Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Ja Rossi,
solche Überlegungen muss der Initiator für die Veröffentlichung des Urteils
nach 15 Jahren auch angestellt haben. Wir kennen die Hintergründe nicht und
können dazu nur spekulieren. Meine Spekulationen führen aber am GS vorbei,
genau so wie damals als das Meyer-Rechtsprechungsproblem gelöst wurde.
Schönen Gruß
Ja Rossi,
solche Überlegungen muss der Initiator für die Veröffentlichung des Urteils
nach 15 Jahren auch angestellt haben. Wir kennen die Hintergründe nicht und
können dazu nur spekulieren. Meine Spekulationen führen aber am GS vorbei,
genau so wie damals als das Meyer-Rechtsprechungsproblem gelöst wurde.
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Die HESSEN und das BSG
Jetzt wachen die Hessen auch auf! Ob es wohl damit
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#79734
zu tun hat, dass heute dieses "uralte" Urteil des LSG Hessen vom 20.05.2013, L 8 KR 114/12, veröffentlicht wurde:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Falls die Sozialgerichtsbarkeit dem 1. BSG-Senat damit Rückendeckung zukommen lassen will: es könnte ein Schuss ins eigene Knie werden.
Immerhin zeigt das Urteil sehr genau, dass sich die LSG-Subsumtion nicht am Gesetz orientierte, sondern "blind" dem BSG folgte:
Die vorausgehende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Satz
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Die HESSEN und das BSG
Jetzt wachen die Hessen auch auf! Ob es wohl damit
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#79734
zu tun hat, dass heute dieses "uralte" Urteil des LSG Hessen vom 20.05.2013, L 8 KR 114/12, veröffentlicht wurde:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Falls die Sozialgerichtsbarkeit dem 1. BSG-Senat damit Rückendeckung zukommen lassen will: es könnte ein Schuss ins eigene Knie werden.
Immerhin zeigt das Urteil sehr genau, dass sich die LSG-Subsumtion nicht am Gesetz orientierte, sondern "blind" dem BSG folgte:
Die vorausgehende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Satz
erscheinen jedoch mustergültig.Diese MDK-Beurteilungen waren jedoch, wie oben dargelegt, nicht geeignet, die von Dr. G. nachvollziehbar attestierte Arbeitsunfähigkeit
bis voraussichtlich einschließlich 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Richtigkeit in Zweifel zu setzen.
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Theorie und Wirklichkeit des Sozial- und Rechtsstaats
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Fragen über Fragen
Die Generalstaatsanwaltschaft Ffm ist Teil der deutschen Rechtspflege. Auch für sie gilt gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO das Legalitätsprinzip. Es besagt, dass grundsätzlich jedem Verdacht einer Straf-
tat von Amts wegen nachgegangen werden muss. Ermessensspielraum besteht nicht.
Wird diese Zusammenfassung den Hinweisen auf eine mögliche Rechtsbeugung (Verbrechen) "gerecht"?
. . . .
Erscheint die Formulierung über „nur Vermutungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers“ als „Unter-
drückung“, beispielsweise des SG-Urteils aus Speyer vom 31.08.2015 sowie der Textpassagen daraus?
Wie konkret müssen tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Straftatbestandes mitgeteilt
werden, damit die Staatsanwaltschaft auf der Basis ihrer Monopolstellung prüfen und tätig werden kann
(bzw. muss)?
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Fragen über Fragen
Die Generalstaatsanwaltschaft Ffm ist Teil der deutschen Rechtspflege. Auch für sie gilt gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO das Legalitätsprinzip. Es besagt, dass grundsätzlich jedem Verdacht einer Straf-
tat von Amts wegen nachgegangen werden muss. Ermessensspielraum besteht nicht.
Wird diese Zusammenfassung den Hinweisen auf eine mögliche Rechtsbeugung (Verbrechen) "gerecht"?
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Erscheint die Formulierung über „nur Vermutungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers“ als „Unter-
drückung“, beispielsweise des SG-Urteils aus Speyer vom 31.08.2015 sowie der Textpassagen daraus?
Wie konkret müssen tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Straftatbestandes mitgeteilt
werden, damit die Staatsanwaltschaft auf der Basis ihrer Monopolstellung prüfen und tätig werden kann
(bzw. muss)?
