Krankengeld-Falle - setzt sich Recht durch?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 29.06.2018, 06:53

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Die maßgeblichen Medien
sind beteiligt, z. B. DIE ZEIT

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Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2018, 16:03

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Referentin des
ZEIT-Chefredakteurs

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.06.2018, 19:04

Anton Butz hat geschrieben:.
Referentin des
ZEIT-Chefredakteurs

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d
Hallo Anton,
Es liest sich wie : " Du nervst!", oder siehst du das anders ?
Gruß
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 30.06.2018, 22:56

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Horst Seehofer nervte Angela Merkel,
worauf sich fast ganz Europa bewegte.
Damit wären wir wieder beim Krankengeld
und bei Parallelen zum BAMF-Skandal.
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Christo
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Beitrag von Christo » 02.07.2018, 11:10

Dieser Thread wird mal unterhaltsam. Satire, Paranoia, (unfreiwillige?) Komik. Menschliche Abgründe. Nicht schlecht.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.07.2018, 12:16

Christo hat geschrieben:Dieser Thread wird mal unterhaltsam. Satire, Paranoia, (unfreiwillige?) Komik. Menschliche Abgründe. Nicht schlecht.
Hallo,
stimmt, und wo doch jetzt der Herr Seehofer (Vorbild?) wahrscheinlich zurück tritt, ist der gesamt Thread in Gefahr " herrenlos" zu werden, was dann auch wieder etwas schade wäre - der letzte Halbsatz = keine Ironie.
Gruß
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 03.07.2018, 07:10

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Seehofer als "Vorbild"?
Es geht um Parallelen - um die "Herrschaft des Unrechts beim Krankengeld"
statt: von Willkommenskultur zu Transitzentren mit der "Fiktion der Nichteinreise"
um: von "fiktivem Krankengeld-Recht" zurück zum Sozialrecht ...
auch um die Rolle der "Leit"-Medien.
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broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.07.2018, 08:54

Anton Butz hat geschrieben:.
Seehofer als "Vorbild"?
Es geht um Parallelen - um die "Herrschaft des Unrechts beim Krankengeld"
statt: von Willkommenskultur zu Transitzentren mit der "Fiktion der Nichteinreise"
um: von "fiktivem Krankengeld-Recht" zurück zum Sozialrecht ...
auch um die Rolle der "Leit"-Medien.
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Er meint es wirklich ernst. Bis jetzt hatte ich ja noch einen Fünkchen Hoffnung auf eine absichtliche Satire. So kann man sich täuschen :)

P.S. Jetzt geht er auch noch auf die Medien los. Na die sollten mal lieber ihre e-mail Postfächer aufräumen. Jetzt kommt eine Welle... (oder die e-mail Adresse von ihm ist schon als Spam gekennzeichnet)

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.07.2018, 17:30

Holen wir den Thread wieder nach vorne. Der ist amüsanter.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 20.07.2018, 01:06

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Zurück zum Anfang mit der Frage, ob sich nun Recht durchsetzt

1-vt9597.html?postdays=0&postorder=asc&start=0

Wie wir wissen, hat der 3. BSG-Senat die Weichen umgestellt. Nun zieht die GKV Konsequenzen:

https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... 57804.html

Setzt sich nun Recht durch?
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Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.07.2018, 14:28

@Anton

Wenn Du Glück hast, dann ist es bald vorbei mit der sog. Krankengeldfalle.

Es gibt ein Referentenenturf des BMG vom 23.07.2018 im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes - TSVG.

Guckst du hier:

https://www.bundesgesundheitsministeriu ... G_RefE.pdf

Dort hat man die Krankengeldfalle erkannt und will offensichtlich nachbesseren.

Der § 46 SGB V soll so aussehen:

Zitat:



§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.


Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit verspätet aber unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgewiesen wird; für die Zeit der Säumnis gilt § 49 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend. ......

Hier die Begründung dazu.

Zitat:



Auszug aus Begründung zum Referentenentwurf Seite 84



Zu Nummer 23 (§ 46)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bei verspäteter, aber nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglicher Vorlage einer Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Krankengeld nicht vollständig und dauerhaft entfällt und sie es nach dem Zeitraum der Säumnis weiter erhalten können.

