bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Also auch der Anwalt gehört mit zur Verschwörung. Deine Frage
wurde hier doch längst beantwortet. Das ergibt sich aus der Rechtssprechung, die dann Eingang in dein geliebtes Rundschreiben des BVA gefunden hat. Die Einzelmeinung eines Sozialgerichtes, dass es anders ist, ändert daran nichts, so lange die höchstrichterliche Rechtssprechung nicht geändert wird. Und wenn du noch so viel gegen Windmühlen ankämpfst und dafür sogar noch Geld bezahlst.Anton Butz hat geschrieben: Nachfrage:
Worauf konkret stützen Sie Ihre – rechtsverbindliche – Antwort, dass eine „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich-Bescheinigung" ebenso wie eine „letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit - Endbescheinigung" ein „b e s c h e i n i g t e s E n d e der Arbeitsunfähigkeit" i. S. des § 46 Satz 2 SGB V ist?
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Anton, wann machst du endlich den Grundkurs Recht?
Warum soll das Rundschreiben nichts damit zu tun haben? Es geht in beiden Fällen um das Ende des Anspruchs auf Krankengeld.
Du wirst es nicht glauben, aber sogar bei der Umstellung von RVO auf SGB galt die Rechtssprechung bei vielen Paragraphen weiter.
Warum soll das Rundschreiben nichts damit zu tun haben? Es geht in beiden Fällen um das Ende des Anspruchs auf Krankengeld.
Du wirst es nicht glauben, aber sogar bei der Umstellung von RVO auf SGB galt die Rechtssprechung bei vielen Paragraphen weiter.
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Oha, Herr Butz, wenn Sie nun soweit gehen, dass BSG–Urteile nur für den einzelnen Fall gelten, warum zitieren Sie dann immer wieder Urteile der weit untergeordneten Gerichtsbarkeit aus Speyer, Mainz und Trier? Die dürften ja dann komplett ungeeignet sein zur Begründung einer grundsätzlichen Änderung.
Dass BSG–Urteile zwar nur einen einzelnen Fall behandeln, aber grundsätzliche Wirkung entfalten, wollen Sie doch nicht ernsthaft bestreiten.......das kann ich nun wirklich nicht glauben.
Dass BSG–Urteile zwar nur einen einzelnen Fall behandeln, aber grundsätzliche Wirkung entfalten, wollen Sie doch nicht ernsthaft bestreiten.......das kann ich nun wirklich nicht glauben.
Hallo Anton,Anton Butz hat geschrieben:.
Mit dem Grundkurs Recht habe ich so meine Zweifel -
oder hast du den noch gar nicht gemacht / bestanden?
P. S.: sogar Urteile des BSG "gelten" nur für den
entschiedenen Fall.
.
da bin ich ganz bei Billy - wen dem so ist, warum nimmst du Urteile von anderen Gerichten trotzdem als die allein selig machenden ?.
Gruss
Guenter
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Schönes Beispiel,
„gelten“
und
„andere Wirkung“
sind zweierlei, so wie auch
„voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich-Bescheinigungen"
und
„letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit - Endbescheinigungen"
nicht dasselbe sind, anders als
"bescheinigtes Ende der AU"
und
"Endbescheinigung".
Also bitte: etwas mehr Präzision - und zurück zum Thema.
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Schönes Beispiel,
„gelten“
und
„andere Wirkung“
sind zweierlei, so wie auch
„voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich-Bescheinigungen"
und
„letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit - Endbescheinigungen"
nicht dasselbe sind, anders als
"bescheinigtes Ende der AU"
und
"Endbescheinigung".
Also bitte: etwas mehr Präzision - und zurück zum Thema.
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Doch Anton, das ist ein Bestandteil der SoFa-Ausbildung. Habe ich mit sehr gutem Erfolg bestanden. Und was ist deine Qualifikation?Anton Butz hat geschrieben:.
Mit dem Grundkurs Recht habe ich so meine Zweifel -
oder hast du den noch gar nicht gemacht / bestanden?
