Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?
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Fakt ist dort schließlich diese bemerkenswerte Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (NSB)
nach der in der Fachwelt die Alarmglocken läuten (müssten!). Da trifft
es sich prima, dass auf der Homepage der Anwältin (immer noch) steht:
"Ich engagiere mich auch in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des
Deutschen Anwaltverein, dessem geschäftsführenden Ausschuss ich
seit 2004 angehöre."
Wir fragen den geschäftsführenden Ausschuss der Arge Sozialrecht
http://dav-sozialrecht.de/de/geschaefts ... -ausschuss
diesmal jedes einzelne Mitglied, nicht mehr beim Vorsitzenden, (er
schickt zwar immer Lesebestätigungen, aber nie eine Antwort):
Fakt ist dort schließlich diese bemerkenswerte Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (NSB)
nach der in der Fachwelt die Alarmglocken läuten (müssten!). Da trifft
es sich prima, dass auf der Homepage der Anwältin (immer noch) steht:
"Ich engagiere mich auch in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des
Deutschen Anwaltverein, dessem geschäftsführenden Ausschuss ich
seit 2004 angehöre."
Wir fragen den geschäftsführenden Ausschuss der Arge Sozialrecht
http://dav-sozialrecht.de/de/geschaefts ... -ausschuss
diesmal jedes einzelne Mitglied, nicht mehr beim Vorsitzenden, (er
schickt zwar immer Lesebestätigungen, aber nie eine Antwort):
Krankengeld – (öffentliche) Anfrage
Sehr geehrte ...
eine Kollegin Fachanwältin für Sozialrecht, Mitglied der Arge Sozialrecht im DAV, hat eine
bemerkenswerte Krankengeld-Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
von Ende März 2017 erstritten. Die Beschluss-Gründe sind beigefügt, weitere Einzelheiten sind
bspw. im SOZIAL-KRANKENKASSEN-GESUNDHEITSFORUM dokumentiert:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post24004
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die in der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht vereinten
ca. 1.200 Anwält/inn/e/n des Deutschen Anwaltvereins mit Blick auf dessen Ziele, ein Forum für
gemeinsame berufliche und fachliche Aktivitäten zu schaffen, Kommunikation und Austausch
der Mitglieder untereinander zu fördern, die Mitglieder fortzubilden und Informationen zu
aktuellen Fragen des Sozialrechts, zu neueren Entwicklungen der Rechtsprechung, gesetz-
lichen Rahmenbedingungen und Gesetzesvorhaben weiterzugeben?
Welche Position vertritt die ARGE Sozialrecht nach der aktuellen Krankengeld-Rechtsprechung
mit Blick auf zwei Revisionszulassungen der LSG Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg
zur Krankengeld-Bewilligung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Das Thema ist aus
der Rechtsprechung der Sozialgerichte Speyer und Mainz seit längerem brisant.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Butz
Hallo Anton,
Wir fragen den geschäftsführenden Ausschuss der Arge Sozialrecht
http://dav-sozialrecht.de/de/geschaefts ... -ausschuss
diesmal jedes einzelne Mitglied, nicht mehr beim Vorsitzenden, (er
schickt zwar immer Lesebestätigungen, aber nie eine Antwort):
da siehst du mal, es geht nicht nur hier so, wenn wir dich etwas konkretes fragen, meist weichst du auch aus - da geht es dir eben auch nicht besser - schon ärgerlich, so etwas, gelle ?
Gruss
Guenter
Wir fragen den geschäftsführenden Ausschuss der Arge Sozialrecht
http://dav-sozialrecht.de/de/geschaefts ... -ausschuss
diesmal jedes einzelne Mitglied, nicht mehr beim Vorsitzenden, (er
schickt zwar immer Lesebestätigungen, aber nie eine Antwort):
da siehst du mal, es geht nicht nur hier so, wenn wir dich etwas konkretes fragen, meist weichst du auch aus - da geht es dir eben auch nicht besser - schon ärgerlich, so etwas, gelle ?
Gruss
Guenter
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Die Realität
Das Ergebnis der bisherigen BSG-Rechtsprechung ist Irritation.
Die AOK´en sind den Irrlichtern „gerne“ gefolgt, die Ersatzkassen
wurden durch Lotsen auf den rechten Weg gebracht. Und die Betriebs-
krankenkassen im Verhältnis zu aktiv im Betrieb Beschäftigten …?
