zur Obliegenheit der AU-Meldung, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

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Anton Butz
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zur Obliegenheit der AU-Meldung, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitrag von Anton Butz » 25.10.2018, 20:07

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Rechtsfrage
Wird durch die Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 5 EFZG (juris: EntgFG), wonach die ärztliche
Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten muss, dass der
Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über
den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird, wenn der
Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, die Obliegenheitsverpflichtung
des Versicherten nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V suspendiert?

Terminvorschau und Terminbericht
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _17_R.html
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edit: Überschrift zum Urteil des SG Halle vom 22.08.2018, S 22 KR 410/17, aktualisiert
Zuletzt geändert von Anton Butz am 19.12.2018, 21:08, insgesamt 1-mal geändert.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.10.2018, 06:21

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Typisch Medien

Die zwielichtige – Obrigkeits-hörige – Rolle der Medien ist am Beispiel der ZEIT aktuell hier angeklungen
knnen-sozialgerichte-ber-krankengeld-en ... ght=#90098

FRANKFURTER ALLGEMEINE und Co. sorgen prompt für eine Verstärkung
Frankfurter Allgemeine – URTEIL: Krankmeldung zeitnah an Krankenkasse schicken - VON MARCUS JUNG
http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance ... 56496.html

Dabei ist Marcus Jung kein juristischer Laie
http://www.faz.net/redaktion/marcus-jung-14587477.html
und die FRANKFURTER ALLGEMEINE mit der F.A.Z. für Juristen: ‚Einspruch - Alles was Recht ist‘ weder ohne jeden
Anspruch an sich selbst noch unkritisch gegenüber anderen
http://www.faz.net/aktuell/einspruch-di ... 11587.html

Umso mehr fragt sich: Darf mit umfangreichen Texten völlig unkritisch in die Öffentlichkeit weitergegeben werden
was irgendwo irgendwann – hier beim BSG seit vielen Jahren – beliebig produziert wird?

Oder gilt hier einfach nur: „Gemeinsam sind wir stark und unangreifbar – Ihre Volks-Leit-Medien“, während andere
fragen: Krankengeld-Rechtsprechung oder -Rechtsbeugung? Hat das BSG so oder so recht?
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 27.10.2018, 14:44

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FAZ-Nullum

Wer – wie hier die FAZ – inhaltlich dazu absolut nichts zu bieten hat, könnte die Informations-
weitergabe auch auf eine Verlinkung oder die Abschrift des BSG-Terminberichts beschränken:
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Krg-Anspruch des Klägers vom 29.9. bis
17.10.2016 nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruhte. Daher hat das LSG das SG-Urteil zu
Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach den Feststellungen des LSG meldete
der Kläger seine AU der Beklagten für den streitigen Zeitraum nicht innerhalb einer
Woche nach Beginn der für die weitere Krg-Zahlung maßgebenden AU. Nach der Rspr
des BSG, an der der Senat festhält, gilt die Meldepflicht bei abschnittsweiser Krg-
Bewilligung auch für Folge-AU-Feststellungen, selbst dann, wenn die AU ununterbrochen
bestand, die übrigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und den Versicherten kein
Verschulden am nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr vgl BSGE 85, 271,
275 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Kläger
wegen Vorliegens von dem Verantwortungsbereich der KK zuzurechnender Umstände
(zB Organisationsmängel) eine günstigere Rechtsposition einräumen könnte. Der Kläger
erhielt vom behandelnden Arzt die AU-Bescheinigung ausgehändigt und war zudem
darüber informiert, dass sie zeitgerecht vorzulegen war. § 5 Abs 1 S 5 EntgFG entlastet
den Versicherten nicht von seiner AU-Meldeobliegenheit gegenüber der KK. Soweit dem
Urteil des BSG vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254, 259, 260 = SozR 2200 § 216 Nr 5 S 12,
13) zu § 3 Abs 1 S 3 LFZG Entgegenstehendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat
daran jedenfalls in Bezug auf das EntgFG nicht fest. Dieses Gesetz regelt nur die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer; für die
Rechte und Pflichten im Verhältnis des versicherten Arbeitnehmers zu seiner KK ist
daraus nichts herzuleiten, weil die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs allein im SGB
V geregelt sind. § 5 Abs 1 S 5 EntgFG verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zu einem
Versicherten mit Krg-Anspruch nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlung geltenden
Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die KK. Aus § 295 Abs 1 S 1
Nr 1 SGB V, wonach Vertragsärzte verpflichtet sind, in dem Abschnitt der AU-
Bescheinigung, den die KK erhält, bestimmte Daten aufzuzeichnen und zu übermitteln,
folgt nichts anderes. Er betrifft nur die "Abrechnung ärztlicher Leistungen" und enthält
auch keine Wochenfrist. Auch aus den in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden
Vordruckvereinbarungen ist nichts zu Gunsten des Klägers herzuleiten. Ob und unter
welchen Voraussetzungen anzunehmen sein könnte, dass ein Vertragsarzt die
Meldeobliegenheit des Versicherten wirksam mit der Folge übernommen hat, dass eine
fehlende oder verspätete AU-Meldung dem Versicherten im Verhältnis zur KK nicht zum
Nachteil gereicht, bedarf im Falle des Klägers keiner Entscheidung.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _17_R.html
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.10.2018, 10:08

