Die vorherige 6-wöchige AU muss nicht ununterbrochen sein.
Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Stuttgart, entschieden:
Urteil vom 25.04.2017, L 11 KR 1321/16
Kurzfassung:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktue ... -wahltarif
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie die Wörter „... von der
der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an“ in § 46 Satz 2 SGB V aF bzw jetzt
§ 46 Satz 3 SGB V auszulegen ist, wurde die Revision zugelassen. Diese ist
mit dem Aktenzeichen B 3 KR 15/17 R beim BSG anhängig.
formulierte Rechtsfrage:
http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige ... nn=3461716Erfordert die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an
iS von § 46 S 2 SGB 5 aF einen zusammenhängenden Verlauf der davor liegenden Sechs-Wochen-Frist?
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