Beitrag
von vlac » 01.12.2018, 21:21
Hallo,
@Czauderna: ALG II wird tatsächlich vorab, nicht rückwirkend gezahlt; sowohl beim ALG I als auch beim ALG II ist das gesetzlich in den SGB III respektive SGB II so geregelt.
Nun muss man zunächst einmal ausdeuten, dass Krankengeld der Definition nach keine Sozialleistung ist, sondern eine Entgeltersatzleistung. Dementsprechend kann man mit Paragraphen, die die Auszahlung von Sozialleistungen regeln, nicht argumentieren.
So wird schon an den Regelungen in Bezug auf das ALG I deutlich, dass es der Wille des Gesetzgebers war und ist, dass die Zahlung von Entgeltersatzleistungen den Regelungen des § 614 BGB zur Fälligkeit der Vergütung bei Arbeits- und Dienstverhältnissen gefolgt werden soll.
Und ganz ehrlich: Ich kann auch keine Notwendigkeit erkennen, von dieser Zahlungskette abzuweichen, das Krankengeld vorab auszuzahlen und der Solidargemeinschaft den erhöhten Aufwand der Prüfung zuzumuten, wer denn nun wann genau wieder auf Zeche war.
Beispiel: Jemand wird am 02.01. krank. Ende Dezember war der Lohn für Dezember auf dem Konto; es ist also Geld verfügbar. Dann kommen Ende Januar Lohn (2 Tage) und Entgeltfortzahlung (29 Tage, ich hoffe, ich habe richtig gerechnet) für Januar aufs Konto; auch hier also: kein Ausfall, auch der Februar ist finanziell abgedeckt. Nach dem 13. Februar käme dann als nächstes die Entgeltfortzahlung für 13 Tage bis spätestens zum Monatsende. Erfolgt dann eine weitere Krankschreibung für 14 Tage, und handelt schnell, dürfte auch hier keine Finanzlücke entstehen, die über jene hinausgeht, die beim Krankengeld ohnehin zu erwarten ist.