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... sind hier dokumentiert:
https://www.bundestag.de/ausschuesse/au ... alt/363908
Beispiele:
Verbraucherzentrale Bundesverband
Ausgesprochen positiv bewertet der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass mit dem Kabinettsentwurf ein wesentliches Problem bei längerem Bezug von Krankengeld, nämlich die Lücke von einem Tag zwischen Feststellung und versicherungsrechtlichen Wirksamwerden der Arbeitsunfähigkeit, geschlossen wurde.
Seite 15 unten:
https://www.bundestag.de/blob/366060/cf ... --data.pdf
SVe Dr. Ilona Köster-Steinebach (Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)): Eine kurze Vorbemerkung zum Thema Krankengeld. Wir haben es sehr begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Lücke von einem Tag beim Krankengeldbezug geschlossen wurde.
Seite 27 links unten:
https://www.bundestag.de/blob/375746/79 ... l-data.pdf
Sozialverband Deutschland e.V.
SoVD-Bewertung: In der Praxis führt der Zustand, dass der Krankengeldanspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gilt, zu verschiedenen Problemen. Schwierigkeiten entstanden vor allem bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit. In etlichen Fällen verloren Versicherte zeitweise oder gänzlich ihren Krankengeldanspruch, weil sie eine Folgebescheinigung erst am Tag nach Ablauf der alten Bescheinigung einholten (so genannte „Krankengeldfalle“). Die vorgesehene Gesetzesänderung ist vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen.
Der SoVD weist darauf hin, dass Fälle, wie die im Dezember 2014 vom Bundesozialgericht entschiedene (Az: B 1 KR 25/14 („geschlossene Praxis“) sowie Az: B 1 KR 19/14 („falsche Arztauskunft“), in denen Ärzte zu einer verspätet eingeholten Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben, durch die vorgesehene Neuregelung des § 46 SGB V nicht gelöst werden. Die alleinige Verweisung von Betroffenen auf den Zivilrechtsweg ist aus Sicht des SoVD nicht akzeptabel.
Seite 9:
https://www.bundestag.de/blob/365672/54 ... --data.pdf
zu der Abg. Maria Klein-Schmeink (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Eine Frage zum Krankengeld an den SoVD. Erfasst die vorgeschlagene Neuregelung alle problematischen Konstellationen, die sich durch eine ungewollte Unterbrechung des Krankengeldbezuges und bei der Beantragung ergeben haben?
SV Fabian Müller-Zetzsche (Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD)): Die Antwort muss sehr kurz sein, deswegen sage ich nein. Sie erinnern sich an die Urteile, die das Bundessozialgericht Ende letzten Jahres gefällt hat. Das waren Fälle, wo zumindest eine Mitbeteiligung der behandelnden Ärzte zu verzeichnen war. Die Betroffenen haben einen falschen Rat bekommen oder der Arzt hat gesagt, kommen Sie doch lieber am Montag nochmal wieder. Die Kassen haben mit ihrer sehr restriktiven Auslegung Recht bekommen, dass es die Verpflichtung des Versicherten wäre dafür zu sorgen, dass er die Bescheinigung rechtzeitig bekommt. Für diese Fälle sind auch die vorgesehenen positiven Regelungen keine Lösung. Hier muss man über Alternativen nachdenken.
Seiten 27/28:
https://www.bundestag.de/blob/375746/79 ... l-data.pdf
Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand
Der DGB begrüßt die Regelung zu Nr. 15 a. Der in Nr. 15 b neu gefasste Satz 2 birgt aufgrund der auf Werktage bezogenen Formulierung Schwierigkeiten. Arbeitstage sind nach allgemeinen Verständnis die Wochentage Montag bis Freitag und Werktage die Wochentage Montag bis Samstag. Da der Begriff Arbeitstage aber auf die tatsächliche Arbeitsleistung an einem Tag abstellt, können Arbeitstage auch Samstage, Sonntag und Feiertage sein, z. B. im Handel, Verkehrswesen oder Gastgewerbe. Die vorgeschlagene Regelung bereitet für Sonn- und Feiertage keine Probleme, kann jedoch für Versicherte, bei denen der nächste Arbeitstag nach Ende der laufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Samstag ist, dazu führen, dass die mit der Neuregelung beabsichtigte Problemlösung nicht erfolgt. Der Samstag ist ein Werktag und somit müsste nach der derzeit beabsichtigten Neufassung von § 46 Satz 2 SGB V die Folgebescheinigung an diesem Tag vorliegen, obwohl Ärzte an Samstagen üblicherweise keine Sprechstunde haben und die Versicherten dieser Forderung dann nicht nachkommen können. Daher fordert der DGB die Ergänzung durch einen Satz 3: „Samstage gelten nicht als Werktag.“
Seite 8:
https://www.bundestag.de/blob/366696/40 ... --data.pdf
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die KBV begrüßt grundsätzlich die getroffene Regelung, da die Probleme im Zusammenhang mit verspäteten Ausstellungen von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen auch Auswirkungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis haben können, insbesondere wenn dadurch die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet wurde. In letzter Zeit wurde von Vertragsärzten wiederholt berichtet, dass Krankenkassen Patienten unter Berufung auf § 46 SGB V das Krankengeld verwehren. Die Aufhebung des bisher geltenden Karenztages bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Auch die neu eingefügte Formulierung zur Überbrückung von Wochenenden und Feiertagen ist sinnvoll und stellt eine Entlastung sowohl für Patienten als auch für Ärzte dar. Es wird erwartet, dass die derzeit vermehrt auftretenden Probleme bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Krankengeld durch die vorgeschlagene Änderung reduziert werden können. Aus Sicht der KBV besteht jedoch mit der nun getroffenen Formulierung zu Werktagen bzw. Arbeitstagen nach wie vor die Gefahr einer missverständlichen Interpretation durch die Versicherten, insbesondere auch durch den Umstand, dass einzelne Vertragsarztpraxen auch an Samstagen geöffnet haben.
Seiten 12/13:
https://www.bundestag.de/blob/366062/39 ... --data.pdf
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