Die „Unterordnung“ bezieht sich auf (bzw. unter) eine Entscheidung des BSG zu
§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. d. F. bis 31.12.1998. Der Wortlaut des hier diskutierten
§ 7 Abs. 3 SGB V ist mit § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a. F. nicht identisch. Dies gilt folglich
auch für den Inhalt.
Die von GKV und Czauderna vertretene Auffassung lässt sich weder durch das BSG-Urteil
noch durch die Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stüt-
zen.
Bisher gibt es hier nichts, was der Formulierung von Knispel entgegenstehen könnte:
.Insbesondere nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(genau besehen auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nach
Ablauf der Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV,
zutreffend Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 Rn. 37 ff) ist ein naht-
loser Krg-Anspruch zur Aufrechterhaltung eines mit einem Krg-Anspruch
verbundenen Mitgliedschaftsverhältnisses notwendig (§ 192 Abs. 1 S. 2
SGB V).