bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

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Anton Butz
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bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Beitrag von Anton Butz » 23.10.2017, 10:37

.
Der Zusammenhang zwischen dem

„bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ lt. § 46 Satz 2 SGB V
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

und

der „Endbescheinigung“ http://up.picr.de/29036648pe.pdf

ist offensichtlich. Diese Tatsache und ihre möglichen erheblichen
rechtlichen Auswirkungen bleiben bisher aber allgemein unberück-
sichtigt.

Wie ist das zu erklären? Wer kennt eine Ausnahme?
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 28.10.2017, 11:54

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Da ich in anderen Foren offenbar missverstanden wurde, auch
hier noch ein Versuch:

Ich meine, wenn es keine Endbescheinigung gibt, gibt es
kein bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit. Da die An-
wendung von § 46 Satz 2 SGB V aber von einem bescheinigten
Ende der Arbeitsunfähigkeit
abhängig ist, müssen die rechtlichen
Auswirkungen unterschiedlich sein, je nachdem ob es eine End-
bescheinigung
gibt oder nicht.
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 31.10.2017, 09:58

Präziser:

Das Datum zur Dauer der AU ist entweder ein "voraussichtlich-bis-Datum" ODER "ein Enddatum".
Beides gleichzeitig geht nicht. Zum "Enddatum" wird es nur durch ankreuzen des Kästchens „End-
bescheinigung“. In allen anderen Fällen ist das "voraussichtlich-bis-Datum" erst mal ein Zwischen-
datum, zumal die Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen
im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll und auf Grund der Erkrankung oder eines
besonderen Krankheitsverlaufs nur bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden kann
(bzw. darf).

Bei einer vorausgehenden "Endbescheinigung" verlangt eine Änderung der prognostizierten
gesundheitlichen Entwicklung mit weiterer AU natürlich die Korrektur durch eine weitere AUB
"spätestens am nächsten Werktag". Aber gilt dies auch, wenn kein Ende der AU in Aussicht war
und deswegen keine Endbescheinigung ausgestellt wurde?

Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Fest-
stellung der Arbeitsunfähigkeit an. Mit der Singular-Formulierung ist nicht von mehreren Ansprüchen,
nicht von mehreren Tagen, nicht von mehreren Feststellungen und nicht von mehreren Arbeitsun-
fähigkeiten die Rede:

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

Bisher hat sich keine Krankenkasse und kein Sozial- oder Landessozialgericht damit auseinander-
gesetzt, dass der Gesetzeswortlaut - Satz 2 - auf das BESCHEINIGTE ENDE DER ARBEITSUN-
FÄHIGKEIT abstellt und deswegen eine Überlegung mehr erforderlich ist.

Beim Krankengeld ist das Recht seit vielen Jahren beliebig. Und wenn mal – wie bspw. beim
letzten BSG-Urteil – das Ergebnis stimmt, ist das reine Glückssache.
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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 01.11.2017, 19:47

Anton, das hat das BVA doch schon in dem von dir damals gefeierten Rundschreiben erklärt. Ein neuer Vordruck mit einem zusätzlichen Kästchen ändert daran nichts.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 02.11.2017, 08:59

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GKV, da bin ich auf deine Präzisierung aber gespannt!
.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 02.11.2017, 20:17

Welche Präzisierung? Das ist doch alles glasklar. Weshalb sich selbstverständlich keine Kasse und kein Gericht mit deinen Hirngespinsten auseinandersetzt.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 02.11.2017, 22:12

.
glasklar“?

Also komm´mal runter von deinem hohen Ross und erklär mal, damit andere
auch verstehen, was du meinst.

Und du sprichst jetzt auch für die Gerichte?

Unabhängig davon, ob die über Krankengeld entscheiden können - gelegentlich
kommen die zu einem anderen Ergebnis als die GKV:

http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#86414
.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.11.2017, 07:21

Bundesversicherungsamt hat geschrieben: Die Zahlung von Krankengeld wird zum Einen in den Fällen beendet, in denen der Versicher-
te keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr beibringt. Wenn nach Auffassung
des behandelnden Arztes die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr fortbesteht, stellt der behandeln-
de Arzt keine (weitere) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr aus und der Anspruch auf
Krankengeld endet mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes. Ei-
nes gesonderten Aufhebungsbescheids nach § 48 SGB X bedarf es dann regelmäßig nicht
(vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2005 – Az. B 1 KR 22/04 R, Rz. 30). Erst wenn nach ggf. vorausge-
gangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, be-
steht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen ei-
nes Krankengeldanspruchs zu prüfen (BSG, a.a.O. Rz. 31).
Aus deinem geliebten Rundschreiben:
http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... iben49.pdf

