Australier selbständig in Deutschland
Moderator: Czauderna
Australier selbständig in Deutschland
Hallo zusammen, ein Freund ist Australier und arbeitet seit 2 Jahren selbständig in Deutschland. In dieser Zeit war er über eine internationale Versicherung privat versichert. Zuvor hat er zwei Jahre in Dänemark als Angestellter gearbeitet und war dort auch versichert.
Nun möchte er sich gerne aus verschiedenen Gründen in der GKK versichern lassen. Meine Frage ist daher, ob das möglich ist?
Nun möchte er sich gerne aus verschiedenen Gründen in der GKK versichern lassen. Meine Frage ist daher, ob das möglich ist?
Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht gem. § 5 SGB V. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Für in Deutschland lebende und arbeitende, nicht der EU angehörigen Bürger, gilt nachstehende Regel (Auszug aus § 5 SGB 5/ Abs. 11)
'(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Wie lange beabsichtigt er in D zu bleiben/arbeiten?
Welcher Tätigkeit geht er nach und wieviel Einkommen steht ihm zur Verfügung?
Gruss
KKA
Für in Deutschland lebende und arbeitende, nicht der EU angehörigen Bürger, gilt nachstehende Regel (Auszug aus § 5 SGB 5/ Abs. 11)
'(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Wie lange beabsichtigt er in D zu bleiben/arbeiten?
Welcher Tätigkeit geht er nach und wieviel Einkommen steht ihm zur Verfügung?
Gruss
KKA
Mal abgesehen vom Gesetzestext.
Selbstständig - PKV zuzuordnen
PKV besteht bzw. bestand: PKV zuzuordnen
Er hatte eine Mögklichkeit in die GKV zu kommen: beim Umzug aus Dänemark wegen Vorversicherung GKV in Dänemark.
Ich denke, dass der Zug abgefahren ist. Hier sehe ich Zuordnung zum System PKV. Andere Meinungen?
Selbstständig - PKV zuzuordnen
PKV besteht bzw. bestand: PKV zuzuordnen
Er hatte eine Mögklichkeit in die GKV zu kommen: beim Umzug aus Dänemark wegen Vorversicherung GKV in Dänemark.
Ich denke, dass der Zug abgefahren ist. Hier sehe ich Zuordnung zum System PKV. Andere Meinungen?
Vielen Dank schonmal für eure Antwort.
Er beabsichtig definitiv länger in Deutschland zu bleiben (mehrere Jahre bis für immer). Er hat zusammen mit einem Geschäftspartner eine GbR und bietet Dienstleistungen im Bereich Webdesign/Programmierung an. Sein Einkommen würde ich auf ca. 1300€ beziffern mit einer starken Tendenz nach oben (das Unternehmen wird stetig profitabler) .
Er beabsichtig definitiv länger in Deutschland zu bleiben (mehrere Jahre bis für immer). Er hat zusammen mit einem Geschäftspartner eine GbR und bietet Dienstleistungen im Bereich Webdesign/Programmierung an. Sein Einkommen würde ich auf ca. 1300€ beziffern mit einer starken Tendenz nach oben (das Unternehmen wird stetig profitabler) .
Aha, jetzt wird es spannend.
Webdesign oder programmierung? Webdesign ist nämlich ein beruf, den die KSK erfasst. Da haben wir dann das KSVG.
Er sollte sich einmal umfassend beraten lassen.
Erste Eindrücke über KSVG und KSK unter www.kuenstlersozialkasse.de
Webdesign oder programmierung? Webdesign ist nämlich ein beruf, den die KSK erfasst. Da haben wir dann das KSVG.
Er sollte sich einmal umfassend beraten lassen.
Erste Eindrücke über KSVG und KSK unter www.kuenstlersozialkasse.de
Sowohl als auch. Ich war der Überzeugung, dass die KSK in die Gesetzlichen Krankenkassen eingebunden ist und daher erstmal die gleichen Zugangsbeschränkungen gelten plus zusätzlich noch die "Aufnahmeprüfung" als Selbständiger. Ist dem nicht so?
An wen wendet man sich für eine ausführlichere Beratung?
An wen wendet man sich für eine ausführlichere Beratung?
[quote="KKA"]...oder er nimmt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Verdienst muss über € 451,--/Monat liegen) auf.