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Richtig Czauderna,
die Frage der Strafvereitelung http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html könnte sich ebenfalls stellen. Aber hier geht es vorrangig
darum, ob Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden können.
Die Zweifel an der Krankengeld-“Recht“sprechung werden nicht geringer. Wie das ganz aktuelle Beispiel des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz, Mainz, zeigt, arbeitet die Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor mit den selben Tricks der „Rechts“verdrehung.
Dazu hatten wir hier schon das Beispiel des Landessozialgerichts Hessen vom 24.10.2013:
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#79908
Und so sieht auch das aktuelle Beispiel des LSG RP aus
obwohl der Argumente-Horizont inzwischen viel weiter ist. Anders als die Krankengeld-Urteile des LSG RP der letzten Jahre sind
die Urteile des LSG NRW vom 17.07.2014 und die Fachveröffentlichungen von Keller und Knispel sowie einige Entscheidungen des
SG Speyer aus 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, allgemein zugänglich:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8BF13F803}
Jedenfalls ist es keine „Recht“sprechung, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zwar zu erwähnen, aber anstatt unter die §§ des Gesetzes aus-
schließlich unter „Recht“sprechung des BSG zu subsumieren, die die Argumente aus Trier, Mainz, Speyer und Essen (ebenfalls)
beharrlich ignorierte und deswegen seit längerem als Rechtsbeugung in Frage gestellt ist.
Offenbar dient die jetzige Urteilsveröffentlichung des LSG RP – wie vor wenigen Tagen auch die Veröffentlichung der „ollen Kamelle“
aus Hessen – nur der Solidarisierung mit dem Unrecht des BSG. Das aktuelle Urteil der Mittelinstanz aus Mainz erscheint dafür be-
sonders geeignet, weil der Kläger „trotzdem recht bekommen hat“. Rechtsanwendung geht anders.
Der höhnische Gipfel der „System-Lüge“ kommt hier: Das LSG RP veröffentlichte sein Urteil unter dem Titel:
Dies hat das LSG nämlich selbst weder geprüft noch darüber entschieden, sondern bei Unterdrückung der Argumente aus Essen
und aus dem eigenen Land Rheinland-Pfalz allenfalls unkritisch – „blind“ – abgeschrieben. Sich eine x-beliebige Meinung unter-
würfig zu eigen zu machen soll Rechtsprechung sein? Viel zu durchsichtig! Eher Urechtsstaats-Propaganda.
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Richtig Czauderna,
die Frage der Strafvereitelung http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html könnte sich ebenfalls stellen. Aber hier geht es vorrangig
darum, ob Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden können.
Die Zweifel an der Krankengeld-“Recht“sprechung werden nicht geringer. Wie das ganz aktuelle Beispiel des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz, Mainz, zeigt, arbeitet die Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor mit den selben Tricks der „Rechts“verdrehung.
Dazu hatten wir hier schon das Beispiel des Landessozialgerichts Hessen vom 24.10.2013:
http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#79908
Und so sieht auch das aktuelle Beispiel des LSG RP aus
obwohl der Argumente-Horizont inzwischen viel weiter ist. Anders als die Krankengeld-Urteile des LSG RP der letzten Jahre sind
die Urteile des LSG NRW vom 17.07.2014 und die Fachveröffentlichungen von Keller und Knispel sowie einige Entscheidungen des
SG Speyer aus 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, allgemein zugänglich:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8BF13F803}
Jedenfalls ist es keine „Recht“sprechung, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zwar zu erwähnen, aber anstatt unter die §§ des Gesetzes aus-
schließlich unter „Recht“sprechung des BSG zu subsumieren, die die Argumente aus Trier, Mainz, Speyer und Essen (ebenfalls)
beharrlich ignorierte und deswegen seit längerem als Rechtsbeugung in Frage gestellt ist.
Offenbar dient die jetzige Urteilsveröffentlichung des LSG RP – wie vor wenigen Tagen auch die Veröffentlichung der „ollen Kamelle“
aus Hessen – nur der Solidarisierung mit dem Unrecht des BSG. Das aktuelle Urteil der Mittelinstanz aus Mainz erscheint dafür be-
sonders geeignet, weil der Kläger „trotzdem recht bekommen hat“. Rechtsanwendung geht anders.
