Krankengeld-Falle auch für "Beschäftigte"
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Krankengeld-Falle auch für "Beschäftigte"
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Die Frage stand schon länger im Raum: „Wie ist das im Beschäftigungsverhältnis
nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV?“
Jetzt hat die ehemalige „Versicherten-Hoffnung“, Herr Ulrich Knispel, Vorsitzender
Richter am LSG NRW, Essen, „genau besehen“ und mit Hinwies auf Sonnhoff
( = „zutreffend“) die Katze aus dem Sack gelassen.
Also: ALLE ACHTUNG - AUCH IM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS !!!
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Die Frage stand schon länger im Raum: „Wie ist das im Beschäftigungsverhältnis
nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV?“
Jetzt hat die ehemalige „Versicherten-Hoffnung“, Herr Ulrich Knispel, Vorsitzender
Richter am LSG NRW, Essen, „genau besehen“ und mit Hinwies auf Sonnhoff
( = „zutreffend“) die Katze aus dem Sack gelassen.
Also: ALLE ACHTUNG - AUCH IM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS !!!
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so oder so illegale Krankengeld-Falle
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Die nebenan geäußerte Einschätzung, dass die Krankengeld-Fallen-
Praktiken der Krankenkassen so oder so illegal sind, entweder weil die
Krankengeld-Falle gegen „Arbeitslose“ eingesetzt wird oder weil sie
„Beschäftigte“ verschont, stützt sich auf den Knispel-Teil-Satz:
Die nebenan geäußerte Einschätzung, dass die Krankengeld-Fallen-
Praktiken der Krankenkassen so oder so illegal sind, entweder weil die
Krankengeld-Falle gegen „Arbeitslose“ eingesetzt wird oder weil sie
„Beschäftigte“ verschont, stützt sich auf den Knispel-Teil-Satz:
.Insbesondere nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (genau
besehen auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV, zutreffend
Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 Rn. 37 ff) ist ein nahtloser …
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AOK-Bundesverband
Zu Fragen in diesem Zusammenhang ist der AOK-Bundesverband beteiligt, u. a.:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308
Wie lange noch?
http://www.krankenkassenforum.de/lckenl ... ght=#87516
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AOK-Bundesverband
Zu Fragen in diesem Zusammenhang ist der AOK-Bundesverband beteiligt, u. a.:
Aber der drückt sich:4. Anwendung der Krankengeld-Falle während des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308
Wie lange noch?
http://www.krankenkassenforum.de/lckenl ... ght=#87516
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SuperNova stellt hier die richtige Frage:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87574
Geben die Krankenkassen-Experten (auch k) eine Antwort?
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SuperNova stellt hier die richtige Frage:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87574
Geben die Krankenkassen-Experten (auch k) eine Antwort?
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Und was meinen die 11 AOKn
http://aok-bv.de/aok/aoks/
und ihre (alternierenden) Verwaltungsrats-Vorsitzenden
sowie der Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes
http://aok-bv.de/aok/bundesverband/index_15666.html
zu dieser Anfrage
und dieser Reaktion („Antwort“) ?
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Und was meinen die 11 AOKn
http://aok-bv.de/aok/aoks/
und ihre (alternierenden) Verwaltungsrats-Vorsitzenden
sowie der Aufsichtsrat des AOK-Bundesverbandes
http://aok-bv.de/aok/bundesverband/index_15666.html
zu dieser Anfrage
und dieser Reaktion („Antwort“) ?
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Hallo Herr Butz,
nun wird es aber tatsächlich ein bisschen langweilig. Zu dem Thema sind doch alle einer Meinung:
Ja, natürlich gibt es die „Falle“ auch für laufend Beschäftigte. Nämlich in dem Fall, wenn zwischen dem Ende der zuletzt bescheinigten AU und der nächsten ärztlichen Folgefeststellung mehr wie 1 Monat liegt.
Dass dieser Fall höchst selten ist, ergibt sich von selbst. Jeder halbwegs vernünftige Arzt würde nach so langer Zeit nicht so ohne weiteres eine Folge-AU bescheinigen (was er nach den AU-RL auch gar nicht dürfte). Und selbst der dümmste Patient würde wohl darauf kommen, dass es nach einem Monat zu unschönen Diskussionen mit dem Arzt kommt. Insofern gibt es von dieser Konstellation nur Einzelfälle. Mir sind tatsächlich 2 bekannt.
