Behörden-Spiele zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Behörden-Spiele zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Beitrag von Anton Butz » 07.07.2017, 07:10

.
Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden: Bundesagentur für Arbeit scheitert mit Erstattungsverlangen gegen Krankenkasse

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zum Urteil vom 27.06.2017, Az. L 11 KR 3513/16:
http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb ... GE=4449355

siehe auch:
http://www.versicherungsjournal.de/vers ... php?link=3
.

edit: Titel aktualisiert
Zuletzt geändert von Anton Butz am 30.07.2017, 08:21, insgesamt 4-mal geändert.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 13.07.2017, 19:40

.
Das schriftliche Urteil des LSG BW vom 27.06.2017, L 11 KR 3513/16, wurde heute veröffentlicht:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Wie sich daraus ergibt, hat das "Verschiebebahnhof-Spiel" einen sehr ernsten Hintergrund, nämlich den

„VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“

Darauf wird hier näher einzugehen sein, weil auch die "Recht"sprechung des 11. Senats des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg (LSG BW) insoweit gar keine "Recht"sprechung ist:

http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html

Langsam kommt Bewegung rein, wenn nicht durch Fachanwälte der Arge Sozialrecht, VdK, SoVD, DGB-
Rechtsschutz GmbH dann halt durch Verwaltungen, die davon was verstehn!

.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

noch besteht Hoffnung

Beitrag von Anton Butz » 30.07.2017, 08:18

.
Die "schwach"-sinnige
sog. "Papageien-Recht"-
sprechung des LSG BW,
Stuttgart, könnte der
Klärung ausgesetzt
sein:

Bild

Fundstelle heute:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 02.08.2017, 22:52


Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 07.08.2017, 08:28

.
Die Bundesagentur für
Arbeit meint dazu:

Bild

Kommentar:
http://www.fluvialnet.com/upload/images ... agesse.jpg
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 09.08.2017, 08:08

.
auffällige Argumentations-Parallelen:
http://www.krankenkassenforum.de/einhei ... ght=#85621

Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit vom 02.08.2017 offenbart erschreckende Verantwortungslosigkeit an der Schnittstelle zwischen
den Krankenkassen (Krankengeld) und den Arbeitsagenturen (Arbeitslosengeld) bzw. Jobcentern (Arbeitslosengeld II).

Statt den Kernpunkt der Sache kommentarlos zu übergehen, müsste es der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger möglich
sein, Rechtsfragen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eigenständig zu beurteilen und zwangsläufige rechtlichen Folgen zuverlässig zu
erkennen und kompetent geltend zu machen.

Für die Krankenversicherung gilt insoweit nichts anderes als für Arbeitslosenversicherung und für die Grundsicherung. Auch wenn die Krankengeld-
„Recht“sprechung während der alleinigen Zuständigkeit des 1. BSG-Senats darüber hinwegging, ist diese Auffassung zu Fahrkosten vom 1. BSG-
Senat unter Mitwirkung des Herrn Dr. Kretschmer durch Urteil vom 28.07.2008, B 1 KR 27/07 R, bestätigt (ab Seite 6, Rand-Nr. 20, 4.: https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -11-01.pdf ). Ergänzend wird beispielhaft auf das
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 10.05.2017, L 4 SO 119/14, verwiesen
( http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7884352 ).

Seit 01.01.2015 ist für Krankengeld wieder der 3. BSG-Senat, nun allein, inzwischen unter Vorsitz des Herrn Dr. Kretschmer, zuständig.
Dessen Rechtsprechung orientiert sich bereits erkennbar wieder mehr am Recht, auch wenn es noch lange dauern wird, bis das Recht-
sprechungs-Chaos des 1. Senats beseitigt ist.

Die von der Bundesagentur mitgeteilten Gesichtspunkte sind hier nachrangig bis unerheblich, unabhängig davon, dass die BA damit
falsch liegt.

Dazu später.
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 10.08.2017, 10:23

.
„Der Fisch stinkt vom Kopfe her“ oder „Beim Geld hört die Freundschaft auf

Man darf gespannt sein, was für die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Vorbild für

10 Regionaldirektionen
156 Arbeitsagenturen und ca. 600 Niederlassungen
303 Jobcenter

eher zutrifft.
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Kompetenz-Frage

Beitrag von Anton Butz » 11.08.2017, 20:44

.
Falscher Bewertungsmaßstab zur Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit

Dass der Kernpunkt der Sache – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und rechtliche Folgen – mit der Antwort vom
02.08.2017 kommentarlos übergangen wurde, musste dem Pressesprecher auffallen. Dies gilt auch für einen weiteren Punkt;
dazu später.

Für die inhaltlich falsche Darstellung der BA zur Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit „nach dem für Arbeitslose geltenden
Maßstab“ mit dem Ergebnis „nicht arbeitsunfähig“ dürften die „zuständigen Bereiche in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“
vorrangig verantwortlich sein.