Jedenfalls war/en die Anwendung der Krankengeld-Falle „strikt“
vorgegeben, Ausnahmen nur „restriktiv“ möglich.
Dieser mit dem Gesetz unvereinbaren Vorgabe des BSG ist quasi
die gesamte Sozialgerichtsbarkeit „blind“ gefolgt. Dabei beruft sich
die „Recht“sprechung unisono nicht auf das Gesetz, sondern auf fikti-
ves Parallelrecht des BSG. Die Kolleg/inn/en Krankengeld-Richter stehen
fest zusammen, ignorieren rechtliche Kritik der Sozialgerichte Speyer und
Mainz beharrlich (bspw. Urteil des SG Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L,
Textauszüge http://up.picr.de/28657173wg.pdf). Dies gilt ebenso für die
dortige Auffassung zur Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, eine grundsätzliche Rechtsfrage, mit der das BSG
kurzfristig und unmittelbar konfrontiert sein wird.
Wie sich dies in der Praxis auswirkt zeigt das obige Beispiel eines
Teamleiters der BARMER GEK. Wie groß muss der Druck des Arbeitgebers
sein, wenn die Mitarbeiter das Krankengeld in Sekundenschnelle einstellen
können, der Teamleiter für die Korrektur einer solchen Entscheidung aber
offensichtlich handlungsunfähig ist und für eine Entscheidung mehrere
Tage und Hilfe braucht – trotz ihm vorgegebener Eigenverantwortung
und Kundenorientierung (s. Anforderungsprofil).
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Die Realität
Das Ergebnis der bisherigen BSG-Rechtsprechung ist Irritation.
Die AOK´en sind den Irrlichtern „gerne“ gefolgt, die Ersatzkassen
wurden durch Lotsen auf den rechten Weg gebracht. Und die Betriebs-
krankenkassen im Verhältnis zu aktiv im Betrieb Beschäftigten …?
Jedenfalls war/en die Anwendung der Krankengeld-Falle „strikt“
vorgegeben, Ausnahmen nur „restriktiv“ möglich.
Dieser mit dem Gesetz unvereinbaren Vorgabe des BSG ist quasi
die gesamte Sozialgerichtsbarkeit „blind“ gefolgt. Dabei beruft sich
die „Recht“sprechung unisono nicht auf das Gesetz, sondern auf fikti-
ves Parallelrecht des BSG. Die Kolleg/inn/en Krankengeld-Richter stehen
fest zusammen, ignorieren rechtliche Kritik der Sozialgerichte Speyer und
Mainz beharrlich (bspw. Urteil des SG Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L,
Textauszüge http://up.picr.de/28657173wg.pdf). Dies gilt ebenso für die
dortige Auffassung zur Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, eine grundsätzliche Rechtsfrage, mit der das BSG
kurzfristig und unmittelbar konfrontiert sein wird.
Wie sich dies in der Praxis auswirkt zeigt das obige Beispiel eines
Teamleiters der BARMER GEK. Wie groß muss der Druck des Arbeitgebers
sein, wenn die Mitarbeiter das Krankengeld in Sekundenschnelle einstellen
können, der Teamleiter für die Korrektur einer solchen Entscheidung aber
offensichtlich handlungsunfähig ist und für eine Entscheidung mehrere
Tage und Hilfe braucht – trotz ihm vorgegebener Eigenverantwortung
und Kundenorientierung (s. Anforderungsprofil).
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Zeugt ein einzelnes - im Ergebnis richtiges - Urteil von Können
oder ist es nur Zufall... ?
http://www.krankenkassenforum.de/-vp85312.html#85312
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Zeugt ein einzelnes - im Ergebnis richtiges - Urteil von Können
oder ist es nur Zufall... ?
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riesige Konkurrenz
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enge Drängelei um die heiß begehrte „Blinde Justitia 2017“
Das Rennen ist wieder völlig offen. Mit einer unglaublichen Mannschaftsleistung per Urteil
vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, hat sich der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz, Mainz, deutlich nach vorne geschoben und das Ding ganz nebenbei auch noch dem
BSG untergejubelt:
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Doch die Konkurrenz aus dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen, ist groß.
Dort treten schon traditionell mehrere Teams aus demselben Haus - der 1., 5., 11. und 16.
Senat http://www.lsg.nrw.de/aufgaben/geschaef ... /index.php gegeneinander und gegen
den Rest Deutschlands an. Bereits am 24.04.2017 hat der 11. Senat des LSG Essen mit ei-
nem Beschluss, L 11 KR 913/16, zugeschlagen und führt damit seitdem das Rennen an:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Noch schlimmer geht wirklich nimmer – dazu später.
