Befristung unzulässig
Wieder "Recht"sprechung - Neues Urteil des Sozialgerichts Speyer vom
30.11.2015, S 19 KR 160/15:
Auszug:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 9286A92FA}Die Klägerin kann die Zahlung von Krankengeld für die streitige Zeit
schon auf Grund der mit Bescheid vom 23.01.2014 verfügten Dauer-
bewilligung beanspruchen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte der
Klägerin Krankengeld für die Zeit ab dem 05.08.2013 in Höhe von 30,61
Euro (brutto) kalendertäglich bewilligt. Diese unbefristete Dauerbewilli-
gung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten
bindend (I.). Sie wurde für die hier streitige Zeit weder zurückgenommen
noch aufgehoben (II.). Die Bewilligungsentscheidung war bis zum Ende
der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zudem rechtmäßig. Eine wesentliche
Änderung ist in der hier streitigen Zeit nicht eingetreten, da die Klägerin
weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Auf ärztliche Feststellungen oder
Prognosemitteilungen kam es hingegen nicht an (III.). Der anderslau-
tenden Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen (IV.). Durch die
Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V mit dem Gesetz zur Stärkung
der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) mit Wirkung zum
23.07.2015 hat sich diesbezüglich weder für die Zukunft
noch für die Vergangenheit Wesentliches geändert (V.).
Damit liegt auch Teil II der langjährigen BSG-Verschleierungen per
Urteil offen.
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