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Die JurAgentur und das JuraForum zeigten sich gleichermaßen unkritisch
und setzten noch einen Fehler drauf, der in den Medien verbreitet wurde:
Als Konsequenz gehen bei einem zwischenzeitlichen Jobverlust die
Ansprüche sogar dauerhaft verloren.


Als Konsequenz der Kasseler Rechtsprechung sollten Arbeitnehmer generell
darauf achten, dass sie die Wochenfrist einhalten. Für den Krankengeldbezug
lohnt wohl auch die Aufgabe bei der Post als Einwurfeinschreiben, um einen
Absendebeleg zu haben. Das gilt ganz besonders für Versicherte, die zwischen-
zeitlich ihren Arbeitsplatz verloren haben. Denn bei ihnen führt eine Unterbre-
chung beim Krankengeldbezug zum Ende der Mitgliedschaft in ihrer Kranken-
kasse. Dadurch geht der Anspruch auf Krankengeld nicht nur vorüberge-
hend, sondern dauerhaft verloren
.
https://www.juraforum.de/arbeitsrecht/k ... den-637727

Ob die Krankenkassen es ihnen danken?
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 29.10.2018, 10:23

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Mitläufer / Abschreiberlinge


ARD Das Erste
Als Konsequenz geht zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen Versicherten der Anspruch auf Krankengeld dauerhaft verloren.
https://www.ard-text.de/spellcheck/all

Ärzteblatt
Als Konsequenz geht zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen Versicherten der Anspruch auf Krankengeld sogar dauerhaft verloren (Az: B 3 KR 23/17 R). Bei ihnen wirkt die im Arbeitsverhältnis begründete Pflichtversicherung zwar während des Krankengeldbezugs weiter. Jede Unterbrechung beendet aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, so dass dann der Krankengeldanspruch nicht nur vorübergehend ruht, sondern dauerhaft verlorengeht.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... er-Pflicht

Rechtsanwälte ANDREAS MAURER und KATRIN WINTZER
per Verlinkung auf das JuraForum
https://www.kanzlei-maurer-wintzer.de/a ... /index.php

T-online
gilt insbesondere für Versicherte, die zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren haben. Bei ihnen wirkt die im Arbeitsverhältnis begründete Pflichtversicherung zwar während des Krankengeldbezugs weiter. Jede Unterbrechung beendet aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, so dass dann der Krankengeldanspruch nicht nur vorübergehend ruht, sondern dauerhaft verlorengeht.
https://www.t-online.de/finanzen/jobs/i ... icken.html

BERLINER TAGESZEITUNG / Berliner Tageblatt
Als Konsequenz geht zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen Versicherten der Anspruch auf Krankengeld sogar dauerhaft verloren. (Az: B 3 KR 23/17 R) … Das gilt insbesondere für Versicherte, die zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren haben. Bei ihnen wirkt die im Arbeitsverhältnis begründete Pflichtversicherung zwar während des Krankengeldbezugs weiter. Jede Unterbrechung beendet aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, so dass dann der Krankengeldanspruch nicht nur vorübergehend ruht, sondern dauerhaft verlorengeht.
https://www.berlinertageszeitung.de/wir ... icken.html

afp - Agence France-Presse
Als Konsequenz geht zwischenzeitlich arbeitslos gewordenen Versicherten der Anspruch auf Krankengeld sogar dauerhaft verloren. (Az: B 3 KR 23/17 R) … Das gilt insbesondere für Versicherte, die zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren haben. Bei ihnen wirkt die im Arbeitsverhältnis begründete Pflichtversicherung zwar während des Krankengeldbezugs weiter. Jede Unterbrechung beendet aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, so dass dann der Krankengeldanspruch nicht nur vorübergehend ruht, sondern dauerhaft verlorengeht.
https://www.afp.com/de/nachrichten/3960 ... oc-1aa8yr1

u. a.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 29.10.2018, 19:56

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Nun zum 3. BSG-Senat und seiner sog. „Rechtsanwendung“

