Bürgerversicherung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Tja Günter, ich befinde mich in ähnlicher Lage wie Du (ich darf schon etwas früher 'gehen') und sollte das Gesetz tatsächlich Realität werden, dann 'nix wie ab in die Rente'!!
In dieser Legislaturperiode wird es mit Sicherheit keine Bürgerversicherung geben, aber irgendwann wird sie kommen müssen, da mit dem jetzigen System nicht mehr finanzierbar. Gruss vom demografischen Wandel.
Gruss
KKA
In dieser Legislaturperiode wird es mit Sicherheit keine Bürgerversicherung geben, aber irgendwann wird sie kommen müssen, da mit dem jetzigen System nicht mehr finanzierbar. Gruss vom demografischen Wandel.
Gruss
KKA
Erstaunlich, dass die SPD bei den Koalitionsverhandlungen das Thema Bürgerversicherung gleich über Bord geworfen hat. Herr Spahn hatte in einem Interview noch einmal die Unverzichtbarkeit der beiden unterschiedlichen Systeme hervorgehoben. Obwohl er zuvor mal von der Überwindung der Systemgrenzen sprach. Wie mächtig die Lobbys sind, wurde wieder einmal deutlich. Rentner, die ihre PKV-Beiträge nicht mehr bezahlen können, werden als Einzelfälle abgetan.
Lesen Sie das mal durch.
Erstaunlich die wiederkehrende Antwort: "Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor."
http://www.handelsblatt.com/downloads/7 ... Linken.pdf
Erstaunlich die wiederkehrende Antwort: "Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor."
http://www.handelsblatt.com/downloads/7 ... Linken.pdf
Ach, Thomas...die Fragen in der Kleinen Anfrage erinnern mich schon sehr stark an ein Motto -> Fragen um der Fragen willen. Ganz sicher hat der parl. Sekretär des BMF sich bei der Beantwortung gebogen vor Lachen.
Wenn er nicht unvollendet geblieben wäre, könnte der Pseudo-Schriftwechsel auch aus Kafkas Roman "Das Schloss" stammen. Die Politik als Beschäftigungsgesellschaft, ein gut dotiertes perpetuum mobile welches sich immer wieder selbst Daseinsberechtigung schafft.
Wenn er nicht unvollendet geblieben wäre, könnte der Pseudo-Schriftwechsel auch aus Kafkas Roman "Das Schloss" stammen. Die Politik als Beschäftigungsgesellschaft, ein gut dotiertes perpetuum mobile welches sich immer wieder selbst Daseinsberechtigung schafft.
...wenn die Voraussetzungen des §9 SGB V nicht erfüllt sind:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
Ist das nicht ein Widerspruch zur Neuregelung? Müssen es tatsächlich noch zwölf Monate ununterbrochen am Stück sein?
Der (freiwilligen) Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
Der (freiwilligen) Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
Danke Poet für die Info. Wie verhält es sich in dem Zusammenhang aber mit folgender Aussage (aus anderer Anfrage) ?
"Ich freue mich aber besonders, Ihnen noch eine gesetzliche Neuerung aus diesem Jahr mitteilen zu dürfen. Diese können Sie auch im Rundschreiben RS 2013/338 vom 31. Juli 2013 des GKV-Spitzenverbandes nachlesen. Damit ist die bisherige Regelung zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel endet, in der einer neuen Vorschrift aufgegangen und aufgehoben worden - verbunden mit dem Wegfall von Vorversicherungszeiten. Für Sie ist es also nur noch wichtig, dass Sie versicherungspflichtig werden und sich gesetzlich versichern. Die Dauer der Versicherungspflicht ist aber nicht mehr auf 12 Monate festgelegt. Ich denke, das sind doch mal gute Nachrichten!"
"Ich freue mich aber besonders, Ihnen noch eine gesetzliche Neuerung aus diesem Jahr mitteilen zu dürfen. Diese können Sie auch im Rundschreiben RS 2013/338 vom 31. Juli 2013 des GKV-Spitzenverbandes nachlesen. Damit ist die bisherige Regelung zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel endet, in der einer neuen Vorschrift aufgegangen und aufgehoben worden - verbunden mit dem Wegfall von Vorversicherungszeiten. Für Sie ist es also nur noch wichtig, dass Sie versicherungspflichtig werden und sich gesetzlich versichern. Die Dauer der Versicherungspflicht ist aber nicht mehr auf 12 Monate festgelegt. Ich denke, das sind doch mal gute Nachrichten!"
Die Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist seit dem 01.08.2013 bei Ausscheiden aus einer Pflicht- oder Familienversicherung nicht mehr erforderlich.
Siehe den neuen § 188 Abs. 4 SGB V:
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
Für eine ausführliche Erläuterung siehe z.B. hier:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 29754#gld1.
Siehe den neuen § 188 Abs. 4 SGB V:
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
Für eine ausführliche Erläuterung siehe z.B. hier:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 29754#gld1.