Krankengeld im neuen Dreijahreszeitraum ...

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Krankengeld im neuen Dreijahreszeitraum ...

Beitrag von Anton Butz » 08.11.2017, 00:31

.
... bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.5.2017, L 11 KR 4075/16

Leitsätze
Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums besteht nach § 48 Abs 2 Nr 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn der Versicherte ua zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob der Versicherte zwischen der letzten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, kommt, da es sich um die Feststellung einer negativen Tatsache handelt, zu Gunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=22486
.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 08.11.2017, 13:19

Hallo,
für mich war eigentlich immer klar - arbeitsunfähig für die Kasse war jemand immer nur dann, wenn das auch von einem Arzt entsprechend bescheinigt wurde, also eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Kasse vorlag. Auf den Gedanken einen Arzt zu befragen, ob er denn , rückwirkend betrachtet, den Versicherten für arbeitsunfähig gehalten hätte, bin und wäre ich in der Praxis nicht gekommen.
Gruss
Czauderna

Antworten