Daran ändert sich nichts, nur weil es jetzt statt der bisherigen einzelnen Auszahlungsscheine der Kassen einen einheitlichen Vordruck gibt, auf dem "Endbescheinigung" angekreuzt wird. Früher stand da z. B. bei uns "weiter arbeitsunfähig () ja ( )nein.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 03.11.2017, 10:18

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Naja, “glasklar“ ist damit nichts -
außer dass die rechtliche Argumentation kein Hirngespinst ist.
.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.11.2017, 20:12

Anton Butz hat geschrieben:.
Naja, “glasklar“ ist damit nichts -
außer dass die rechtliche Argumentation kein Hirngespinst ist.
.
Mönsch Anton, jetzt hab ich mich doch echt vor Lachen an meinem Feierabendbier verschluckt.

Wie schon öfter empfehle ich dir einen Grundkurs Recht. Da lernt man die Unterschiede zwischen Gesetzen, Richtlinien, Vordruckvereinbarungen, Rechtssprechung und vielen anderen Dingen. Interessant ist auch der Unterschied zwischen dem Anspruch auf Krankengeld, dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und dem Weiterbestehen des Anspruchs auf Krankengeld. Dazu muss man sich allerdings mehr als einen Teilsatz eines Paragraphen ansehen und seinen Blick sogar noch auf andere Paragraphen richten. Und schon klärt sich der Blick und die Hirngespinste lösen sich auf.

billy
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Beitrag von billy » 04.11.2017, 00:00

Herr Butz, gestatten Sie mir eine Frage:
Ist das Ankreuzen des Feldes „Endbescheinigung“ verpflichtend vorgegeben? Im SGB finde ich dazu nichts. Auch in den ergänzenden AU–Richtlinien nicht. Lediglich die Vordruckerläuterungen beinhalten Aussagen. Da steht aber sinngemäß „Der Arzt kann.....ankreuzen“.

Welcher Grundlage also entspringt Ihre These, eine AU ist erst beendet, wenn die AUB als Endbescheinigung gekennzeichnet ist.

Ich bitte um Angabe der Grundlage. Vielen Dank

Gruß
billy

broemmel
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Beitrag von broemmel » 04.11.2017, 00:39

Nur eine kurze Zwischenfrage:

Es werden dich nicht ernsthaft Antworten von Anton erwartet. Oder?

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 04.11.2017, 08:38

Danke billy,

für Ihr Interesse. Aber wieso

- unterstellen Sie mir die „These, eine AU ist erst beendet, wenn die AUB als Endbescheinigung gekennzeichnet ist“?

- meinen Sie, dass es für § 46 Satz 2 SGB V (bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung) darauf ankommt, ob „das Ankreuzen des Feldes „Endbescheinigung“ verpflichtend vorgegeben“ ist?

Schönen Gruß!
Anton Butz

billy
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Beitrag von billy » 04.11.2017, 10:00

Ich meine das nicht. Aber ich habe Ihre bisherigen Ausführungen so verstanden.
Aber offenbar sind Sie auch nicht dieser Auffassung. Dann habe ich Sie wohl missverstanden und es besteht Einigkeit darüber, dass eine AU auch beendet sein kann, wenn dieses Feld nicht angekreuzt ist.
Schön, dass dies geklärt ist.

Schönes Wochenende

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 04.11.2017, 12:11

Ja billy,

da sind wir einig:

Ende der AU und Endbescheinigung der AU

sind nicht dasselbe, so wie auch

Beginn der AU, Feststellung der AU, Bescheinigung der AU, und Meldung der AU

nicht dasselbe sind.

In diesem Thread geht es nur um das bescheinigte Ende der AU bzw. die Endbescheinigung
der AU und deren Auswirkungen lt. § 46 Satz 2 SGB V:
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeits-
unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung
spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit
erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Die Anwendung dieser Vorschrift muss zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem
ob es ein bescheinigtes Ende der AU gibt oder nicht gibt.

Sind wir auch dazu einig?

Ebenfalls schönes Wochenende!
Anton Butz

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