dieGräfin
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Zu den Informationen, die man im schon öfter empfohlenen Grundkurs Recht erhält, gehört unter anderem der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland. Dort lernt man, dass die eingebrachte Gesetzesbegründung gilt und nicht irgendwelche vorher verfassten Stellungnahmen von allen möglichen Stellen.
Wo in der eingebrachten Gesetzesbegründung der Bundesregierung ist von einer Geldleistung oder Sozialleistung die Rede?
Wir haben
1. einen Paragraphen, der sich auch die Kostenerstattung von Sach- und Dienstleistungen bezieht (§ 13 SGB V)
2. die Gesetzesbegründung, die sich beim neu geschaffenen Absatz 3a auf Sachleistungen bezieht
3. ein Urteil des Bundessozialgerichts, das aufgrund von Nr. 1 und Nr. 2 urteilt, dass der Abs. 3a sich auf Sachleistungen bezieht
Und der Anton behauptet immer noch, die Palme sei ein Baum, da während des Defintionsverfahrens ein Botaniker meinte, ein Baum benötige einen Stamm, ohne weiter auszuführen, dass es sich dabei um einen Holzstamm handeln muss.
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Hallo Anton,
wie ist das jetzt - wenn es nach deiner Theorie geht, dann gilt das auch für Krankengeld - wie hat man sich das vorzustellen.
Muss der Versicherte zwingend Krankengeld beantragen ?
Wann muss er dies tun und in welcher Form ?
Muss er einen festen Zeitpunkt nennen, ab dem er das Krankengeld beansprucht ?
Muss er eine Höhe nennen ?
Wann beginnt die Frist für die Kasse zu laufen (direkt ab Beginn der AU oder erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitsamt ?
Wenn die Frist verstrichen ist, wo ist gesetzlich geregelt, ab wann und in welcher Höhe sich der Versicherte die Leistung Krankengeld selbst beschaffen darf und die Kasse eine Kostenerstattung für das Krankengeld leisten muss ?
Gruss
Czauderna
wie ist das jetzt - wenn es nach deiner Theorie geht, dann gilt das auch für Krankengeld - wie hat man sich das vorzustellen.
Muss der Versicherte zwingend Krankengeld beantragen ?
Wann muss er dies tun und in welcher Form ?
Muss er einen festen Zeitpunkt nennen, ab dem er das Krankengeld beansprucht ?
Muss er eine Höhe nennen ?
Wann beginnt die Frist für die Kasse zu laufen (direkt ab Beginn der AU oder erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitsamt ?
Wenn die Frist verstrichen ist, wo ist gesetzlich geregelt, ab wann und in welcher Höhe sich der Versicherte die Leistung Krankengeld selbst beschaffen darf und die Kasse eine Kostenerstattung für das Krankengeld leisten muss ?
Gruss
Czauderna
Keine Detailfragen bitte. Darauf hat er doch keine Antwort.Czauderna hat geschrieben:Hallo Anton,
wie ist das jetzt - wenn es nach deiner Theorie geht, dann gilt das auch für Krankengeld - wie hat man sich das vorzustellen.
Muss der Versicherte zwingend Krankengeld beantragen ?
Wann muss er dies tun und in welcher Form ?
Muss er einen festen Zeitpunkt nennen, ab dem er das Krankengeld beansprucht ?
Muss er eine Höhe nennen ?
Wann beginnt die Frist für die Kasse zu laufen (direkt ab Beginn der AU oder erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. Arbeitsamt ?
Wenn die Frist verstrichen ist, wo ist gesetzlich geregelt, ab wann und in welcher Höhe sich der Versicherte die Leistung Krankengeld selbst beschaffen darf und die Kasse eine Kostenerstattung für das Krankengeld leisten muss ?
Gruss
Czauderna
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Hallo Anton,
so, die Rechtsprechung meinst du - also die gleiche Rechtsprechung, die du so in Frage stellst - Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?.
