„VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“ auf dem Weg zum BSG

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.06.2017, 19:05

Anton Butz hat geschrieben:Hallo Guenter,

wie du richtig bemerkst, hat dein persönlicher Beitrag außerhalb des "Rings"
nichts mit der Sache - „VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“ auf
dem Weg zum BSG
- zu tun. Im Übrigen: jeder nach seinen Möglichkeiten
- auch bei der "Dokumentation" von Kritik an den Organen der Rechtspflege
und den sozial-rechtlichen Misständen.

Wer hier liest, wissen wir nicht, sicher aber du, broemmel, ippuj und andere.

Schönen Gruß!
Anton
.
Hallo Anton,
es führt aber zu nix wenn es immer in Monologe und in Selbstgesprächen endet- Indem du Fragen (was man auch von denen halte will oder soll) in den Raum stellst und diese dann mehrt oder weniger selbst beantwortest, machst du diesen und auch andere Threads sehr schwierig.
Mitleid habe ich übrigens keins mit dir - ich wundere mich nur, dass jemand mit deinem IQ. so resistent ist - aber ich kenne das, ich habe auch so jemanden in meiner Familie.
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.06.2017, 20:23

.
Meinungsfreiheit über alles!

- Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

- illegale BSG-Krankengeld-Falle

- unverhältnismäßige gesetzliche Krankengeld-Falle

- SGB X-widriger Selbstvollzug fiktiven Krankengeld-Rechts


wären ohne die Monologe hier auch für dich immer noch "Fremdworte".
Irgendwann begreift außer Herrn Laumann auch Herr Gröhe - oder wer
nach der nächsten Wahl die Macht hat - dass es nicht sein kann, dass
Patienten ihren Krankengeldanspruch nur deshalb verlieren und da-
mit womöglich in massive finanzielle Nöte geraten, weil sie die
Leistungsvoraussetzungen nicht kennen oder an formalen
Hürden hängen blieben.

In der Sache gibt es keine Gegenargumente, jeden-
falls keine öffentlich zugänglichen.
.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.06.2017, 21:41

Hallo Anton,
Meinungsfreiheit über alles - selbstverständlich und ohne wenn und aber.
Darum geht es hier nicht, kein Mensch und ich schon gleich gar nicht will hier etwas beenden oder verhindern. Es stellt sich eben nur die Frage der Sinnhaftigkeit bzw. Um die Frage ob das Ganze wirklich in dieser Form einen Sinn macht. Hast du dich wirklich noch nie gefragt warum du alleine bist mit deinem " Kampf" - das Broemmel, GKV, meine Wenigkeit oder auch andere GKV- Mitarbeiter dir nicht zur Seite stehen, dass scheint mehr oder wenig logisch zu sein, kennen wir doch die Praxis und die Vorgaben des SGB. - aber warum gibt es niemanden hier oder in den anderen Foren, der eindeutig zu dir hält - ich meine jetzt damit nicht den Daumen nach oben sondern konkrete, und vor allen Dingen qualifizierte Statements, die dich unterstützen, und zwar auf die gleiche Art und Weise und auch Dauer, wie es sein sollte.
Die gibt es nicht und einen wirklichen Erfolg könntest du bisher auch nicht vermelden - eher das Gegenteil ist der Fall.
Aber, was soll's - the show must go on
Gruß
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 26.06.2017, 23:09

Na ja Guenter,

mir ist ein Urteil früher des 16. Senats des LSG NRW und jetzt der SG Speyer oder
Mainz wertvoller als die Beiträge hier von broemmel, GKV oder billy. Wer bspw. dazu

http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... ght=#85002

keine Gegenargumente hat, mag sich zwar (als blinder Papagei) selbst wichtig nehmen
– so wie vielleicht das LSG Mainz – aber Akzeptanz Dritter ist durch solche Ignoranz nicht
realisierbar:

http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... ght=#84979

Im Gegenteil - und das muss gesagt, geschrieben werden.

Worin vermutest du denn den Sinn der Vermeidungstechnik, den Argumenten aus
Speyer und Mainz durch Ignoranz auszuweichen, anstatt sich damit auseinander-
zusetzen?

Schönen Gruß
Anton

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2017, 20:39

.
Revision gegen Krankengeld-Urteil zugelassen,
diesmal vom LSG BW, das - anders als das LSG RP -
der Klage statt gab.