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enge Drängelei um die heiß begehrte „Blinde Justitia 2017“
Das Rennen ist wieder völlig offen. Mit einer unglaublichen Mannschaftsleistung per Urteil
vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, hat sich der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz, Mainz, deutlich nach vorne geschoben und das Ding ganz nebenbei auch noch dem
BSG untergejubelt:
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Doch die Konkurrenz aus dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen, ist groß.
Dort treten schon traditionell mehrere Teams aus demselben Haus - der 1., 5., 11. und 16.
Senat http://www.lsg.nrw.de/aufgaben/geschaef ... /index.php gegeneinander und gegen
den Rest Deutschlands an. Bereits am 24.04.2017 hat der 11. Senat des LSG Essen mit ei-
nem Beschluss, L 11 KR 913/16, zugeschlagen und führt damit seitdem das Rennen an:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Noch schlimmer geht wirklich nimmer – dazu später.
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Der Unfähigkeits- oder Willkür-Nachweis des LSG NRW, Essen: Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16
Welche Gründe könnten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen, veranlasst haben, am 11.07.2017 seinen Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16, zu veröffentlichen https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive= ? Dem Manipulationsverdacht des LSG Rheinland-Pfalz, Mainz, vorzubeugen, dürfte hier ausscheiden http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post20203. Näher liegt die Einordnung als Demonstration grenzenloser Selbstherrlichkeit und Allmacht – auf dem weiten Feld zwischen Unfähigkeit und Willkür.
Darauf deutet bereits die Tatsache hin, dass am 24.04.2017 per Beschluss entschieden wurde. Eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen ist nur möglich, wenn das Gericht sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die Idee, die Ansprüche des Klägers unter Umgehung der ehrenamtlichen Richter so abzubügeln muss ein Landessozialgericht unter den gegebenen Umständen erst mal kommen.
Dem 11. Senat des LSG NRW musste klar sein, dass er mit seiner Beschluss-Entscheidung Grundsatz-Antworten des 3. BSG-Senats zu dort seit dem Zuständigkeitswechsel vom 01.01.2015 und der Rechtsänderung vom 23.07.2015 anhängigen Grundsatz-Rechtsfragen vorgreift. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die fiktiven Konstruktionen der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ und zum SGB X-widrigen Selbstvollzug fiktiven Krankengeld-Rechts des 1. BSG-Senats unter Vorsitz des früheren BSG-Präsidenten Peter Masuch „papageienhaft und blind“ bestätigt werden, wie dies in der gesamten deutschen Sozialgerichtsbarkeit bisher die Regel war.
Die Auffälligkeiten waren zu offensichtlich: http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23567 Die Revisionen B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R standen mit der Umschreibung
Die den Revisionen vorausgegangenen Urteile der Instanzgerichte waren dem LSG NRW ohne weiteres zugänglich. Daraus und aus der Tatsache der ausnahmsweisen Revisions-Zulassungen durch BSG-Beschlüsse war die Relevanz unübersehbar:
Klage-Stattgabe des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13
Klageabweisung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14
Revisionszulassungs-Beschluss des Bundessozialgerichts vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B
ebenso:
Klageabweisung des Sozialgerichts Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2013, S 13 KR 407/12, und Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.01.2016, L 4 KR 374/13,
Revisionszulassungs-Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 3 KR 12/16 B,
Dass die beiden Fälle vom BSG voraussichtlich am 11.05.2017 terminiert werden, war – längst vor dem 24.04.2017 – spätestens am 07.04.2017 öffentlich bekannt, auch wenn die Terminvorschau erst am 05.05.2017 veröffentlicht wurde http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Offenbar ignoriert das LSG NRW aber auch den Terminbericht vom 11.05.2017 http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583. Sonst wäre es wohl kaum auf die Idee gekommen, sich mit seiner Beschluss-Veröffentlichung am 11.07.2017 selbst lächerlich zu machen – oder dieser Diskussion auszusetzen.
Der Kläger hat sich mit seiner Berufung jedenfalls zurecht darauf berufen:
Dies gilt auch für den Hinweis auf den advokatischen Winkelzug des damaligen BSG-Präsidenten-Senats mit Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -10-04.pdf (ebenfalls zu Entscheidungen des SG Düsseldorf und des LSG NRW):
Anstatt diese Klage innerhalb von 4 ½ Monaten nach Berufungseingang „abzuschmettern“ hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen und könnte sich nun durch ein Anerkenntnis der Beklagten erledigen – so wie die zweite Revision zum Aktenzeichen B 3 KR 12/16 R am 11.05.2017.