Dazu müsste es aber erst mal kommen, also das jemand genau so klagt mit dem Ziel, deine Theorie in die Praxis zu überführen- wer, außer dir persönlich, sollte das durchziehen ?.
Gruss
Guenter
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Hallo,
einen hab ich noch --
Gemeinsames Rundschreiben zur Leistungsentscheidung bei Krankenkassen veröffentlicht
Der GKV- Spitzenverband hat in einem Rundschreiben einige Auslegungsfragen zum neuen Recht aufgegriffen.
Seit dem 26.02.2013 ist eine neue Kostenerstattungsvorschrift (§ 13 Abs. 3a SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung in Kraft. Die Krankenkassen sollen über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme des MDK oder im Rahmen des psychotherapeutischen Gutachterverfahrens eingeholt, beträgt die Frist fünf Wochen, beim zahnärztlichen Gutachtenverfahren sechs Wochen. Nun liegt zur bundesweit einheitlichen Umsetzung ein gemeinsames Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes vor.
Das Rundschreiben nimmt detailliert Stellung zu den Leistungen, die als Sozialleistung unter die Neuregelung fallen bzw. nicht dazugehören. So wurde festgelegt, dass eine Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. "Härtefälle") keine Sozialleistung darstellt und die Fristenregelung zur Leistungsgewährung hier nicht gilt. Das gilt ebenso für anderweitige Erstattungen von Zuzahlungen an Versicherte, z.B. bei zu Unrecht gezahlter Zuzahlung zur vollstationären Krankenhausbehandlung. Ebenfalls nicht unter die Neuregelung fallen Geldleistungen, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind, wie etwa Krankengeld (§§ 44, 44a und 47b SGB V) oder Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).
Das Rundschreiben enthält weiterhin konkrete Regelungen zum Antrag, zur Leistungsentscheidung, zur Fristenberechnung sowie zu den Voraussetzungen für die Kostenerstattung. Noch nicht abschließend geklärt sind Fragen zur Statistik. Nach § 13 Abs. 3a SGB V berichten die Krankenkassen dem GKV-Spitzenverband jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Hierzu haben sich die Vertreter der Krankenkassen, das BMG sowie der GKV-Spitzenverband dahingehend verständigt, dass diese Meldung in das Verfahren der Amtlichen Statistik aufgenommen werden soll. Diesbezüglich soll bis zum Jahreswechsel eine konkrete Regelung erfolgen. Ebenfalls noch ausstehend sind neue Hinweise zur Genehmigung von Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie) sowie von Anträgen auf Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen (§ 32 Abs. 1a SGB V). Dazu wird der GKV-Spitzenverband zeitnah eine aktualisierte Fassung der Begutachtungsanleitung Heilmittel herausgeben.
Gemeinsames Rundschreiben zur leistungsrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V vom 15.05.2013
Gruss
Czauderna
einen hab ich noch --
Gemeinsames Rundschreiben zur Leistungsentscheidung bei Krankenkassen veröffentlicht
Der GKV- Spitzenverband hat in einem Rundschreiben einige Auslegungsfragen zum neuen Recht aufgegriffen.
Seit dem 26.02.2013 ist eine neue Kostenerstattungsvorschrift (§ 13 Abs. 3a SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung in Kraft. Die Krankenkassen sollen über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme des MDK oder im Rahmen des psychotherapeutischen Gutachterverfahrens eingeholt, beträgt die Frist fünf Wochen, beim zahnärztlichen Gutachtenverfahren sechs Wochen. Nun liegt zur bundesweit einheitlichen Umsetzung ein gemeinsames Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes vor.