Im Terminbericht ging das BSG auf § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG ein. Über die relevante Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
mogelte es sich jedoch hinweg. Dabei bemühte es denselben Trick wie bereits beim Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R,
zu § 46 SGB V, indem sich der 3. BSG-Senat ungeprüft an die sog. „Recht“sprechung des 1. BSG-Senats „klammerte“:
Nach der Rspr des BSG, an der der Senat festhält, gilt die Meldepflicht bei abschnittsweiser Krg-Bewilligung auch für
Folge-AU-Feststellungen, selbst dann, wenn die AU ununterbrochen bestand, die übrigen Leistungsvoraussetzungen
gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr vgl BSGE
85, 271, 275 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4)
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https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _17_R.html
Der Senat hält grundsätzlich an der - auch vom LSG zugrunde gelegten - ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des
BSG fest

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.10.2018, 10:05

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Recht und Papageien-Rechtsprechung

Maßstab der Rechtsanwendung ist das Recht, sind nicht beliebige rechtliche Konstruktionen des 1. BSG-Senats aus Jahren bis
Ende 2014 unter Vorsitz des damaligen BSG-Präsidenten Peter Masuch.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse
nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
erfolgt
.

Dieser Singular-Gesetzeswortlaut geht von einem Krankengeld-Anspruch und von einer Arbeitsunfähigkeit mit einem Beginn
aus – nicht von mehreren abschnittsweisen Krankengeld-Ansprüchen / -Bewilligungen für mehrere Arbeitsunfähigkeiten ent-
sprechend der jeweiligen Dauer der einzelnen - zufälligen - voraussichtlich-bis-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Dementsprechend hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 27.10.2017, S 16 KR 440/16, unter Hinweis auf Entscheidungen
anderer Gerichte ausgeführt

Leitsatz (3.):
Wenn nach der ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist keine
weitere Meldung des Versicherten mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens des Krankengeldanspruchs
nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu verhindern (Anschluss an LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98, RdNr 30; SG
Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12, RdNr 45ff; SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11, RdNr 42ff; SG
Trier vom 21.11.2013 - S 1 KR 44/13, RdNr 29; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 =
SozR 3-2500 § 49 Nr 4, RdNr 17; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4,
RdNr 18; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, RdNr 18 ). (Rn.65)

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.10.2018, 16:16

Hallo Anton,
......Wenn nach der ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist keine
weitere Meldung des Versicherten mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens des Krankengeldanspruchs
nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu verhindern.....

mal unabhängig davon, dass offenbar dein "schlagkräftigstes" Beispiel in deiner Mission ist, macht doch dieser Satz keinen Sinn.
Das würde in der Praxis bedeuten - dass auf einer AU-Erstmeldung von heute steht - Arbeitsunfähigkeit Voraussicht bis 30.04.2020, nach deiner Auslegung dieses Satzes keine weitere AU-Meldung mehr erfolgen muss, denn die ärztliche Auffassung ist klar und bedarf von Seiten des Arztes keiner ständigen Wiederholung, es sei denn, es tritt wider Erwarten vorher Arbeitsfähigkeit ein, dann kommt eben die Ende-Meldung ?!.
Und die Krankengeldzahlung erfolgt automatisch am Monatsende durch die Krankenkasse per Dauerauftrag. Da wäre die logische Schlussfolgerung -
wenn es denn auch so wirklich richtig wäre. Und weil es das nicht ist, entspricht das von dir favorisierte Urteil (auch) nicht dem, was bundesweit bei allen Kassen Praxis ist und wahrscheinlich auch so bleiben wird, denn bisher ist das Bundessozialgericht der Auffassung von Speyer nicht gefolgt
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.10.2018, 19:23

Hallo Guenter,

eigentlich ein prima Beispiel – leider halt aus der Perspektive eines
Krankenkassen-Dinos, der noch keinen Vergleich zwischen Arbeitslos-
und Arbeitsunfähigkeits-Meldung anstellte und deswegen auch noch
nicht bemerkte, dass innerhalb des Bundessozialgerichts unterschied-
lich mit der Wirkung von Tatsachenerklärungen umgegangen wird.

