 2 Jahre bezahlt?
c) es ist nicht möglich, da er keine Rentenversicherungsnummer hat. Die gibt es aber erst bei Krankneversicherung?
Ein Anstellungsverhältnis ist derzeit nicht in Sicht.
Ich danke für Hinweise, wie ich ihn versichert bekomme!!!!
freiwillige Versicherung für Nicht-EU-Ausländer ohne Bezüge
Moderator: Czauderna
Heiraten und familienversichern, als erster Rat.
Stellt sich für mich jetzt die Frage, wie er zu zuordnen ist PKV oder GKV und wie war er in Israel versichert?
Wenn er denn über die Hanse Mekur in der sogenannten Gästevesicherung versichert ist und diese die Krterien der Deutschen GKV erfüllt ist er der PKV zu zuordnen, meiner Ansicht nach.
Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 hätte denn sofort nach der Einreise und Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmingung beantragt werden müssen
Meiner Ansicht nach.
Im Moment sehe ich als günstigste Alternative nur die Heirat.
Vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat.
Gruß
Jochen
Stellt sich für mich jetzt die Frage, wie er zu zuordnen ist PKV oder GKV und wie war er in Israel versichert?
Wenn er denn über die Hanse Mekur in der sogenannten Gästevesicherung versichert ist und diese die Krterien der Deutschen GKV erfüllt ist er der PKV zu zuordnen, meiner Ansicht nach.
Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 hätte denn sofort nach der Einreise und Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmingung beantragt werden müssen
Meiner Ansicht nach.
Im Moment sehe ich als günstigste Alternative nur die Heirat.
Vieleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat.
Gruß
Jochen
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Leider auch hier keine einheitlichen Aussagen. Wenn ich etwas nicht genau weiß, lese ich lieber nach, bevor ich hier meine Meinung poste.
Das Gemeinsames Rundschreiben vom 20.03.2007 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007 hilft da weiter. vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
Wichtig ist zunächst, wie seine Aufenthaltserlaubnis gestaltet ist. So wie ich das verstehe, ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Dann tritt in Deutschland keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein, da ein anderweitiger Versicherungsschutz (in Form der Auslandsreisekrankenversicherung) vorhanden ist.
Also fällt diese Möglichkeit wohl aus, unabhängig davon, wo er vorher versichert war und ob die Versicherung rückwirkend durchgeführt wird.
Dann bleiben nur noch die "normalen" Versicherungstatbestände, allen voran die Aufnahme einer Beschäftigung, sofern die Aufenthaltserlaubnis das vorsieht. Darf er denn arbeiten oder sich selbständig machen?
Einfachste Lösung ist die Heirat - aber die mit den weitreichendsten Folgen.
Das Gemeinsames Rundschreiben vom 20.03.2007 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007 hilft da weiter. vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf
Wichtig ist zunächst, wie seine Aufenthaltserlaubnis gestaltet ist. So wie ich das verstehe, ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Dann tritt in Deutschland keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein, da ein anderweitiger Versicherungsschutz (in Form der Auslandsreisekrankenversicherung) vorhanden ist.
Also fällt diese Möglichkeit wohl aus, unabhängig davon, wo er vorher versichert war und ob die Versicherung rückwirkend durchgeführt wird.
Dann bleiben nur noch die "normalen" Versicherungstatbestände, allen voran die Aufnahme einer Beschäftigung, sofern die Aufenthaltserlaubnis das vorsieht. Darf er denn arbeiten oder sich selbständig machen?
Einfachste Lösung ist die Heirat - aber die mit den weitreichendsten Folgen.
Erst einmal ein Dank für die Antworten. Das sieht ja leider schwierig aus...
Ja, genau, die Aufnethaltsgenehmigung ist vorerst für 3 Jahre ausgesprochen und umfasst eine Arbeitsgenehmigung. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten wird. Das ist der Fall in erster Linie durch sein Kapital und auch gelegentlich durch mich. Nach 3 Jahren kann dann eine Niederlassungserlaubnis erfolgen, in deren Zuge er auch Sozialleistungen beantragen könnte. Das ist jedoch nicht unser Ziel.
Ja, und Heiraten...naja. Meine Ablehnung hat tiefsitzende biografische Gründe
Ich habe noch eine andere Idee: ich bin angestellt und bin aber auch freiberuflich tätig (Umfang ca. 6-10 h/Woche mit ca. 1200-2000 Euro Umsatz/Monat).
Könnte ich ihn für Büroarbeiten, Organisation etc. (nicht inhaltlich-fachlich, da Gesundheitsbranche) bei mir anstellen und somit pflichtversichern? Mit vielleicht 450 Euro/Monat für 10 Stunden/Woche oder so? Grundsätzlich könnte ich auch ja jemanden gebrauchen, aber vielleicht nicht glaubhaft regelmäßig in dem genannten Umfang, also oberhalb der Minijobgrenze. Gibt es da so etwas wie eine Plausibilitätsprüfung wegen "Scheinanstellung"?
Danke für Hinweise!!
Ja, genau, die Aufnethaltsgenehmigung ist vorerst für 3 Jahre ausgesprochen und umfasst eine Arbeitsgenehmigung. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten wird. Das ist der Fall in erster Linie durch sein Kapital und auch gelegentlich durch mich. Nach 3 Jahren kann dann eine Niederlassungserlaubnis erfolgen, in deren Zuge er auch Sozialleistungen beantragen könnte. Das ist jedoch nicht unser Ziel.
Ja, und Heiraten...naja. Meine Ablehnung hat tiefsitzende biografische Gründe
Ich habe noch eine andere Idee: ich bin angestellt und bin aber auch freiberuflich tätig (Umfang ca. 6-10 h/Woche mit ca. 1200-2000 Euro Umsatz/Monat).
Könnte ich ihn für Büroarbeiten, Organisation etc. (nicht inhaltlich-fachlich, da Gesundheitsbranche) bei mir anstellen und somit pflichtversichern? Mit vielleicht 450 Euro/Monat für 10 Stunden/Woche oder so? Grundsätzlich könnte ich auch ja jemanden gebrauchen, aber vielleicht nicht glaubhaft regelmäßig in dem genannten Umfang, also oberhalb der Minijobgrenze. Gibt es da so etwas wie eine Plausibilitätsprüfung wegen "Scheinanstellung"?
Danke für Hinweise!!
Naja, hat eine große Tücke das Ganze. Wenndu Pech hast ist es Essig mit dem Angestelltenverhältnis, weil denn ggf. im Rahmen einer Betriebsprüfungdein Status geprüft werden könnte. > bzw die zuständige Kasse macht einen Abgleich zw den Adressen udn stellt Fragen usw.
Wenn denn schon bitte 451 €, denn bei 450 € endet die neue Geringfügigkeitsgrenze.
Hm und schafst du es denn regelmäßig 1 Jahr lang die 450 € + Beiträge aufzubringen?
Das würde denn machen 451 + 94,31 an Arbeitgeberanteilen = 545,31€
bkk.de/arbeitgeber/betriebsservice-angebote-fuer-arbeitgeber/gleitzonenrechner/
Wenn denn schon bitte 451 €, denn bei 450 € endet die neue Geringfügigkeitsgrenze.
Hm und schafst du es denn regelmäßig 1 Jahr lang die 450 € + Beiträge aufzubringen?
Das würde denn machen 451 + 94,31 an Arbeitgeberanteilen = 545,31€
bkk.de/arbeitgeber/betriebsservice-angebote-fuer-arbeitgeber/gleitzonenrechner/