Nach allem spricht hier vieles dafür, dass dem Kläger nicht nur der „gesetzliche Richter“ beliebig vorenthalten wurde, sondern dass er von den beteiligten Richtern auch um seinen berechtigten Krankengeld-Anspruch gebracht wurde.
Die nähere Einordnung zwischen Inkompetenz und Rechtsbeugung erscheint hier nachrangig, nicht aber dass die rechtlichen Argumente des 16. Senats desselben LSG vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14 ebenso beharrlich ignoriert werden wie die rechtlich schlüssigen Entscheidungen der Sozialgerichte Speyer und Mainz. Immerhin sind bei „einstimmigen“ Entscheidungen die Beteiligungsverhältnisse und Verantwortlichkeiten eindeutig.
Klar ist auch: Die deutschen „Sozialrechts-Papageien“ brauchen präzise Ansagen, nicht nur zur Anwendung des materiellen Krankengeld-Rechts des SGB V, sondern auch zur Anwendung des Verfahrens-Rechts nach dem SGB X, insbesondere zur Grundsatz-Rechtsfrage nach dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Mit dem schriftlichen Urteil zur Entscheidung vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583 kann der 3. BSG-Senat unter Vorsitz von Dr. Kretschmer die Weichen in die Zukunft des sozialen Rechtsstaates stellen.
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Der Unfähigkeits- oder Willkür-Nachweis des LSG NRW, Essen: Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16
Welche Gründe könnten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen, veranlasst haben, am 11.07.2017 seinen Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16, zu veröffentlichen https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive= ? Dem Manipulationsverdacht des LSG Rheinland-Pfalz, Mainz, vorzubeugen, dürfte hier ausscheiden http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post20203. Näher liegt die Einordnung als Demonstration grenzenloser Selbstherrlichkeit und Allmacht – auf dem weiten Feld zwischen Unfähigkeit und Willkür.
Darauf deutet bereits die Tatsache hin, dass am 24.04.2017 per Beschluss entschieden wurde. Eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen ist nur möglich, wenn das Gericht sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die Idee, die Ansprüche des Klägers unter Umgehung der ehrenamtlichen Richter so abzubügeln muss ein Landessozialgericht unter den gegebenen Umständen erst mal kommen.
Dem 11. Senat des LSG NRW musste klar sein, dass er mit seiner Beschluss-Entscheidung Grundsatz-Antworten des 3. BSG-Senats zu dort seit dem Zuständigkeitswechsel vom 01.01.2015 und der Rechtsänderung vom 23.07.2015 anhängigen Grundsatz-Rechtsfragen vorgreift. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die fiktiven Konstruktionen der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ und zum SGB X-widrigen Selbstvollzug fiktiven Krankengeld-Rechts des 1. BSG-Senats unter Vorsitz des früheren BSG-Präsidenten Peter Masuch „papageienhaft und blind“ bestätigt werden, wie dies in der gesamten deutschen Sozialgerichtsbarkeit bisher die Regel war.
Die Auffälligkeiten waren zu offensichtlich: http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23567 Die Revisionen B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R standen mit der Umschreibung
schon „ewig“ auf der Liste der anhängigen Rechtsfragen des 3. BSG-Senats. Deswegen musste das LSG NRW näher hinschauen, jedenfalls wenn es auf eigene Gesetzes-Anwendung verzichten und sich auf unzulässige „Papageien-Rechtsprechung“ beschränken wollte http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17751Zu den Voraussetzungen der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSd § 46 SGB 5
Die den Revisionen vorausgegangenen Urteile der Instanzgerichte waren dem LSG NRW ohne weiteres zugänglich. Daraus und aus der Tatsache der ausnahmsweisen Revisions-Zulassungen durch BSG-Beschlüsse war die Relevanz unübersehbar:
Klage-Stattgabe des Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13
Klageabweisung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14
Revisionszulassungs-Beschluss des Bundessozialgerichts vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B
ebenso:
Klageabweisung des Sozialgerichts Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2013, S 13 KR 407/12, und Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.01.2016, L 4 KR 374/13,
Revisionszulassungs-Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 3 KR 12/16 B,
Dass die beiden Fälle vom BSG voraussichtlich am 11.05.2017 terminiert werden, war – längst vor dem 24.04.2017 – spätestens am 07.04.2017 öffentlich bekannt, auch wenn die Terminvorschau erst am 05.05.2017 veröffentlicht wurde http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Offenbar ignoriert das LSG NRW aber auch den Terminbericht vom 11.05.2017 http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583. Sonst wäre es wohl kaum auf die Idee gekommen, sich mit seiner Beschluss-Veröffentlichung am 11.07.2017 selbst lächerlich zu machen – oder dieser Diskussion auszusetzen.