Dafür ist diese Logik höchst bemerkenswert:
… wenn es denn auch so wirklich richtig wäre. Und weil es das
nicht ist, entspricht das von dir favorisierte Urteil (auch) nicht
dem, was bundesweit bei allen Kassen Praxis ist …
Schönen Gruß
Anton

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.10.2018, 20:17

Hallo Anton,
das mit dem Dino nehme ich mal als Kompliment und das mit der Logik als Bestätigung derselben. Logisch ist nämlich, dass sich die Kassen nach dem richten müssen was Ihnen Gesetz und Rechtsprechung vorgeben und wenn sich die Rechtsprechung in den unterschiedlichen Instanzen ggf. widerspricht, dann hat das BSG. das letzte Wort und die Medien sind eigentlich verpflichtet das letzte Wort in die Welt hinauszutragen. Sicher haben sie auch die Pflicht der Kommentierung und genau das hapert es eben (aus deiner Sicht jedenfalls), denn bislang hat sich noch niemand in der Medienlandschaft gefunden der deine Auffassung übernommen hat und mit dir an einem Strang zieht. Auch in den immer wieder viel gerühmten "sozialen Netzwerken" bist Du (bislang) allein auf weiter Flur und damit wären wir wieder bei der Logik eines "Krankenkassen-Dinos", die da lautet - logischerweise wird das nix mit deinem "Kampf" gegen, Recht, Gesetz, Rechtsprechung, Krankenkasse, Rechtsanwälte, VKD, Patientenvertretungen und die gesamte Medienlandschaft. Dir bleibt nur der Weg in die Politik - jung genug bist du ja noch dafür und solange es nicht die AFD ist, findest du auch sicher eine Partei, die zu dir passt oder habe ich da genau die passende ausgeschlossen ?.
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.10.2018, 21:02

Nein Guenter,

es sieht so aus als gäbe es in Deutschland - wieder -
fast nur "Mitläufer" - außer mir und vielleicht noch einem
einzelnen Richter. Jedenfalls gibt es bisher keine Gegen-
argumente, aber viele unbeantwortete Fragen:

knnen-sozialgerichte-ber-krankengeld-en ... ght=#89988

Schönen Gruß
Anton

Anton Butz
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alles anders zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Beitrag von Anton Butz » 19.12.2018, 20:49

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Wieder zwei Mitläufer weniger!

Auch beim Sozialgericht Halle (Saale) gibt es nicht nur Textbaustein-Kopierer.
Das dortige Urteil vom 22.08.2018, S 22 KR 410/17, ist der eindrucksvolle Beweis
für mindestens zwei SELBST-DENKER, die der Rechtsprechung des Bundessozial-
gerichts nicht folgen
und zu einer einschränkenden Auslegung der Ruhensvor-
schrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommen:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:

Bild

Obwohl das Sozialgericht die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuließ, weil
das Gericht von der Rechtsprechung des BSG abwich, wurde davon offenbar kein
Gebrauch gemacht („rechtskräftig“).

Wollen die Krankenkassen keine nähere Klärung, sondern lieber die Rechte ihrer
Versicherten verletzen und dies mit einem lieb gewordenen Satz kaschieren?


Wir haben uns die Entscheidung nicht leicht gemacht und uns Ihre Argumente
sehr genau angesehen. Die Rechtslage zwingt uns jedoch zu einer für sie
unbefriedigenden Entscheidung ..."


Oder ist die Krankenkasse derselben Meinung wie das Sozialgericht Halle
und hat sich zuvor nur nicht getraut, Recht anzuwenden?

Anton Butz
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Rechtsanwälte für Sozialrecht ...

Beitrag von Anton Butz » 20.12.2018, 16:24

.
... sind gefragt:

Bild
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Anton Butz
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Ebenso der VdK ...

Beitrag von Anton Butz » 22.12.2018, 11:56

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... und dessen Präsidentin,
Frau Verena Bentele

Bild
.

Anton Butz
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Claas-Relotius-Parallele

Beitrag von Anton Butz » 24.12.2018, 11:34

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Die Rolle der Medien ist hier bereits angeklungen. Aus aktuellem Anlass nochmals die Fragen:

Darf mit umfangreichen Texten völlig unkritisch in die Öffentlichkeit weitergegeben werden
was irgendwo irgendwann – hier beim BSG seit vielen Jahren – beliebig produziert wird?

Oder gilt hier einfach nur: „Gemeinsam sind wir stark und unangreifbar – Ihre Volks-Leit-Medien“,
während andere fragen: Krankengeld-Rechtsprechung oder -Rechtsbeugung? Hat das BSG so
oder so recht?


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