Nach Satz 1 entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an; im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Das bedeutet, dass Folgebescheinigungen für Krankheiten spätestens am nächsten, auf den letzten Tag der zuvor bescheinigten (Erst-) Arbeitsunfähigkeit folgenden Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt werden müssen, um einen nahtlosen Bezug von Krankengeld sicher zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört die Erlangung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu den Obliegenheiten des Versicherten.

Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und diese deshalb verspätet festgestellt wird.

Wird die Folgebescheinigung verspätet ausgestellt, hat dies in Abhängigkeit vom versicherungsrechtlichen Status unterschiedliche Konsequenzen.

Bei Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wieder auf, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, die die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde. Endete das Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges oder wurde Krankengeld bei einer bereits vorher bestehenden Arbeitslosigkeit gezahlt, endet die nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 fortbestandene Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ende der letzten, rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In der Regel ist das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld fortzuführen. Damit besteht nach bisheriger Rechtslage bei verspäteter Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit für deren weitere Dauer kein Anspruch auf Krankengeld mehr, so dass das Krankengeld vollständig und dauerhaft entfällt.

Insoweit erfährt dieselbe Obliegenheitsverletzung in unterschiedlichem Maße eine Sanktionierung, wobei ein vollständiger und dauerhafter Verlust eines Rechtsanspruchs im Verhältnis zur Schwere der Obliegenheitsverletzung, die regelmäßig in Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 zum Ruhen des Krankengeldes für den Zeitraum der Säumnis führt, unangemessen ist.

Das vollständige und dauerhafte Entfallen des Krankengeldes bei verspäteter Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit stellt insoweit für Versicherte, deren den Anspruch auf Krankengeld gewährleistende Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, eine besondere Härte dar. Dies gilt insbesondere, wenn bei schwerwiegenden Erkrankungen eine zwischenzeitliche Genesung nicht anzunehmen ist und der Versicherte sich zum Zeitpunkt der für den weiteren Krankengeldanspruch notwendigen Folge-Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankheitsbedingt nicht in der Lage sah, die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt aufzusuchen.



Nun ja, mal gucken, es ist ja derzeit nur ein Referentenentwurf!

ippuj
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Beitrag von ippuj » 26.07.2018, 16:38

"Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und diese deshalb verspätet festgestellt wird. "

Hammerhart! :evil:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 26.07.2018, 19:37

Hallo,
ich denke, das ist eine faire Lösung des Problems in der grundsätzlichen Art und wird wohl auch in der Praxis positiv aufgenommen werden (übrigens auch von Krankenkassenmitarbeitern, spart das doch viel Arbeit und Aerger).
Allerdings darf es sich da wirklich nur ein paar Tage handeln, längere Zeiträume in Verbindung mit dem Umstand, dass nun ausschließlich der Versicherte selbst für die rechtzeitige Vorlage der Folgemeldung verantwortlich sein soll, können sich fatal auswirken, gerade dann, wenn es dem Versicherten eben wirklich nicht möglich war dafür Sorge zu tragen. Aber die Formulierung "grundsaetzlich" lässt mich dann doch wieder optimistisch sein.
Ich glaube aber nicht, dass diese geplante Änderung den Anton so richtig begeistern wird - schaun mer mal.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.07.2018, 23:19

Und genau dort wird es in der Praxis wieder losgehen.

Denn Zitat:

wegen derselben Krankheit verspätet aber unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgewiesen wird;


Dies sind mal wieder unbestimmte Rechtsbegriffe.

In der Praxis wird das Rödeln bzw. Nachdenken der Kassen losgehen, was ist

- verspätet
- unverzüglich
- ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund



Lustig, lustig und tralla, trallala! Die armen Betroffenen!

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.07.2018, 00:03

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Immer gut informiert - dank(e) Rossi!

Ja Guenter, "so richtig begeistert" bin ich nicht,
weder vom Gemeinsamen Rundschreiben in diesem Zusammenhang
https://www.gkv-datenaustausch.de/media ... 180612.pdf
noch vom Referentenentwurf zur erneuten Gesetzesänderung exakt 3 Jahre nach der letzten durch das GKV-VSG.
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