[i]Sorry, hat sich mit den vorherigen Beiträgen überschnitten..[/i]
Gruss
KKA[/quote]
wie lange müsste man dieser Tätigkeit nachgehen und muss man in dieser Zeit die Selbständige Tätigkeit aufgeben?
[i]Sorry, hat sich mit den vorherigen Beiträgen überschnitten..[/i]
Gruss
KKA[/quote]
wie lange müsste man dieser Tätigkeit nachgehen und muss man in dieser Zeit die Selbständige Tätigkeit aufgeben?
Schon klar, hätte ich erwähnen sollen. Danke für den Hinweis.broemmel hat geschrieben:Und die Beschäftigung müsste hauptberuflich sein. 451 € reichen da nichtKKA hat geschrieben:...oder er nimmt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Verdienst muss über € 451,--/Monat liegen) auf.
Sorry, hat sich mit den vorherigen Beiträgen überschnitten..
Gruss
KKA
Gruss
KKA
Ja, er muss die aufgeben, es sei die angestellt sv-pflichtige Tätigkeit überwiegt und er darf keine SV-pflichtigen Arbeitnehmer haben, etc.! Das muss über eine Statusfestellung gemacht werden. Komplex, kompliziert und langwierig.thomasino hat geschrieben:wie lange müsste man dieser Tätigkeit nachgehen und muss man in dieser Zeit die Selbständige Tätigkeit aufgeben?
KSK oder einen spezialisierten Berater: ich bin da schon recht gut aufgestellt! Aber KSK ist kostenfrei und die sind auch sehr hilfreich.thomasino hat geschrieben:Sowohl als auch. Ich war der Überzeugung, dass die KSK in die Gesetzlichen Krankenkassen eingebunden ist nein und daher erstmal die gleichen Zugangsbeschränkungen gelten plus zusätzlich noch die "Aufnahmeprüfung" als Selbständiger. Ist dem nicht so? nein
An wen wendet man sich für eine ausführlichere Beratung?
Nur die Frage ist was bei ihm überwiegt. Ist er mehr Webdesign oder mehr programmierung oder meint Programmierung das Porgrammieren von Webseiten? Weil das ist nicht Programmierung, sondern Webdesign!
Und Achtung: GbR - wenn er das tut, dann ist sein Partner mit im Boot! Und wenn er es nicht tut, dann könnte der lange Arm der KSK später zuschlagen! Hier sehe ich die Notwendigkeit einer Klärung durch die KSK!
Bedeutet unterm Strich, es bleibt nur die PKV, wenn er sein Unternehmen nicht aufgeben will oder einen Job findet der mindestens 1301€ über einen längeren Zeitraum einbringt. Richtig?
edit: hat sich überschnitten...
Also kann ein Klärung durch die KSK auch zur Folge haben, dass er oder sein Partner rückwirkend Beiträge leisten müssen?
edit: hat sich überschnitten...
Also kann ein Klärung durch die KSK auch zur Folge haben, dass er oder sein Partner rückwirkend Beiträge leisten müssen?
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... effd6281e1thomasino hat geschrieben:Bedeutet unterm Strich, es bleibt nur die PKV, wenn er sein Unternehmen nicht aufgeben will oder einen Job findet der mindestens 1301€ über einen längeren Zeitraum einbringt. Richtig?
nein - da gehört noch mehr dazu, als nur die Frage Höhe des Einkommens. Zeitaufwand spielt eine Rolle und die Frage eigener Beschäftigter, etc.
edit: hat sich überschnitten...
Also kann ein Klärung durch die KSK auch zur Folge haben, dass er oder sein Partner rückwirkend Beiträge leisten müssen?
In der Regel nicht - dazu findet man aber doch alles auf der Homepage. Antragstellung ist wichtig. (Wenn man sich nicht angemeldet hat und dann erwischt wird, dann könnte das Folgen haben - aber für Arbeitgeber, nicht für stand alone Künstler)
u.a. Punkt 12. Lesen müssen Sie bitte immer erst einmal selber und nicht Fragen stellen, die Sie bei Befolgung von Hinweisen bereits hätten klären können!
Wenn Sie wollen, dass andere Menschen für Sie tätig werden, dannn müssen Sie kostenpflichtige Aufträge erteilen!
In aller Freundschaft! Die Seite hatte ich verlinkt und im Sichtbereich geht es zu den FAQ