EU Bürger macht sich selbstständig

Wie kann man sich krankenversichern?

Moderator: Czauderna

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Bo_
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EU Bürger macht sich selbstständig

Beitrag von Bo_ » 20.01.2014, 12:49

Hallo,

ein Bekannter (Bulgare) lebt seit Oktober 2011 in Deutschland. Er hat sich im Juni 2012 selbstständig gemacht. Nun hat er im Dezember einen Antrag (Nichtversicherte) bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Diese hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass zw. Einreise nach Deutschland und Gewerbeanmeldung zu viel Zeit liegt.

Ich hätte gerne gewusst, wie viel Zeit zw. Gewerbeanmeldung und Anmeldung in Deutschland liegen darf?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.01.2014, 12:56

Guten Tag, war er in Bulgarien gesetzlich oder privat versichert , überhaupt versichert? Liegt ein E 106 Formular der bulgarischen gesetzlichen Krankenversicherung vor? Grundsätzlichist es so das für 3 Monate nach einreise in ein anderes EU Land noch ein Anspruch auf Leistungen des Staates bestehen, wo zuletzt eine gesetzliche Krankenkasse zuständig war, Der Daueraufenthaltitel liegt vor?

Bo_
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Beitrag von Bo_ » 20.01.2014, 15:09

Hallo Cicero,


soweit ich weiß, war er bis Ende 2011 noch in Bulgarien gesetzlich krankenversichert, danach nicht mehr. Als EU Bürger braucht er doch keinen Aufenthaltstitel bzw. er hat eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Er hat doch als Selbstständiger Anspruch auf eine Krankenversicherung nach diesen §5/1/13 SGB V oder? Da steht doch nicht, zu welchem Zeitpunkt man sich selbstständig machen muss. Wieso kann die Krankenkasse ihn ablehnen?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.01.2014, 18:01

1. Die Daueraufentshaltsbescheinigung führt zu § 5 Abs. 1 Nr. 13
2. Der E 106 weist nach das zuletzt auch in Bulgarien eine gesetzliche KV bestand, oder eine entsprechende bulgarische KV Karte.
3. Sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gestellt wurde, wird spätestens ab dem Beginn des 4 Monats nach dem Beginn des Daueraufenthaltes in Deutschland die Möglichkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sGB V gegeben sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bescheinig ... schland%29


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht
Das heißt jetzt die mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Daueraufenthaltes. Die 3 Monatsfrist hätte denn für eine Antrag auf eine freiwillige Versichrung gegolten.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

So wie von dir geschildert greift denn hier § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend.

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... _sgb_v.pdf

Siehe auch hier Pkt 2.4, die Mitgliedschaft von EU bürgern beginnt ab dem Tage wo keine anderweiteitigen Versicherungspflicht besteht. Sofern die vorrausetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gegeben sind.

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 072007.pdf

Siehe hier Beispiel 1.2

Meiner Ansicht nach ist die Ablehnung nicht korrrekt ist aber nur meine Meinung. Vieleicht hat hier jemand eine bessere Idee.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 20.01.2014, 18:49, insgesamt 1-mal geändert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.01.2014, 18:46

Problem sind die Nachweise aus Bulgarien :-(

Jeder Bulgare ist versichert, weiß es aber nicht, weil es ein kostenfreies System ist und die Bürokratie nicht funktioniert!

So, wie Cicero es sagt muss es getan werden. Dann geht es!

Was mich stört ist, dass die Kassen doch wissen wie Bulgarien und Rumänien und einige andere Staaten funktionieren bzw. nicht. Was oll die Bemühung der nicht funktionierenden EU bzw. wann machen die kassen endlich den Druck auf die Regierung????

Bo_
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Beitrag von Bo_ » 27.01.2014, 16:11

Punkt 1.2 trifft leider bei ihm nicht zu, da er sich erst (6 Monate) nach Einreise in Deutschland selbstständig gemacht hat. Das Problem ist ja, dass die Krankenkasse sagt, dass er sich unmittelbar nach Einreise hätte selbstständig machen müssen und sie deshalb seinen 5/1/13 ablehnen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.01.2014, 19:01

Hä ? Denn mal den genauen Text, sonst sind wieder nur Mutmassungen angebracht.

Bo_
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Beitrag von Bo_ » 30.01.2014, 14:07

@CiceroOWL: Was soll ich nennen?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 02.02.2014, 14:07

Den genauen Wortlaut des Schreibens warum keine Mitgliedschaft zustande gekommen ist.

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