Das Rundschreiben nimmt detailliert Stellung zu den Leistungen, die als Sozialleistung unter die Neuregelung fallen bzw. nicht dazugehören. So wurde festgelegt, dass eine Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. "Härtefälle") keine Sozialleistung darstellt und die Fristenregelung zur Leistungsgewährung hier nicht gilt. Das gilt ebenso für anderweitige Erstattungen von Zuzahlungen an Versicherte, z.B. bei zu Unrecht gezahlter Zuzahlung zur vollstationären Krankenhausbehandlung. Ebenfalls nicht unter die Neuregelung fallen Geldleistungen, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind, wie etwa Krankengeld (§§ 44, 44a und 47b SGB V) oder Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).
Das Rundschreiben enthält weiterhin konkrete Regelungen zum Antrag, zur Leistungsentscheidung, zur Fristenberechnung sowie zu den Voraussetzungen für die Kostenerstattung. Noch nicht abschließend geklärt sind Fragen zur Statistik. Nach § 13 Abs. 3a SGB V berichten die Krankenkassen dem GKV-Spitzenverband jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Hierzu haben sich die Vertreter der Krankenkassen, das BMG sowie der GKV-Spitzenverband dahingehend verständigt, dass diese Meldung in das Verfahren der Amtlichen Statistik aufgenommen werden soll. Diesbezüglich soll bis zum Jahreswechsel eine konkrete Regelung erfolgen. Ebenfalls noch ausstehend sind neue Hinweise zur Genehmigung von Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie) sowie von Anträgen auf Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen (§ 32 Abs. 1a SGB V). Dazu wird der GKV-Spitzenverband zeitnah eine aktualisierte Fassung der Begutachtungsanleitung Heilmittel herausgeben.
Gemeinsames Rundschreiben zur leistungsrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V vom 15.05.2013
Gruss
Czauderna
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.
Dass der GKV-Spitzenverband das so sehen möchte,
ist ja wohl keine Frage. Die Frage ist, weshalb die Kugel
schon wieder in diese Richtung rollt. Das hatten wir doch
schon mal bei der "BSG-Krankengeld-Falle" ... bis sich
der Gesetzgeber veranlasst sah, das BSG wieder ein-
zufangen.
Damit könnten wir im Fall DerGräfin überleiten zum
zweiten relevanten Punkt:
ENDBESCHEINIGUNG lt. AUB =
BESCHEINIGTES ENDE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
lt. § 46 SGB V
.
Dass der GKV-Spitzenverband das so sehen möchte,
ist ja wohl keine Frage. Die Frage ist, weshalb die Kugel
schon wieder in diese Richtung rollt. Das hatten wir doch
schon mal bei der "BSG-Krankengeld-Falle" ... bis sich
der Gesetzgeber veranlasst sah, das BSG wieder ein-
zufangen.
Damit könnten wir im Fall DerGräfin überleiten zum
zweiten relevanten Punkt:
ENDBESCHEINIGUNG lt. AUB =
BESCHEINIGTES ENDE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
lt. § 46 SGB V
.
Hallo Anton,
Damit könnten wir im Fall DerGräfin überleiten zum
zweiten relevanten Punkt:
ENDBESCHEINIGUNG lt. AUB =
BESCHEINIGTES ENDE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
lt. § 46 SGB V
meinst du !?
warum, ist denn nun das Problem, wenn es denn eines war, jetzt gelöst ?.
Aber bitte, dann leg mal vor.
Gruss
Guenter
Damit könnten wir im Fall DerGräfin überleiten zum
zweiten relevanten Punkt:
ENDBESCHEINIGUNG lt. AUB =
BESCHEINIGTES ENDE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT
lt. § 46 SGB V
meinst du !?
warum, ist denn nun das Problem, wenn es denn eines war, jetzt gelöst ?.
Aber bitte, dann leg mal vor.
Gruss
Guenter
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Nun Czauderna,
im Moment ist nur klar, dass nichts klar ist
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp
Dies ist allerdings wichtigste Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zur Klärung kommen kann.
Gruß
Anton
im Moment ist nur klar, dass nichts klar ist
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp
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Dies ist allerdings wichtigste Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zur Klärung kommen kann.
Gruß
Anton