.
Der 3. BSG-Senat befasste sich für sein erstes Krankgeld-Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R,
intensiv mit dem Fachaufsatz von Ulrich Knispel
„Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von
Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung“ (Knispel, NZS 2014, 561, 569).
Im Zusammenhang mit 9 Verweisen auf das BSG-Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R, kann
dem 3. BSG-Senat auch das Urteil des 16. Senats des LSG NRW vom 17.07.2014, L 16 KR 146/14,
unter Vorsitz von Ulrich Knispel, nicht verborgen geblieben sein. Dies gilt ebenso für die vom 1. BSG-
Senat vermiedenen rechtlichen Beurteilungen.
Trotzdem hielt der 3. BSG-Senat an der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG fest, setzte
sich über die Kritik dazu z. B. von „Knispel, NZS 2014, 561, 564 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl
2016, § 44 RdNr 31 ff und § 46 RdNr 28 ff mit Nachweisen aus der instanzgerichtlichen Rspr“ mit der
lapidaren Formulierung hinweg, Sinn und Zweck sei es beim Krankengeld Missbrauch und praktische
Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwir-
kende Bescheinigung beitragen könnten, und machte den Unsinn mit einem Beispiel deutlich.
Immerhin gibt es in Deutschland
einen Krankengeld-Sozialrichter, der sich davon nicht beeindrucken
lässt und richterliche Unabhängigkeit nicht nur in der Theorie kennt, sondern auch in die Praxis
seiner Kammer umsetzt:
Urteile des
Sozialgerichts Speyer vom
13.10.2017, S 13 KR 85/16,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
27.10.2017, S 16 KR 440/16,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
.