Der Kläger hat sich mit seiner Berufung jedenfalls zurecht darauf berufen:
Die vom LSG NRW bestätigte Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2016, S 9 KR 415/15,Als Patient verlasse man sich auf die Aussagen der Ärzte und befolge deren Anweisung.
ist nach der neueren BSG-Rechtsprechung verfehlt.Es bestünden auch keine in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Hinderungsgründe. Die behauptete Auskunft des Vertretungsarztes, eine Vorsprache nach Rückkehr des Hausarztes aus dem Urlaub sei ausreichend, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse.
Dies gilt auch für den Hinweis auf den advokatischen Winkelzug des damaligen BSG-Präsidenten-Senats mit Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -10-04.pdf (ebenfalls zu Entscheidungen des SG Düsseldorf und des LSG NRW):
Was der 1. BSG-Senat so von sich gegeben hat, war keine „Recht“sprechung und ist vom 3. Senat bei dessen erster Gelegenheit am 11.05.2017 „aufgegeben“ – oder besser: als Unsinn verworfen – worden. Diese Watsch´n trifft auch die „blind und papageienhaft“ abschreibende statt Recht anwendende „Zunft“ der Krankengeld-Richter/innen, ist aber beim 11. Senat des LSG NRW offenbar noch nicht angekommen.Auf das Berufungsvorbringen des Klägers weist der Senat - wie schon das SG - darauf hin, dass von Krankenkassen nicht veranlasste unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf. Schadensersatzansprüche gegen diese Ärzte, nicht aber Krankengeldansprüche gegen Krankenkassen auslösen können
Anstatt diese Klage innerhalb von 4 ½ Monaten nach Berufungseingang „abzuschmettern“ hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen und könnte sich nun durch ein Anerkenntnis der Beklagten erledigen – so wie die zweite Revision zum Aktenzeichen B 3 KR 12/16 R am 11.05.2017.
Nach allem spricht hier vieles dafür, dass dem Kläger nicht nur der „gesetzliche Richter“ beliebig vorenthalten wurde, sondern dass er von den beteiligten Richtern auch um seinen berechtigten Krankengeld-Anspruch gebracht wurde.
Die nähere Einordnung zwischen Inkompetenz und Rechtsbeugung erscheint hier nachrangig, nicht aber dass die rechtlichen Argumente des 16. Senats desselben LSG vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14 ebenso beharrlich ignoriert werden wie die rechtlich schlüssigen Entscheidungen der Sozialgerichte Speyer und Mainz. Immerhin sind bei „einstimmigen“ Entscheidungen die Beteiligungsverhältnisse und Verantwortlichkeiten eindeutig.
Klar ist auch: Die deutschen „Sozialrechts-Papageien“ brauchen präzise Ansagen, nicht nur zur Anwendung des materiellen Krankengeld-Rechts des SGB V, sondern auch zur Anwendung des Verfahrens-Rechts nach dem SGB X, insbesondere zur Grundsatz-Rechtsfrage nach dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Mit dem schriftlichen Urteil zur Entscheidung vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583 kann der 3. BSG-Senat unter Vorsitz von Dr. Kretschmer die Weichen in die Zukunft des sozialen Rechtsstaates stellen.
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Nächster Unfähigkeits- oder Willkür-Nachweis des LSG NRW, Essen:
Urteil vom 20.12.2016, L 1 KR 130/13
Aus der Kritik zum Urteil des LSG NRW vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16,
wird deutlich, dass das Berufungs-Verfahren sowohl inhaltlich wie auch zeit-
lich „sehr gestrafft“ war – beides „sehr“ zum Nachteil des Klägers.
Wie das am 10.07.2017 veröffentlichte Urteil ebenfalls des LSG NRW vom
20.12.2016, L 1 KR 130/13, zeigt, lässt eine annähernd 20-fache Dauer von
6 ½ Jahren zwischen der am 24.06.2010 erhobenen Berufung und der am
20.12.2016 getroffenen Entscheidung allerdings auch nicht mehr Qualität
erwarten; der 1. Senat des LSG NRW hat gleichermaßen versagt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Näheres später.
