Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Schmierenkomödie:
Dr. Andreas Heusch, Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
http://www.vgh.nrw.de/mitglieder/zwi_wa ... /index.php
http://www.faz.net/aktuell/politik/inla ... ml?GEPC=s3
vs
Dr. Ricarda Brandts, Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
http://www.vgh.nrw.de/mitglieder/zwi_pr ... /index.php
https://www.journalistenwatch.com/2018/ ... qus_thread
Und die Krankengeld-Falle?
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Schmierenkomödie:
Dr. Andreas Heusch, Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
http://www.vgh.nrw.de/mitglieder/zwi_wa ... /index.php
http://www.faz.net/aktuell/politik/inla ... ml?GEPC=s3
vs
Dr. Ricarda Brandts, Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
http://www.vgh.nrw.de/mitglieder/zwi_pr ... /index.php
https://www.journalistenwatch.com/2018/ ... qus_thread
Und die Krankengeld-Falle?
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zur „Krankengeld-Falle“
Die wird von den Medien trotz besseren Wissens seit Jahren, aktuell auch im Wettbewerb um den Missbrauch
der Pressefreiheit in Dresden und Stuttgart, ignoriert:
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... e-bewegung
Aber immerhin, wir dürfen
diskutieren
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... d-22031740
fragen
resümieren
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... d-22037353
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zur „Krankengeld-Falle“
Die wird von den Medien trotz besseren Wissens seit Jahren, aktuell auch im Wettbewerb um den Missbrauch
der Pressefreiheit in Dresden und Stuttgart, ignoriert:
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... e-bewegung
Aber immerhin, wir dürfen
diskutieren
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... d-22031740
fragen
resümieren
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... d-22037353
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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Das aktuellste Beispiel zur Frage, ob die Sozialgerichte - nicht - über Krankengeld entscheiden können - oder wollen - gibt es hier:
verwaltungsakt-mit-dauerwirkung-auf-dem ... ght=#89179
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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Das aktuellste Beispiel zur Frage, ob die Sozialgerichte - nicht - über Krankengeld entscheiden können - oder wollen - gibt es hier:
verwaltungsakt-mit-dauerwirkung-auf-dem ... ght=#89179
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Ist der BGH das bessere „Sozialgericht“?
Nach dem Geist des BGH-Urteils vom 02.08.2018, III ZR 466/16,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=87298
der nicht nur auf die Krankenkassen als „Diener des Staates“ und
zugleich "Helfer des Bürgers" übertragbar sein dürfte und auch sollte,
erscheinen die 10-jährige BSG-Krankengeld-Falle und die seit 3 Jahren
bestens funktionierende Nachfolge-Konstruktion gesetzliche Krankengeld-
Falle mehr als nur „moralisch“ bedenklich.
Wir hoffen, dass Jens Spahn, Kanzlerkandidat, bei der Änderung des § 46 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG,
krankengeldfalle-terminservice-und-vers ... ght=#89482 nicht auch versagt –
so wie seine Vorgänger und insbesondere die SPD aber auch viele andere, z. B. die Rechtsvertreter der Versicherten, namentlich auch die Arge Sozialrecht,
der Prof. Dr. Thomas Fischer bei der Herbsttagung in Amsterdam vom 01. bis 03. November 2018 nebenbei auch mal den Marsch blasen könnte
https://dav-sozialrecht.de/files/downlo ... rmular.pdf
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Ist der BGH das bessere „Sozialgericht“?
Nach dem Geist des BGH-Urteils vom 02.08.2018, III ZR 466/16,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=87298
der nicht nur auf die Krankenkassen als „Diener des Staates“ und
zugleich "Helfer des Bürgers" übertragbar sein dürfte und auch sollte,
erscheinen die 10-jährige BSG-Krankengeld-Falle und die seit 3 Jahren
bestens funktionierende Nachfolge-Konstruktion gesetzliche Krankengeld-
Falle mehr als nur „moralisch“ bedenklich.
Wir hoffen, dass Jens Spahn, Kanzlerkandidat, bei der Änderung des § 46 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG,
krankengeldfalle-terminservice-und-vers ... ght=#89482 nicht auch versagt –
so wie seine Vorgänger und insbesondere die SPD aber auch viele andere, z. B. die Rechtsvertreter der Versicherten, namentlich auch die Arge Sozialrecht,
der Prof. Dr. Thomas Fischer bei der Herbsttagung in Amsterdam vom 01. bis 03. November 2018 nebenbei auch mal den Marsch blasen könnte
https://dav-sozialrecht.de/files/downlo ... rmular.pdf
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Bemerkenswert:
Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Hamburg
23.08.2018, S 46 KR 1897/17
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
46. Kammer:
Vorsitzender: Richter Pfeiffer
1. Vertreter: Richter am Sozialgericht Samland
2. Vertreter: Richter am Sozialgericht Rietz
https://justiz.hamburg.de/contentblob/2 ... sg-gvp.pdf
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Bemerkenswert:
Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Hamburg
23.08.2018, S 46 KR 1897/17
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
46. Kammer:
Vorsitzender: Richter Pfeiffer
1. Vertreter: Richter am Sozialgericht Samland
2. Vertreter: Richter am Sozialgericht Rietz
https://justiz.hamburg.de/contentblob/2 ... sg-gvp.pdf
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Der Vizepräsident des Sozialgerichts Hamburg und Pressesprecher
Andreas Wittenberg teilte mit, die Veröffentlichung von gerichtlichen
Entscheidungen diene der Transparenz der Rechtsprechung; eine
spezifische Begründung benötige das Gericht hierfür nicht.