Der höhnische Gipfel der „System-Lüge“ kommt hier: Das LSG RP veröffentlichte sein Urteil unter dem Titel:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... A3A0FCDBA}Rechtzeitige Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F.
grundsätzlich die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärzt-
lichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. ...
Dies hat das LSG nämlich selbst weder geprüft noch darüber entschieden, sondern bei Unterdrückung der Argumente aus Essen
und aus dem eigenen Land Rheinland-Pfalz allenfalls unkritisch – „blind“ – abgeschrieben. Sich eine x-beliebige Meinung unter-
würfig zu eigen zu machen soll Rechtsprechung sein? Viel zu durchsichtig! Eher Urechtsstaats-Propaganda.
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Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung
Die dargestellte Art der „Recht“sprechung ist offensichtlich eine „Eigenheit“ der Sozialge-
richtsbarkeit zum Krankengeld und verdient zumindest die bereits etablierte Bezeichnung
"Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung":
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17751
Oder ist dies eine unzulässige „Verniedlichung“?
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Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung
Die dargestellte Art der „Recht“sprechung ist offensichtlich eine „Eigenheit“ der Sozialge-
richtsbarkeit zum Krankengeld und verdient zumindest die bereits etablierte Bezeichnung
"Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung":
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17751
Oder ist dies eine unzulässige „Verniedlichung“?
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Papageien wachen auf, fangen an zu denken:
Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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Papageien wachen auf, fangen an zu denken:
Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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dazu etwas ausführlicher:
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Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte
Nun ist auch Krankengeld-Richtern „verfassungskonforme Rechtsauslegung“ nicht mehr ausnahmslos
unbekannt, z. B. wenn es andernfalls in verfassungswidriger Weise zu unverhältnismäßigen Eingriffen in
die vom Gesetz vorgesehenen Entgeltersatzansprüche käme:
- ohne ausreichenden Grund
- ohne Verschulden der Versicherten
- bei Ursachen im Verantwortungsbereich der Krankenkassen
- ohne gesetzliche Grundlage
- vom BSG vorgegebene unverhältnismäßig Folge.
Damit dürfte die Reputation des BSG-Präsidenten-Senates und der „unterwürfigen Abschreiberlinge“
nicht mehr zu retten sein.
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Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte
Nun ist auch Krankengeld-Richtern „verfassungskonforme Rechtsauslegung“ nicht mehr ausnahmslos
unbekannt, z. B. wenn es andernfalls in verfassungswidriger Weise zu unverhältnismäßigen Eingriffen in
die vom Gesetz vorgesehenen Entgeltersatzansprüche käme:
- ohne ausreichenden Grund
- ohne Verschulden der Versicherten
- bei Ursachen im Verantwortungsbereich der Krankenkassen
- ohne gesetzliche Grundlage
- vom BSG vorgegebene unverhältnismäßig Folge.
Damit dürfte die Reputation des BSG-Präsidenten-Senates und der „unterwürfigen Abschreiberlinge“
nicht mehr zu retten sein.
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eine halbe Million Aufrufe in 5 1/2 Jahren zur Frage
Warum hat Böhmermann damals kein Gedicht geschrieben, beginnend etwa:
„Dies ist die BSG-Krankengeld-Falle
die vom BSG, die haben sie nicht alle“
Ziemlich ausbaufähig, insbesondere zur Frage nach Rechtsbeugung durch fiktive
Konstruktionen zum Gesetzes-Selbstvollzug (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren), hilfsweise zur „Ethik im sozialgerichtlichen Verfahren“, durch fünf
Entscheidungen des BSG-Präsidenten-Senates vom 16.12.2014, ca. 4 Wochen
nach Verabschiedung der Potsdamer Ethik-Grundsätze beim 5. Deutschen
Sozialgerichtstag, im Lichte der seitdem fortgesetzten Konkurrenz-Recht-
sprechung aus Rheinland-Pfalz (Mainz bleibt Mainz!)
Natürlich sehen die Akteure auch hier „ein mögliches Strafverfahren kritisch“ -
im Zweifel immer für das „Deutsche Rechtsbeugungsprivileg – erst „recht“
für Kollegialgerichte.
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eine halbe Million Aufrufe in 5 1/2 Jahren zur Frage
mit minimalen Auswirkungen.Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?