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Nächster Unfähigkeits- oder Willkür-Nachweis des LSG NRW, Essen:
Urteil vom 20.12.2016, L 1 KR 130/13
Aus der Kritik zum Urteil des LSG NRW vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16,
wird deutlich, dass das Berufungs-Verfahren sowohl inhaltlich wie auch zeit-
lich „sehr gestrafft“ war – beides „sehr“ zum Nachteil des Klägers.
Wie das am 10.07.2017 veröffentlichte Urteil ebenfalls des LSG NRW vom
20.12.2016, L 1 KR 130/13, zeigt, lässt eine annähernd 20-fache Dauer von
6 ½ Jahren zwischen der am 24.06.2010 erhobenen Berufung und der am
20.12.2016 getroffenen Entscheidung allerdings auch nicht mehr Qualität
erwarten; der 1. Senat des LSG NRW hat gleichermaßen versagt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Näheres später.
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Die seichte Rechtsanwendung ist ebenso unerträglich wie die
unendliche Verfahrensdauer.
Hier ist die „illegale BSG-Krankengeld-Falle“ nachträglich am
20.12.2016 über 11 ½ Jahre rückwirkend mit Ablauf des 14.07.2005
eingesetzt worden. Nachdem die bis dahin streitige Arbeitsunfähigkeit in
zweiter Instanz schließlich doch bejaht wurde, scheiterte die Zahlung ab
15.07.2005 an der sog. „Lücke“, obwohl die AU-Bescheinigungen bis
14.07.2005 und ab 15.07.2005 nahtlos aneinander anschließen.
Damit hat der 1. Senat des LSG NRW dem Kläger ebenso beiläufig
wie dummdreist den Sonderstatus zuerkannt, zugleich das erste und
das letzte Opfer der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ zu sein. Er wurde
aus beliebigen formalen Gründen und durch selbstherrlich-gedankenlosen
Einsatz der neuzeitlichen sozialrechtlichen Guillotine von seinen durch
Zwangsbeiträge erworbenen Versicherungsansprüchen getrennt,
obwohl es die fiktive Konstruktion der BSG-Präsidenten am
15.07.2005 noch nicht und am 20.12.2016 nicht mehr gab.
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Die seichte Rechtsanwendung ist ebenso unerträglich wie die
unendliche Verfahrensdauer.
Hier ist die „illegale BSG-Krankengeld-Falle“ nachträglich am
20.12.2016 über 11 ½ Jahre rückwirkend mit Ablauf des 14.07.2005
eingesetzt worden. Nachdem die bis dahin streitige Arbeitsunfähigkeit in
zweiter Instanz schließlich doch bejaht wurde, scheiterte die Zahlung ab
15.07.2005 an der sog. „Lücke“, obwohl die AU-Bescheinigungen bis
14.07.2005 und ab 15.07.2005 nahtlos aneinander anschließen.
Damit hat der 1. Senat des LSG NRW dem Kläger ebenso beiläufig
wie dummdreist den Sonderstatus zuerkannt, zugleich das erste und
das letzte Opfer der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ zu sein. Er wurde
aus beliebigen formalen Gründen und durch selbstherrlich-gedankenlosen
Einsatz der neuzeitlichen sozialrechtlichen Guillotine von seinen durch
Zwangsbeiträge erworbenen Versicherungsansprüchen getrennt,
obwohl es die fiktive Konstruktion der BSG-Präsidenten am
15.07.2005 noch nicht und am 20.12.2016 nicht mehr gab.
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Entblößte Ignoranz
Der Kläger lag mit seiner unter Beweis gestellten Behauptung völlig richtig, seine behandelnde Ärztin sei davon ausgegangen, „dass mit der auf den Folgetag nach dem 14.07.2005 und zwar am 15.07.2005 ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eine nahtlose Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigt wurde“.
Dies war bei identischer Rechtslage jahrzehntelang allgemeine und von allen Krankenkassen anerkannte AU-Bescheinigungs-Praxis. Die „illegale BSG-Krankengeld-Falle“ wurde erst später nach und nach stillschweigend eingeführt. Und als der Unsinn langsam deutlich wurde, sind die Versicherten noch jahrelang irreführend informiert worden. Meist wurden sie darauf hingewiesen, dass die AU-Bescheinigungen „lückenlos“ sein müssten, obwohl in Wahrheit „Überschneidungen“ verlangt wurden.