Hier war die „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ nicht „unerheblich“, sondern relevant, dass sie mit körperlich mittelschwerer bis schwerer
Hebe-/ Tragebelastung verbunden war und das Leistungsvermögen über den 30.04.2012 hinaus auf leichte bis mittelschwere körper-
liche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule eingeschränkt blieb.

Vollschichtiges Leistungsvermögen schließt fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Dies gilt ebenso umgekehrt, auch wenn dies
in der Praxis sehr häufig verkannt oder missachtet wird.

Hier wurde weitere Arbeitsunfähigkeit letztlich weder von der Krankenkasse noch vom Gericht bestritten. Tatsächlich nutzte der
MDK am 30.03.2012 bei festgestellter Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule und nicht mehr möglicher mittelschwerer
bis schwerer Hebe-/Tragebelastung – also trotz unbefristet festgestellter und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit – die
Gelegenheit, den Versicherten im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis ab 01.05.2012 „für leichtere Tätigkeiten“ in
die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung abzuschieben. Dementsprechend begrenzte der behandelnde Orthopäde
den Auszahlschein vom 20.04.2012 auf den 30.04.2012.

P. S.: „Gut beraten“ war der Versicherte jedenfalls nicht, denn dadurch entgingen ihm die Sozialleistungen vom
01.05.2012 bis 18.06.2012 in vollem Umfang und ab 19.06.2012 in Höhe der Differenz zwischen dem tat-
sächlichen Arbeitslosengeld und dem sonst höheren Krankengeld.
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 13.08.2017, 21:10

.
Offenbar hat sich die Bundesagentur für Arbeit von der über die Schwächen seiner „Recht“sprechung hinwegtäuschenden Propaganda des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
http://www.krankenkassenforum.de/kann-d ... ght=#85695 nachhaltig beeindrucken lassen. Was sonst könnte hochbezahlte Spezialisten so irritieren, dass sie trotz eindeutiger Hinweise darauf den Kernpunkt der Sache – den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und die rechtlichen Folgen – völlig aus den Augen verlieren sowie bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit mit dem unzutreffenden Bewertungsmaßstab für Arbeitslose zum falschen Ergebnis gelangen?

Zu Letzterem hat die Sozialgerichtsbarkeit seit jeher einen ebenso eindeutigen wie vertretbaren Standpunkt. Auszug aus dem BSG-Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R:
„Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert sich der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zunächst (nur) insofern, als dafür nicht mehr die konkreten Verhältnisse am (früheren) Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten „verwiesen“ werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist.“
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=22353

Die Details kennt auch der 11. Senat des LSG BW, wie er mehrfach bewiesen hat. Auszug aus dem Urteil LSG BW vom 24.4.2012, L 11 KR 384/10
"Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Tätigkeit des Klägers als … sowie gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten. Eine „Verweisung“ auf leichte oder mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist nicht möglich.

Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. … Danach war bei Entstehen des Kg-Anspruchs der Arbeitsplatz des Klägers als … maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Endet das Arbeitsverhältnis wie hier nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ändert sich der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nur insofern, als dafür nicht mehr die konkreten Verhältnisse am (früheren) Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krg eng zu ziehen ist (…).

Gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten sind solche, die mit der bisherigen Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (…). Auch bei ungelernten Tätigkeiten – wie der vorliegenden – ist demnach eine generelle „Verweisung“ auf leichte oder mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich. Es ist vielmehr ebenso eine enge Anlehnung an die bisherige Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Arbeiten, die mit der bisherigen ungelernten Tätigkeit im Wesentlichen überstimmen, sind daher nur solche, die nicht nur hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Entlohnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entsprechen, sondern ein entsprechendes Maß an körperlichen oder nervlichen Belastungen fordern. … Die Tätigkeit des Klägers als … war … ua mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden. Diese Anforderungen stellten keine besonderen Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes dar, sondern entsprachen den allgemeinen Arbeitsbedingungen einer „Helfertätigkeit im Bereich …

Tätigkeiten unter den genannten Arbeitsbedingungen konnte der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht ausüben. ..."
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=15947
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Sozialgericht Heilbronn

Beitrag von Anton Butz » 12.09.2017, 15:32

.
Hier das "grundehrliche Urteil"
der 1. Instanz, Sozialgericht Heilbronn
vom 28.09.2015, S 12 KR 941/13:

Bild

Möglicherweise ist das "fragwürdige Urteil"
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 27.06.2017, L 11 KR 3513/16, doch nicht
rechtskräftig geworden (oben links):

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... format=HTM
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

LSG BW

Beitrag von Anton Butz » 13.09.2017, 10:20

.
E-Mail-Wechsel mit dem
Landessozialgericht Baden-Württemberg

Bild
.

Anton Butz
Beiträge: 2260
Registriert: 16.09.2010, 15:43

Beitrag von Anton Butz » 02.10.2017, 19:12

.
E-Mail-Wechsel mit dem
Bundessozialgericht

Bild
.

Antworten