alle ALG2-Empfänger ab 2016 versicherungspflichtig

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vlac
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Beitrag von vlac » 09.10.2015, 14:15

Hallo,

soweit ich weiß, ändert sich an den gesetzlichen Regelungen für die Zuzahlungen und die Berechnung der Belastungsgrenzen nichts.

Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden auch weiterhin von den Zuzahlungen befreit sein, von denen sie bislang auch schon befreit sind. Es muss also kein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II befürchten, künftig Zuzahlungen für minderjährige Kinder und Jugendliche leisten zu müssen.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft auch weiterhin der Regelsatz in Höhe von derzeit 399 Euro heran gezogen. Konkret bedeutet das: Wenn die einzelnen Familienmitglieder im Bescheid des Jobcenters als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft geführt werden, müssen sie bei der Berechnung der Belastungsgrenze auch so behandelt werden, ganz gleich wie sie bei der Krankenkasse geführt werden.

Dabei gibt es, anders als wie bei der von Rossi erläuterten Frage, wann die Familienversicherung künftig nicht mehr möglich sein wird, auch keine Unterscheidung zwischen ALG II und Sozialgeld: §62 Absatz 2 Satz 6 SGB V spricht explizit von "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch". Sowohl ALG II als auch Sozialgeld sind solche Leistungen. So lange die einzelnen Personen gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft geführt werden, müssen sie auch als Bedarfsgemeinschaft nach dem oben angeführten Paragraphen behandelt werden.

Übrigens: Die Zuzahlungsrechner der großen Krankenkassen errechnen die Belastungsgrenze für ALG II-Bezieher auch dementsprechend.

Ich sehe also nicht, wo die Grundlage dafür sein sollte, nun zu sagen, dass man ALG II-Beziehern künftig nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft betrachtet, obwohl sie als solche geführt werden, weil sich nun der Versicherungsstatus ändert.

Im von SoFaLeistung beschriebenen Beispiel wäre es auch so, dass wenn man das volljährige Kind durch die Änderung des Versicherungsstatus' nicht mehr bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigen, und dementsprechend eine eigene Belastungsgrenze von das volljährige Kind ermitteln würde, gemessen am Gesamteinkommen einschließlich Kosten der Unterkunft gegenüber Nicht-Beziehern von Leistungen nach dem SGB II eine Mehrbelastung eintreten würde.

Unklar ist mir in dem Beispiel, ob Vater und Mutter dabei ebenfalls getrennt behandelt werden, was zu einer noch höheren Mehrbelastung im Vergleich zu Nicht-ALG-II-Bezieher führen würde, oder ob in diesem Fall beide gemeinsam betracht werden.

Letzten Endes ist aber so: In dem Beispiel werden Regelungen miteinander vermischt, die nicht zusammen gehören. Das volljährige Kind mag jetzt zwar nicht mehr familienversichert sein, aber es bleibt Teil der Bedarfsgemeinschaft, und zwar so lange, bis es entweder auszieht, keine Leistungen mehr bezogen, oder die Regelung aus dem SGB V gestrichen wird.

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