Auswanderer zurück in DE
Moderator: Czauderna
Auswanderer zurück in DE
Hallo, meine Schwester lebt schon seit 11 Jahren nicht mehr in DE und kommt nächste Woche zu Besuch (ca. 2 Monate). Für diesen Zeitraum muss sie Hartz 4 beantragen (sie hat auch Anspruch). Das Problem ist, bis der Antrag durch ist dauert es mehrere Wochen und in der Zeit ist sie dann nicht krankenversichert. Sie muss auch dringend zum Arzt da sie hochschwanger ist.
Die netten Mitarbeiter der TK haben mir gesagt, dass da ein bestimmter Paragraph anklang findet, aber dafür muss sie zu ihrer ehemaligen Krankenkasse. Ich glaube das war die City BKK. Die existiert doch gar nicht mehr, oder?
1. Was mach ich nun?
2. Wenn sie die Krankenkassenbeiträge erst mal selber bezahlen muss, mit wie viel muss man da rechnen?
3. Bekommt man das Geld dann erstattet, weil durch Hartz 4 wird sie ab dem Tag der Antragstellung ja krankenversichert, lediglich dauert der Papierkram länger...wird das dann irgendwie verrechnet und wir erhalten das Geld zurück?
Vielen Dank[/i]
Die netten Mitarbeiter der TK haben mir gesagt, dass da ein bestimmter Paragraph anklang findet, aber dafür muss sie zu ihrer ehemaligen Krankenkasse. Ich glaube das war die City BKK. Die existiert doch gar nicht mehr, oder?
1. Was mach ich nun?
2. Wenn sie die Krankenkassenbeiträge erst mal selber bezahlen muss, mit wie viel muss man da rechnen?
3. Bekommt man das Geld dann erstattet, weil durch Hartz 4 wird sie ab dem Tag der Antragstellung ja krankenversichert, lediglich dauert der Papierkram länger...wird das dann irgendwie verrechnet und wir erhalten das Geld zurück?
Vielen Dank[/i]
Sie ist deutsche Staatsbürgerin und kommt mit 2 ihrer Kinder nach Deutschland. Die eine davon ist körperlich und geistig zu 100 % behindert. Das heißt sie brauch auch so schnell wie möglich Rollstuhl und allgemein ärztliche Versorgung usw. Also können wir nicht mehrere Wochen warten bis der Papierkram beim Jobcenter durch ist und sie dann darüber krankenversichert sind. Ach ja, wir leben in Berlin (falls das eine Rolle spielt).
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Sie kommt hochschwanger für zwei Monate nach D zu Besuch? Da bezweifle ich sowohl den Anspruch auf ALG 2 als auch die Möglichkeit, sich in D zu versichern. Für mich fehlt es am gewöhnlichen Aufenthalt in D, der Lebensmittelpunkt bleibt ja anscheinend in ihrem jetztigen Wohnland.
In welchem Ausland lebt sie denn? Ggf. kann sie die Leistungen in D (ich vermute, es geht vor allen Dingen um die Entbindung) im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts in Anspruch nehmen.
In welchem Ausland lebt sie denn? Ggf. kann sie die Leistungen in D (ich vermute, es geht vor allen Dingen um die Entbindung) im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts in Anspruch nehmen.
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Nun ja, für das SGB II gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.
Zitat § 36 SGB II:
§ 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
....
Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
Zitat § 36 SGB II:
§ 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.