So war Deutschland die Nation der BSG-Krankengeld-Fallen-Schubser. Dies ist hier für die Zeit ab 2013, 8 Jahre später (!), umfassend dokumentiert: http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... 1#post7891
Wie der 3. BSG-Senat am 11.05.2017 hätte auch der 1. LSG-NRW-Senat am 20.12.2016 erwägen müssen, dass die AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die rückwirkende AU-Bescheinigung ausdrücklich erlauben und Vertragsärzte in diesen Fällen nicht vom Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche ausgehen müssen.
Dieser Umstand war schon bisher unter die „Hinderung durch von den Krankenkassen zu vertretende Fehlentscheidungen“ zu subsumieren, zumal der 1. BSG-Senat die „Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK“ nur beispielhaft ("zB") nannte und "auch nichtmedizinische" Fehlentscheidungen des Vertragsarztes wie "irrtümlich nicht zeitgerecht erstellte AU-Bescheinigungen" schon ab 2005 erfasste.
Folglich hat der 3. BSG-Senat am 11.05.2017 keine neuen Erkenntnisse gewonnen, sondern nur entblößt, dass der 1. BSG-Senat seine eigenen Vorgaben aus 2005 strikt ignorierte – und die gesamte Sozialgerichtsbarkeit diesem Beispiel blind folgte. Seine "aufgeblasene Darstellung" erscheint bei oberflächlicher Betrachtung allerdings geeignet, über die sich aufdrängende Frage nach kollektiver Rechtsbeugung hinwegzusehen.
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Entblößte Ignoranz
Der Kläger lag mit seiner unter Beweis gestellten Behauptung völlig richtig, seine behandelnde Ärztin sei davon ausgegangen, „dass mit der auf den Folgetag nach dem 14.07.2005 und zwar am 15.07.2005 ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eine nahtlose Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigt wurde“.
Dies war bei identischer Rechtslage jahrzehntelang allgemeine und von allen Krankenkassen anerkannte AU-Bescheinigungs-Praxis. Die „illegale BSG-Krankengeld-Falle“ wurde erst später nach und nach stillschweigend eingeführt. Und als der Unsinn langsam deutlich wurde, sind die Versicherten noch jahrelang irreführend informiert worden. Meist wurden sie darauf hingewiesen, dass die AU-Bescheinigungen „lückenlos“ sein müssten, obwohl in Wahrheit „Überschneidungen“ verlangt wurden.
So war Deutschland die Nation der BSG-Krankengeld-Fallen-Schubser. Dies ist hier für die Zeit ab 2013, 8 Jahre später (!), umfassend dokumentiert: http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... 1#post7891
Wie der 3. BSG-Senat am 11.05.2017 hätte auch der 1. LSG-NRW-Senat am 20.12.2016 erwägen müssen, dass die AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die rückwirkende AU-Bescheinigung ausdrücklich erlauben und Vertragsärzte in diesen Fällen nicht vom Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche ausgehen müssen.
Dieser Umstand war schon bisher unter die „Hinderung durch von den Krankenkassen zu vertretende Fehlentscheidungen“ zu subsumieren, zumal der 1. BSG-Senat die „Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK“ nur beispielhaft ("zB") nannte und "auch nichtmedizinische" Fehlentscheidungen des Vertragsarztes wie "irrtümlich nicht zeitgerecht erstellte AU-Bescheinigungen" schon ab 2005 erfasste.
Folglich hat der 3. BSG-Senat am 11.05.2017 keine neuen Erkenntnisse gewonnen, sondern nur entblößt, dass der 1. BSG-Senat seine eigenen Vorgaben aus 2005 strikt ignorierte – und die gesamte Sozialgerichtsbarkeit diesem Beispiel blind folgte. Seine "aufgeblasene Darstellung" erscheint bei oberflächlicher Betrachtung allerdings geeignet, über die sich aufdrängende Frage nach kollektiver Rechtsbeugung hinwegzusehen.
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17. Juli: Gedenktag für den sozialen Rechtsstaat
Auf LSG-Ebene traute sich allein der 16. Senat des LSG NRW, Essen, - heute
vor 3 Jahren - sich mit vier Urteilen vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR
208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14, wieder an das Krankengeld-Recht
heranzutasten wie es vom Gesetz, § 46 SGB V, in etwa gemeint war und vor den
rechtlichen Konstruktions-Kapriolen des BSG ab 2005 / 2007 bundesweit
angewandt wurde.