Warum hat Böhmermann damals kein Gedicht geschrieben, beginnend etwa:
„Dies ist die BSG-Krankengeld-Falle
die vom BSG, die haben sie nicht alle“
Ziemlich ausbaufähig, insbesondere zur Frage nach Rechtsbeugung durch fiktive
Konstruktionen zum Gesetzes-Selbstvollzug (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren), hilfsweise zur „Ethik im sozialgerichtlichen Verfahren“, durch fünf
Entscheidungen des BSG-Präsidenten-Senates vom 16.12.2014, ca. 4 Wochen
nach Verabschiedung der Potsdamer Ethik-Grundsätze beim 5. Deutschen
Sozialgerichtstag, im Lichte der seitdem fortgesetzten Konkurrenz-Recht-
sprechung aus Rheinland-Pfalz (Mainz bleibt Mainz!)
Natürlich sehen die Akteure auch hier „ein mögliches Strafverfahren kritisch“ -
im Zweifel immer für das „Deutsche Rechtsbeugungsprivileg – erst „recht“
für Kollegialgerichte.
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„BSG-Krankengeld-Falle“ und „Gesetzes-Selbstvollzug zum Krankengeld“: wie es weiter gehen könnte
Wer mitbekommen hat, wie „autoritär-beliebig“ der Herr der „BSG-Krankengeld-Falle“ und des „Gesetzes-Selbstvollzugs zum Krankengeld“ durch Urteil vom 04.3.2014 mit juristischen Erkenntnissen der Sozialgerichte Trier, Mainz und Speyer sowie per Urteilen vom 16.12.2014 mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, vom 17.07.2014 umgesprungen ist und was daraus wurde – „Festschrift aus der Gegenperspektive oder Strafanzeige“ - http://up.picr.de/23419037ri.pdf - darf sich spätestens seit den aktuellen Entscheidungen der
Sozialgerichte
Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8BF13F803}
Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 9286A92FA}
Düsseldorf vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=184124
sowie des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 04.02.2016, L 5 KR 65/15:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=183658
fragen, warum die fiktive Konstruktions-“Rechts“sprechung des BSG mit ihren organisatorischen Folgewirkungen kein Fall für den Staatsanwalt sein soll – ganz unabhängig davon, dass die so „überführte“ BSG-“Recht“sprechung danach verlangt, durch Diskussion über Rechtsbeugung samt Rechtsbeugungsprivileg mit Blick auf Glaubwürdigkeit und Ethik der Justiz Nacharbeit zu leisten.
Es drängt sich nicht erst seit gestern auf, dass Recht verfassungskonform auszulegen / anzuwenden ist und unverhältnismäßige Eingriffe in die vom Gesetz vorgesehenen Entgeltansprüche schlicht verfassungswidrig sein können, insbesondere wenn ohne ausreichenden Grund, ohne Verschulden der Versicherten, bei Ursachen im Verantwortungsbereich der Krankenkassen und ohne gesetzliche Grundlage (vom BSG vorgegebene) unverhältnismäßige Folgen ausgelöst werden.
Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen, wenn der Versicherte mangels realistischer Handlungsalternative alles ihm Zumutbare getan hat. Zutreffend hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun die Auffassung erlaubt, dass es bei einer Differenzierung nach Verantwortungsbereichen keinen Unterschied machen kann, ob der Vertragsarzt eine medizinisch fehlerhafte Feststellung trifft oder ob er die Feststellung vereitelt. Beide Verhaltensweisen stehen im Zusammenhang mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und sind gleichermaßen den Krankenkassen zuzurechnen. Die BSG-Formulierung mit dem „fehlerhaften Rechtsrat des Arztes“ erscheint seit jeher als Kokolores.
Damit dürfte die Reputation des BSG-Präsidenten-Senates und der „unterwürfigen Abschreiberlinge“ ein für alle mal „dahin“ sein.
Doch wie geht es weiter?
Nachdem der 3. BSG-Senat am 20.04.2016 seine beiden ältesten und den siebten Fall der Liste streicht,
wäre mit dem dann vierten Fall zwar alsbald nähere Klärung zu erwarten. Andererseits könnte Pietät gegenüber dem bisherigen Herrn der „BSG-Krankengeld-Falle“ dazu führen, mit einer Entscheidung zumindest so lange abzuwarten bis das letzte Wort anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt des BSG-Präsidenten von der Öffentlichkeit „vergessen“ ist.
Man darf gespannt sein.