Wieder stehen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
und dessen Aufhebung im Raum:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post24000
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 06.07.2017, 10:44

.
Jetzt ist es amtlich:

Beim BSG sind unter den Aktenzeichen B 3 KR 14/17 R und B 3 KR 15/17 R zwei neue Krankengeld-Revisionen
anhängig: http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige ... nn=3461716

Im ersten der beiden Fälle geht es um das Krankengeld-Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 11.01.2016, S 3 KR 338/14,

Bild

das das Landessozialgericht (LSG) Mainz mit Urteil vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, vom Tisch fegte, ohne auf die treffenden
rechtlichen Argumente der nachgeordneten Instanz aus derselben Stadt - z. B. zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
auch nur ansatzweise einzugehen:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23916
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

Ob das "Recht"sprechung ist und was das BSG wohl daraus macht?
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 07.07.2017, 08:50

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Ein Antwort-Versuch:

Rechtsprechung ist das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mainz vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, nicht. Ob die Krankengeld-„Recht“sprechung des Bundessozialgericht darauf ein- oder darüber hinweg geht, ist nicht kalkulierbar. Jedenfalls bisher beharrt die gesamte Sozialgerichtsbarkeit – mit einzelnen Ausnahmen – auf den Schulterschluss jenseits des Rechts.

Also wäre mal wieder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert zu bemühen. Er und seine Senatsmitglieder meinten mit Urteil vom 20.06.2013, BVerwG 8 C 46.12:
Die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sind auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anzuwenden. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (natürliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (stRspr, vgl. Urteile vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286> = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 4 und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206; BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87 - BGHZ 103, 275 <280>, vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 - BGHZ 184, 128 <137 Rn. 33> und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10 - NJW 2011, 1666 <1667 Rn. 11> je m.w.N.). Das setzt nicht zuletzt eine vollständige Berücksichtigung des Wortlauts schriftlicher Erklärungen voraus.
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/20 ... 657141%2C0

Diesen Anforderungen genügt die berufungsgerichtliche "Auslegung" durch das LSG Rheinland-Pfalz nicht. Ob die Krankenkasse Krankengeld im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bewilligte, kann nicht unabhängig vom Bescheid-Wortlaut durch den Hinweis auf die fragwürdige „Recht“sprechung des BSG aus 2005 beantwortet werden, die Bewilligung von Krankengeld erfolge regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise. Unabhängig davon ist nach zutreffender Auffassung des Sozialgerichts Mainz eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig.

Tatsächlich ist eine Ausnahmesituation vorliegend nicht gegeben, denn das Ignorantentum der Krankengeld-"Recht"sprechung ist – bisher – bundesweit gesichert und setzt sich über alle Argumente zuverlässig hinweg:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23916

Gute Nacht Deutschland!
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.07.2017, 07:56

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Wie lange wird es solche Zustände noch geben?


Auch innerhalb des LSG Mainz und des BSG sind die dargestellten Auslegungsgrundsätze nicht gänzlich unbekannt. Immerhin erkannten der Vorsitzende Richter Prof. Dr. W e n n e r, die Richterin Dr. D ü r i n g und der Richter E n g e l h a r d zu Entscheidungen des SG Mainz und des LSG Rheinland-Pfalz, Mainz, mit Urteil vom 13. August 2014, B 6 KA 38/13 R:
… richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 31 RdNr 25 mwN). Das Revisionsgericht überprüft die berufungsgerichtliche Auslegung einer konkreten Erklärung im Einzelfall anhand der allgemeinen Maßstäbe daraufhin, ob diese mit dem Wortlaut eindeutig unvereinbar ist, ob gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die auslegungsrelevanten Sachverhaltsumstände vollständig ausgewertet worden sind (vgl BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63; BSG SozR 3-2500 § 115 Nr 1 S 4 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 3b mwN). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des LSG als rechtsfehlerfrei und zutreffend. Die Auslegung ist mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar. … Zwar könnten die Verwendung des Begriffs "Information" sowie der Verweis auf die Zustellung eines Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt auch dafür sprechen, dass es sich nach dem Willen des Beklagten noch nicht um die Bekanntgabe einer verbindlichen Regelung, sondern um eine unverbindliche "Vorabinformation" handeln sollte. Das LSG hat aber mit gut vertretbaren und nachvollziehbaren Erwägungen als entscheidend angesehen, dass für den objektiven Empfänger der Wille des Beklagten erkennbar geworden sei, dem Kläger das endgültige Ergebnis seiner Entscheidungen bekanntzugeben. …