Aber grundsätzlich: natürlich können auch Beschäftigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie tatsächlich die Monatsfrist überschreiten.
Das haben Sie zusammen mit Herrn Knispel festgestellt und die Gemeinde stimmt zu (das ich das noch erleben darf....).
Ich verstehe im Moment Ihre Absicht nicht.....
Grüße
billy
nun wird es aber tatsächlich ein bisschen langweilig. Zu dem Thema sind doch alle einer Meinung:
Ja, natürlich gibt es die „Falle“ auch für laufend Beschäftigte. Nämlich in dem Fall, wenn zwischen dem Ende der zuletzt bescheinigten AU und der nächsten ärztlichen Folgefeststellung mehr wie 1 Monat liegt.
Dass dieser Fall höchst selten ist, ergibt sich von selbst. Jeder halbwegs vernünftige Arzt würde nach so langer Zeit nicht so ohne weiteres eine Folge-AU bescheinigen (was er nach den AU-RL auch gar nicht dürfte). Und selbst der dümmste Patient würde wohl darauf kommen, dass es nach einem Monat zu unschönen Diskussionen mit dem Arzt kommt. Insofern gibt es von dieser Konstellation nur Einzelfälle. Mir sind tatsächlich 2 bekannt.
Aber grundsätzlich: natürlich können auch Beschäftigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie tatsächlich die Monatsfrist überschreiten.
Das haben Sie zusammen mit Herrn Knispel festgestellt und die Gemeinde stimmt zu (das ich das noch erleben darf....).
Ich verstehe im Moment Ihre Absicht nicht.....
Grüße
billy
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Stimmmt:
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Stimmmt:
http://www.krankenkassenforum.de/-vp87694.html#87694"Broemmel ist auf Beiträge jenseits der Sache beschränkt."
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Beschäftigungsverhältnis oder nicht …
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… ist mehr denn je die Frage.
Zur hier reklamierten Ergänzung wird
auf die Stellungnahme dort verwiesen:
viewtopic.php?f=9&t=10146&p=89627#p89627
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… ist mehr denn je die Frage.
Zur hier reklamierten Ergänzung wird
auf die Stellungnahme dort verwiesen:
viewtopic.php?f=9&t=10146&p=89627#p89627
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kein Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeld-Bezugs!
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Aus der N i e d e r s c h r i f t über die Besprechung
des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit
vom 13.03.2013 zum Versicherungsverhältnis bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
vgl. auch: https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 04047.html
Das bedeutet, dass Krankengeld-Bezieher im (ruhenden) Arbeitsverhältnis nach Ende der Entgeltfortzahlung denselben versicherungsrechtlichen Status haben wie Krankengeld-Bezieher ohne Arbeitsverhältnis. Auch ihre nur nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestandene Mitgliedschaft endete mit (dem Tag nach) dem Ende der letzten, rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die verspätete Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit hätte deswegen gleichermaßen zum vollständigen und dauerhaften Entfallen des Krankengeldes führen müssen.
Die schwerwiegenden Rechtsverletzungen in den letzten 13 Jahren sind eindeutig -
so oder so.
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Aus der N i e d e r s c h r i f t über die Besprechung
des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit
vom 13.03.2013 zum Versicherungsverhältnis bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
https://www.informationsportal.de/wp-co ... r-Teil.pdf
Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld (nach § 13 Abs. 1 oder 2 MuSchG) oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen wird. … In diesen Fällen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, denen eine Arbeitsunterbrechung mit einhergehendem Entgeltausfall vorangeht, geht der Gesetzgeber generalisierend davon aus, dass der Versicherungsschutz in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung auf eigene Art sichergestellt ist, sodass für die soziale Absicherung der betroffenen Arbeitnehmer durch Fiktion eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses kein anerkennenswerter Bedarf besteht.
vgl. auch: https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 04047.html
Das bedeutet, dass Krankengeld-Bezieher im (ruhenden) Arbeitsverhältnis nach Ende der Entgeltfortzahlung denselben versicherungsrechtlichen Status haben wie Krankengeld-Bezieher ohne Arbeitsverhältnis. Auch ihre nur nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestandene Mitgliedschaft endete mit (dem Tag nach) dem Ende der letzten, rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die verspätete Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit hätte deswegen gleichermaßen zum vollständigen und dauerhaften Entfallen des Krankengeldes führen müssen.
Die schwerwiegenden Rechtsverletzungen in den letzten 13 Jahren sind eindeutig -
so oder so.
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