Zur „Lücke“ - wie im hier diskutierten Fall des 1. LSG-NRW-Senates - meinte der
16. Senat eher beiläufig aber aufklärend und treffend in Klammersätzen:
Krankengeld vom 10.10.2011 bis 21.09.2012 zugesprochen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... format=HTM
Die Übrigen drei Urteile gingen den „Leidensweg über das BSG“, das am
16.12.2014 wahrlich keinen guten Tag hatte und mit seiner Abschluss-
Veranstaltung zum Krankengeld den sozialen Rechtsstaat noch-
mals sehr strapazierte:
Danach gaben in zwei Fällen wohl auch die Prozessvertreter
der Kläger kein gutes Bild ab.
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17. Juli: Gedenktag für den sozialen Rechtsstaat
Auf LSG-Ebene traute sich allein der 16. Senat des LSG NRW, Essen, - heute
vor 3 Jahren - sich mit vier Urteilen vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR
208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14, wieder an das Krankengeld-Recht
heranzutasten wie es vom Gesetz, § 46 SGB V, in etwa gemeint war und vor den
rechtlichen Konstruktions-Kapriolen des BSG ab 2005 / 2007 bundesweit
angewandt wurde.
Zur „Lücke“ - wie im hier diskutierten Fall des 1. LSG-NRW-Senates - meinte der
16. Senat eher beiläufig aber aufklärend und treffend in Klammersätzen:
Das Urteil vom 17.07.2014, L 16 KR 208/13, ist rechtskräftig. Damit wurde(in Wahrheit liegt allerdings insoweit keine Lücke vor, weil eine AU-Fest-
stellung am Tag nach dem zuletzt bescheinigten Zeitraum nahtlos an die
vorangegangene Feststellung anknüpft; lediglich wegen der Anwendung
des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kommt es zu einer Lücke in den Krankengeld-
Anspruchszeiträumen)
Krankengeld vom 10.10.2011 bis 21.09.2012 zugesprochen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... format=HTM
Die Übrigen drei Urteile gingen den „Leidensweg über das BSG“, das am
16.12.2014 wahrlich keinen guten Tag hatte und mit seiner Abschluss-
Veranstaltung zum Krankengeld den sozialen Rechtsstaat noch-
mals sehr strapazierte:
Danach gaben in zwei Fällen wohl auch die Prozessvertreter
der Kläger kein gutes Bild ab.
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Justitia´s Symbole für Gerechtigkeit und der 5. Senat des LSG NRW
Blind, taub, unausgewogen, Ignoranz in höchster Vollendung – so gab sich der
5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, exakt 5 Wochen
später anlässlich seines Urteils vom 21.08.2014, L 5 KR 79/13,
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteil ... _79.13.htm
mit dem er sich – wie allgemein üblich - lediglich unkritisch auf die ständige
(Krankengeld-Fallen-) „Recht“sprechung des BSG berief und die differenzierte
Rechtsmeinung der Kollegen vom 16. Senat lt. Urteilen vom 17.07.2014 –
publiziert mit Heft 15 der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) vom 01.08.2014,
S. 561 bis 569, durch den Aufsatz des VorsRiLSG Ulrich Knispel „Zur ärztlichen
Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnitts-
weiser Krankengeldgewährung“ – völlig überging, wie auch die
rechtlichen Erkenntnisse der Sozialgerichte Speyer und Mainz.
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Justitia´s Symbole für Gerechtigkeit und der 5. Senat des LSG NRW
Blind, taub, unausgewogen, Ignoranz in höchster Vollendung – so gab sich der
5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, exakt 5 Wochen
später anlässlich seines Urteils vom 21.08.2014, L 5 KR 79/13,
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteil ... _79.13.htm
mit dem er sich – wie allgemein üblich - lediglich unkritisch auf die ständige
(Krankengeld-Fallen-) „Recht“sprechung des BSG berief und die differenzierte
Rechtsmeinung der Kollegen vom 16. Senat lt. Urteilen vom 17.07.2014 –
publiziert mit Heft 15 der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) vom 01.08.2014,
S. 561 bis 569, durch den Aufsatz des VorsRiLSG Ulrich Knispel „Zur ärztlichen
Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnitts-
weiser Krankengeldgewährung“ – völlig überging, wie auch die
rechtlichen Erkenntnisse der Sozialgerichte Speyer und Mainz.
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