Dieser Verwaltungsakt war nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden. Wie sich aus § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X ergibt, bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

s. z. B.: https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -09-13.pdf

Das Problem ist nicht allein, dass die Krankengeld-„Recht“sprechung die Auslegungsgrundsätze bundesweit flächendeckend unisono ignoriert, sondern auch, dass es innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit „keine wirksame soziale Kontrolle“ gibt, also auch die mit anderen Sachgebieten betrauten Kollegen „wegschauen“ und sich so „mitschuldig“ machen – wie vielleicht der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert und die Staatsanwaltschaft Kassel. Aber klar: „Deutschlands Staatsanwälte sind chronisch überlastet, manche schnappen über“ und haben für solche Nebensächlichkeiten keinen Sinn (Welt N24, Anette Dowideit, 01.07.2017: https://www.welt.de/politik/deutschland ... ueber.html )
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.07.2017, 10:03

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Die Lösung:

Alle schließen messerscharf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.07.2017, 10:20

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Den Grundstein hat mit Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, das BSG gelegt. Daran waren sowohl dessen heutiger Präsident, Prof. Dr. Rainer Schlegel, wie auch der jetzige Vorsitzende des für Krankengeld zuständigen 3. BSG-Senats, Hans-Jürgen Kretschmer, beteiligt.

Mit ihrem Urteil wurde „vorgegeben“:
Demgemäß wird das Krg in der Praxis jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2).

Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr 103). Hieran hat das BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und ua entschieden, dass nur eine Einstellung der Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl Urteil des Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2).
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... id/569891/

Der Clou:
Trotz dieser eindeutigen eigenen Vorgabe, die Qualität des Verwaltungsaktes „im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln“ hat der 1. Senat dies damals zugleich und seitdem in allen von ihm entschiedenen Fällen selbst unterlassen. Kein Wunder, dass solche Ignoranz bundesweit nachgeahmt wurde – bis sich die Sozialgerichte Speyer und Mainz nicht mehr an der so organisierten (Un-) „Recht“sprechung beteiligten:

SG Mainz, 25.07.2016, S 3 KR 428/15: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 369/14: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 599/14: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Mainz, 21.03.2016, S 3 KR 255/14: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 30.11.2015, S 19 KR 160/15: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Mainz, 31.08.2015, S 3 KR 405/13: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 22.05.2015, S 19 KR 959/13: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 20.03.2015, S 19 KR 969/13: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

SG Speyer, 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L

Bisher gibt dazu keine rechtlichen Gegenargumente, nicht mal ansatzweise. Was das BSG nun macht, bleibt spannend. Vielleicht werden organisatorische Lösungen favorisiert, weiter unter dem Motto: „Augen zu und durch!“ Dass die Herren und Damen Krankengeld-Richter/innen auch weiterhin den „blinden Papageien“ machen, wäre keine Überraschung mehr.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.07.2017, 08:15

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„organisatorische Lösungen“

meint, dass die langjährige KR-Richterin der 19. Kammer des Sozialgerichts Speyer im Organigramm des Landessozialgerichts Mainz erscheint, in einem Senat, der nichts mit Krankenversicherung zu tun hat

https://lsgrp.justiz.rlp.de/fileadmin/j ... mm_LSG.pdf

und im Organigramm des Sozialgerichts Mainz anstelle des langjährigen Richters der 3. Kammer ein anderer Name steht

https://sgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/ju ... -2017_.pdf
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.07.2017, 18:13

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Dies erinnert daran, dass auch der frühere langjährige Vorsitzende des 16. KR-
Senats des LSG NRW, Essen, kurz nach einem Fachaufsatz und vier Krankengeld-
Urteilen vom 17.07.2014 für längere Zeit von der Bildfläche verschwand und später
als Vorsitzender eines anderen Senates wieder auftauchte, der ebenfalls nichts
mit der Krankenversicherung zu tun hat.

Zufall?
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.07.2017, 20:15

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Damit sind wir bei Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, und seinen Erinnerungen.

Doch wir würdigen hier drei „furchtlose Juristen“ der Gegenwart, die widerständiges Verhalten gezeigt haben, und
fordern die Einbeziehung des Krankengeld-(Un-)Rechts in die Juristen-Aus- und -Fort-Bildung, um den Erinnerungen
an viele, die den Verlockungen der Arbeitsvereinfachung und damit verbundenen Unrechts bisher nicht widerstehen,
zu begegnen. Es stimmt nicht, wenn sie meinen, sie könnten und dürften sich gar nicht anders verhalten, sondern
müssten dem BSG unkritisch – „blind“ – folgen. Indem wir an drei widerständige Juristen erinnern, zeigen wir: Man
muss die offenkundigen Irrwege um den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, über den SGB X-widrigen Selbst-
vollzug fiktiven Krankengeld-Rechts
und zur illegalen BSG-Krankengeld-Falle nicht ‚mitmachen‘; es gibt
Handlungsalternativen, aber viel zu wenige haben den Mut, sie zu nutzen. Würde es mehr furchtlose und
aufrechte Krankengeld-Richter/innen gegeben, die deutsche Sozialgerichtsbarkeit würde weniger Schuld
auf sich laden.