So sieht´s aus:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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Der Vizepräsident des Sozialgerichts Hamburg und Pressesprecher
Andreas Wittenberg teilte mit, die Veröffentlichung von gerichtlichen
Entscheidungen diene der Transparenz der Rechtsprechung; eine
spezifische Begründung benötige das Gericht hierfür nicht.
So sieht´s aus:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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"Nichts ist so schlecht, dass es nicht auch für etwas gut wäre".
Dies gilt auch für die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg
-vp89751.html#89751
auch wenn gefragt werden muss, was wohl die Motivation war,
diesen "kümmerlichen" Gerichtsbescheid zu veröffentlichen.
Evtl. soll er als schlechtes Beispiel dienen? Aber dazu später.
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"Nichts ist so schlecht, dass es nicht auch für etwas gut wäre".
Dies gilt auch für die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg
-vp89751.html#89751
auch wenn gefragt werden muss, was wohl die Motivation war,
diesen "kümmerlichen" Gerichtsbescheid zu veröffentlichen.
Evtl. soll er als schlechtes Beispiel dienen? Aber dazu später.
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Offizialmaxime - noch nie gehört?
Der kritisierte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg ist – in sich – nicht plausibel.
Er lässt offen bzw. verschleiert, ob bzw. dass eine für die Klägerin günstigere Entscheidung mög-
lich war.
Offenbar hätte die Kammer – der Vorsitzende oder dessen Vertreter – nicht ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter über die Rechtssache durch Gerichtsbescheid entscheiden sollen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder sachlicher Art
aufwies und der Sachverhalt geklärt war, oder ob diesbezügliche Defizite – aus welchen Gründen
auch immer – lediglich unberücksichtigt blieben.
Jedenfalls ist die Schnittstelle zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis 30.01.2017 wegen
Folgen eines Arbeitsunfalls und dem stationären Aufenthalt der Klägerin vom 31.01.2017 bis 06.02.2017
(mit nahtlos weiterer AU) wegen einer Brustkrebserkrankung durch den Gerichtsbescheid nicht geklärt.
Wir wissen zwar, dass die Krankenkasse am 18.01.2017 von der Krebserkrankung Kenntnis hatte. Alle
weiteren Details bleiben aber völlig offen, obwohl sich jedem interessierten Laien nicht nur die Fragen
aufdrängen, ob die Arbeitsunfähigkeit wegen des Arbeitsunfalls über den 30.01. hinaus andauerte und
ob die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krebserkrankung vor dem 31.01.2017 begann, auch wie die be-
teiligten Ärzte und die Krankenkasse zusammenspielten. Bisher ist schon die naheliegendste Mög-
lichkeit nicht ausgeschlossen, dass die am 18.01.2017 bei der Krankenkasse eingegangene AUB
nur mit „Rücksicht“ auf die stationäre Behandlung ab 31.01.2017 auf den 30.01.2017 befristet
war.
Es kann also ein Arztfehler vorliegen, für den die Krankenkasse einzustehen hätte. Aber es
sieht ganz danach aus, als hätte das Sozialgericht Hamburg noch nichts vom Urteil des
BSG vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, gehört oder sich nicht darauf einlassen wol-
len. Damit blieb mit der Offizialmaxime auch das Recht der Klägerin auf der
Strecke.
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Offizialmaxime - noch nie gehört?
Der kritisierte Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg ist – in sich – nicht plausibel.
Er lässt offen bzw. verschleiert, ob bzw. dass eine für die Klägerin günstigere Entscheidung mög-
lich war.
Offenbar hätte die Kammer – der Vorsitzende oder dessen Vertreter – nicht ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter über die Rechtssache durch Gerichtsbescheid entscheiden sollen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder sachlicher Art
aufwies und der Sachverhalt geklärt war, oder ob diesbezügliche Defizite – aus welchen Gründen
auch immer – lediglich unberücksichtigt blieben.
Jedenfalls ist die Schnittstelle zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis 30.01.2017 wegen
Folgen eines Arbeitsunfalls und dem stationären Aufenthalt der Klägerin vom 31.01.2017 bis 06.02.2017
(mit nahtlos weiterer AU) wegen einer Brustkrebserkrankung durch den Gerichtsbescheid nicht geklärt.
Wir wissen zwar, dass die Krankenkasse am 18.01.2017 von der Krebserkrankung Kenntnis hatte. Alle
weiteren Details bleiben aber völlig offen, obwohl sich jedem interessierten Laien nicht nur die Fragen
aufdrängen, ob die Arbeitsunfähigkeit wegen des Arbeitsunfalls über den 30.01. hinaus andauerte und
ob die Arbeitsunfähigkeit wegen der Krebserkrankung vor dem 31.01.2017 begann, auch wie die be-
teiligten Ärzte und die Krankenkasse zusammenspielten. Bisher ist schon die naheliegendste Mög-
lichkeit nicht ausgeschlossen, dass die am 18.01.2017 bei der Krankenkasse eingegangene AUB
nur mit „Rücksicht“ auf die stationäre Behandlung ab 31.01.2017 auf den 30.01.2017 befristet
war.
Es kann also ein Arztfehler vorliegen, für den die Krankenkasse einzustehen hätte. Aber es
sieht ganz danach aus, als hätte das Sozialgericht Hamburg noch nichts vom Urteil des
BSG vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, gehört oder sich nicht darauf einlassen wol-
len. Damit blieb mit der Offizialmaxime auch das Recht der Klägerin auf der
Strecke.
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