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„BSG-Krankengeld-Falle“ und „Gesetzes-Selbstvollzug zum Krankengeld“: wie es weiter gehen könnte
Wer mitbekommen hat, wie „autoritär-beliebig“ der Herr der „BSG-Krankengeld-Falle“ und des „Gesetzes-Selbstvollzugs zum Krankengeld“ durch Urteil vom 04.3.2014 mit juristischen Erkenntnissen der Sozialgerichte Trier, Mainz und Speyer sowie per Urteilen vom 16.12.2014 mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, vom 17.07.2014 umgesprungen ist und was daraus wurde – „Festschrift aus der Gegenperspektive oder Strafanzeige“ - http://up.picr.de/23419037ri.pdf - darf sich spätestens seit den aktuellen Entscheidungen der
Sozialgerichte
Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8BF13F803}
Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 9286A92FA}
Düsseldorf vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=184124
sowie des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 04.02.2016, L 5 KR 65/15:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=183658
fragen, warum die fiktive Konstruktions-“Rechts“sprechung des BSG mit ihren organisatorischen Folgewirkungen kein Fall für den Staatsanwalt sein soll – ganz unabhängig davon, dass die so „überführte“ BSG-“Recht“sprechung danach verlangt, durch Diskussion über Rechtsbeugung samt Rechtsbeugungsprivileg mit Blick auf Glaubwürdigkeit und Ethik der Justiz Nacharbeit zu leisten.
Es drängt sich nicht erst seit gestern auf, dass Recht verfassungskonform auszulegen / anzuwenden ist und unverhältnismäßige Eingriffe in die vom Gesetz vorgesehenen Entgeltansprüche schlicht verfassungswidrig sein können, insbesondere wenn ohne ausreichenden Grund, ohne Verschulden der Versicherten, bei Ursachen im Verantwortungsbereich der Krankenkassen und ohne gesetzliche Grundlage (vom BSG vorgegebene) unverhältnismäßige Folgen ausgelöst werden.
Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen, wenn der Versicherte mangels realistischer Handlungsalternative alles ihm Zumutbare getan hat. Zutreffend hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun die Auffassung erlaubt, dass es bei einer Differenzierung nach Verantwortungsbereichen keinen Unterschied machen kann, ob der Vertragsarzt eine medizinisch fehlerhafte Feststellung trifft oder ob er die Feststellung vereitelt. Beide Verhaltensweisen stehen im Zusammenhang mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und sind gleichermaßen den Krankenkassen zuzurechnen. Die BSG-Formulierung mit dem „fehlerhaften Rechtsrat des Arztes“ erscheint seit jeher als Kokolores.
Damit dürfte die Reputation des BSG-Präsidenten-Senates und der „unterwürfigen Abschreiberlinge“ ein für alle mal „dahin“ sein.
Doch wie geht es weiter?
Nachdem der 3. BSG-Senat am 20.04.2016 seine beiden ältesten und den siebten Fall der Liste streicht,
wäre mit dem dann vierten Fall zwar alsbald nähere Klärung zu erwarten. Andererseits könnte Pietät gegenüber dem bisherigen Herrn der „BSG-Krankengeld-Falle“ dazu führen, mit einer Entscheidung zumindest so lange abzuwarten bis das letzte Wort anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt des BSG-Präsidenten von der Öffentlichkeit „vergessen“ ist.
Man darf gespannt sein.
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50 Jahre REPORT MAINZ
Übersicht:
- Dienstag, 26. April 2016, 21:45 Uhr, Das Erste, Moderation: Fritz Frey
- Jubiläumssendung Mittwoch, 4. Mai 2016, 22:50 Uhr, mit Mathias Richling
- Wiederbelebung der Diskussion um die BSG-Krankengeld-Falle unter den Aspekten Rechtsbeugung, Rechtsbeugungsprivileg:
http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85010
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50 Jahre REPORT MAINZ
Übersicht:
- Dienstag, 26. April 2016, 21:45 Uhr, Das Erste, Moderation: Fritz Frey
- Jubiläumssendung Mittwoch, 4. Mai 2016, 22:50 Uhr, mit Mathias Richling
- Wiederbelebung der Diskussion um die BSG-Krankengeld-Falle unter den Aspekten Rechtsbeugung, Rechtsbeugungsprivileg:
http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85010
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