Wir hoffen, dass es stimmt, was Bundesminister Heiko Maas formulierte
Das Wissen um das Unrecht der Vergangenheit schärft unsere Sensibilität,
wenn heute … rechtsstaatliche Prinzipien in Frage gestellt werden

z. B. wenn sich Rechtsauslegung und -anwendung nicht am Gesetz orientieren. Wir appellieren an die Ver-
antwortung, die jede/r Einzelne von uns trägt, hoffen auf Mut, dieser Verantwortung gerecht zu werden
und auf eigene Selbstzeugnisse junger Jurist/inn/en wider bisheriger Ignoranz.
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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 13.07.2017, 20:33

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Die Verschiebebahnhof-Spiele im Parallel-Thread http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t9716.html betreffen den


„VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“


Damit haben die Konstellationen Sozialgericht Speyer – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz, und Sozialgericht Mainz – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz, in Baden-Württemberg plötzlich ein Pendant: Sozialgericht Heilbronn – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Stuttgart. Während das Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 28.09.2015, S 12 KR 941/13, meinte,
Dem Anspruch auf Krg stehe nicht entgegen, dass der Versicherte diese Leistung nach dem 30.04.2012 nicht mehr beantragt habe, denn die Beklagte habe ihm zu Beginn des Krg-Bezuges einen unbefristeten Bescheid über die Gewährung von Krg im Rahmen der AU erteilt. Ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid anlässlich der Einstellung der Leistung zum 30.04.2012 sei nicht erfolgt. Da die AU jedoch über den 30.04.2012 hinaus angedauert habe, wäre im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auch weiter Krg zu zahlen gewesen.
ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.06.2017, L 11 KR 3513/16, erkennen, dass ihm dasselbe Strickmuster vorliegt wie dem LSG Rheinland-Pfalz, Mainz: Die Ausführungen ignorieren die Auslegungsgrundsätze zur Beurteilung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gleichermaßen:
Der rechtliche Ausgangspunkt des SG, es bestehe über den 30.04.2012 dem Grunde nach ein Anspruch des Beigeladenen auf Krg, weil die Beklagte die Bewilligung von Krg nicht aufgehoben habe, ist mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vereinbar. Anders als das SG geht das BSG bei der Bewilligung von Krankengeld in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dieses nicht unbegrenzt, sondern nur für einen bestimmten Abrechnungszeitraum abschnittsweise bewilligt wird, mit der Möglichkeit der Verlängerung, indem der Versicherte jeweils Anschluss-AU-Bescheinigungen bzw. Auszahlscheine vorlegt (BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18, SozR 4-2500 § 46 Nr. 4 mwN). Bei fortdauernder AU und abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist nach der Rechtsprechung des BSG jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (vgl. z.B. BSG 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6 mwN). Für die Aufrechterhaltung eines Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es erforderlich, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus – hier: 30.04.2012 - durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl BSG 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, NZS 2014, 458; 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R, BSGE 118, 52, SozR 4-2500 § 192 Nr 7, jeweils mwN). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Versicherte hat nach dem 30.04.2012 gegenüber der Krankenkasse keine AU-Bescheinigungen bzw Auszahlscheine mehr vorgelegt. Hierzu war er auch nicht verpflichtet, sondern konnte sich im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit der Arbeitsvermittlung für leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellen. Soweit Leistungen - wie das Krg - von einem Antrag des Versicherten abhängen, entfällt beim Fehlen eines entsprechenden Leistungsantrags überhaupt eine Entscheidungsbefugnis der Krankenkasse (vgl BSG 13.09.1984, 4 RJ 63/83, SozR 1300 § 103 Nr 3). Damit wird nicht die Zielsetzung der §§ 102 ff SGB X unterlaufen, sondern nur die Dispositionsbefugnis des Versicherten beachtet (Roos in von Wulffen, Schütze SGB X, 8. Aufl. 2014, vor § 102 Rn 7). Eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherten, Krg zu beantragen, besteht jedenfalls gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.07.2017, 21:16

Hallo Anton,
damit es nicvht zu langweilig wird - Wir appellieren an die Ver-
antwortung, die jede/r Einzelne von uns trägt, hoffen auf Mut, dieser Verantwortung gerecht zu werden
und auf eigene Selbstzeugnisse junger Jurist/inn/en wider bisheriger Ignoranz.


Das habe ich schon öfters gefragt, bin aber ohne Antwort geblieben - wer ist wir ?
Gruss
Guenter

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