Seufz. Zur Weiterbildung: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 65457.htmlAnton Butz hat geschrieben: P. S.: sogar Urteile des BSG "gelten" nur für den
entschiedenen Fall.
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Ulrich Knispel, LSG NRW, Essen:
.
Trotz entsprechender E-Mails vom 13./16.11.2017 ist Herrn Ulrich Knispel,
Vorsitzender Richter am LSG NRW, Essen, dieser Problematik ausgewichen. In
der hier http://www.krankenkassenforum.de/-vp87122.html#87122 erwähnten
Veröffentlichung geht er über den dargestellten Zusammenhang von beschei-
nigtem Ende der Arbeitsunfähigkeit und AU-Endbescheinigung mit der
Formulierung über die weitere Feststellung der AU an dem auf das Ende
des zuletzt bescheinigten Zeitraums folgenden Werktag hinweg.
So hält er die neue Regelung für eindeutig, weswegen es wenig
sinnvoll sei, weiter anzunehmen, ein einmal entstandener Krg-
Anspruch bleibe unabhängig von weiteren ärztlichen Fest-
stellungen so lange bestehen, wie objektiv tatsächlich
AU vorliege.
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Trotz entsprechender E-Mails vom 13./16.11.2017 ist Herrn Ulrich Knispel,
Vorsitzender Richter am LSG NRW, Essen, dieser Problematik ausgewichen. In
der hier http://www.krankenkassenforum.de/-vp87122.html#87122 erwähnten
Veröffentlichung geht er über den dargestellten Zusammenhang von beschei-
nigtem Ende der Arbeitsunfähigkeit und AU-Endbescheinigung mit der
Formulierung über die weitere Feststellung der AU an dem auf das Ende
des zuletzt bescheinigten Zeitraums folgenden Werktag hinweg.
So hält er die neue Regelung für eindeutig, weswegen es wenig
sinnvoll sei, weiter anzunehmen, ein einmal entstandener Krg-
Anspruch bleibe unabhängig von weiteren ärztlichen Fest-
stellungen so lange bestehen, wie objektiv tatsächlich
AU vorliege.
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Anstatt den Gesetzeswortlaut zu verbiegen, wäre Herr
Knispel gefordert gewesen, diesen auszulegen. Wie das
geht, ist inzwischen nicht mehr ganz neu und steht bei RdNr.
26 in dem Urteilstext, unter den er seine Anmerkungen setzte
(in allen anderen Urteilen RdNr. 28). - in Worten: achtundzwanzig -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=14717
Bei einzelnen Gerichten der ersten Instanz ist dies auch in NRW bereits
angekommen, jedenfalls bei der 50. Kammer des Sozialgerichts Duisburg.
http://www.krankenkassenforum.de/-vp87186.html#87186
Aber immerhin hat Herr Knispel bemerkt:
Anstatt den Gesetzeswortlaut zu verbiegen, wäre Herr
Knispel gefordert gewesen, diesen auszulegen. Wie das
geht, ist inzwischen nicht mehr ganz neu und steht bei RdNr.
26 in dem Urteilstext, unter den er seine Anmerkungen setzte
(in allen anderen Urteilen RdNr. 28). - in Worten: achtundzwanzig -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=14717
Bei einzelnen Gerichten der ersten Instanz ist dies auch in NRW bereits
angekommen, jedenfalls bei der 50. Kammer des Sozialgerichts Duisburg.
http://www.krankenkassenforum.de/-vp87186.html#87186
Aber immerhin hat Herr Knispel bemerkt:
.Die weitere Argumentation zur Begründung der Fortentwicklung der Ausnahmetatbestände,
dass es unverhältnismäßig scheine, einem Versicherten, der unzweifelhaft alle sonstigen Anspruchs-
voraussetzungen erfülle, alle Krg-Ansprüche selbst bei einer nur einen Tag dauernden Lücke zu versagen,
geht noch weiter und ist grundsätzlicher Natur – und stellt eigentlich eher grundsätzlich die Sachgerechtig-
keit der oben dargestellten Auslegung des § 46 SGB V in Frage.