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Vor Gericht und auf hoher See …
Beim BSG steht „in absehbarer Zeit“ § 47b SGB V im Fokus. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 wird das
Krankengeld „
vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt“. Die Vorschrift korrespondiert
mit § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V n. F. ab 23.07.2015, wonach der Anspruch auf Krankengeld „im Übrigen
von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an“ entsteht. Wie beides
gemeint und nach den Grundsätzen der Sozialgesetzbücher zu verstehen ist, drängt sich nor-
malem Menschenverstand geradezu auf – bisher allerdings nicht der Sozialgerichtsbarkeit.
Wir wollen mehr wissen
aber das Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern, Neustrelitz, stellt sich bisher noch tot. Vielleicht
soll die persönliche Übergabe des erbetenen Urteils medienwirksamer Höhepunkt des
Aktions-Freitags,
24.11.2017, werden.
Seien Sie dabei, wenn zur
„Woche der Justiz“ anlässlich des
Jubiläums 25 Jahre Justiz in Mecklen-
burg-Vorpommern mündliche Verhandlungen im Sozialrecht realitätsnah nachgestellt und im Gerichts-
komplex Neustrelitz von der Wachtmeisterei bis hin zur Rechtsantragstelle Einblick in alle Arbeitsbe-
reiche gewährt wird!
https://www.regierung-mv.de/Landesregie ... er-Justiz/
https://www.regierung-mv.de/static/Regi ... justiz.pdf
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